Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
02.11.2018Norm
WRG 1959 §22 Abs1Rechtssatz
Der Erlöschensgrund des § 27 Abs 1 lit g WRG tritt dann ein, wenn sich die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befunden haben (ständige Rechtsprechung, vgl VwGH 816/63, VwGH 2005/07/0156). Dass die Funktionsunfähigkeit durch Ersatz oder Reparatur wiederhergestellt werden kann, ändert daran nichts (vgl VwGH 2013/07/0092).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Erlöschen; letztmalige Vorkehrungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1057.001.2018Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019