Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsBei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
(2)Absatz 2Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen.Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch (Paragraph 124,) anzuzeigen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 252/1990)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,)
In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
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