Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
02.11.2018Norm
WRG 1959 §22 Abs1Rechtssatz
Der Wegfall des Zwecks einer Wasserbenutzung im Sinne des § 27 Abs 1 lit h WRG 1959 kann auch dann vorliegen, wenn die bewilligungsgegenständliche Anlage nicht mehr benutzt wird bzw ohne weitere Maßnahmen auch nicht bewilligungsgemäß benutzt werden kann (vgl VwGH Ra 2015/07/0098).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Erlöschen; letztmalige Vorkehrungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1057.001.2018Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019