Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.11.2018Norm
WRG 1959 §22 Abs1Rechtssatz
Kommen mehrere Erlöschensgründe [§ 27 WRG] in Betracht, darf sich die Behörde nicht damit begnügen, das Erlöschen auf Grund eines jedenfalls zutreffenden Tatbestandes festzustellen, wenn ein möglicherweise bereits früher verwirklichter Erlöschenstatbestand dazu führen könnte, dass nach den eingangs getätigten Ausführungen andere Personen als Adressaten der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen in Betracht kommen.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Erlöschen; letztmalige Vorkehrungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1057.001.2018Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019