Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
02.11.2018Norm
WRG 1959 §22 Abs1Rechtssatz
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Zweckbindung nicht nur bei einem ausdrücklichen Ausspruch im Spruch des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides gegeben, sondern kann sich diese auch aus der Begründung oder den Projektunterlagen ergeben (vgl VwGH Ra 2015/07/0098) – die Eintragung im Wasserbuch ist demgegenüber nur deklarativ.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Erlöschen; letztmalige Vorkehrungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1057.001.2018Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019