Mit Bescheid vom 7. Juni 1988 wies die Steiermärkische Landesregierung (belangte Behörde) die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. März 1988 erhobene Vorstellung als unbegründet ab. In der Begründung: ihres Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde habe das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Baubewilligung zwecks Errichtung einer geordneten ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §2 Z2;VwGG §48 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0253/67 E 28. April 1969 VwSlg 7554 A/1969 RS 1 Stammrechtssatz Die Gebührenbefreiung von Gebietskörperschaften (hier: Gemeinde) im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises erstreckt sich auch auf das Verfahren vor dem VwGH. ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §2 Z2;VwGG §48 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0253/67 E 28. April 1969 VwSlg 7554 A/1969 RS 1 Stammrechtssatz Die Gebührenbefreiung von Gebietskörperschaften (hier: Gemeinde) im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises erstreckt sich auch auf das Verfahren vor dem VwGH. ... mehr lesen...
1.0. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der näheren Darstellung des Sachverhaltes auf die ausführlichen Entscheidungsgründe: im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1987, Zl. 85/08/0027, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 4. Dezember 1984 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die belangte Behörde habe es im wesentlichen - ausgehend von ihrem Rechtsirrtum, es sei die Verordnung des... mehr lesen...
1.0. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der näheren Darstellung des Sachverhaltes auf die ausführlichen Entscheidungsgründe: im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1987, Zl. 85/08/0027, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 4. Dezember 1984 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die belangte Behörde habe es im wesentlichen - ausgehend von ihrem Rechtsirrtum, es sei die Verordnung des... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: NSchG 1981 Art7 Abs2 Z8;PauschV VwGH 1989 Art3 Abs2;VwGG §48 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Als Schriftsatzaufwand gebührt nur einmal der Pauschalbetrag der PauschV (Hinweis E 1987/04/09, 85/08/0027). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990080053.X08 Im RIS seit 25.01.2001 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: NSchG 1981 Art7 Abs2 Z8;PauschV VwGH 1989 Art3 Abs2;VwGG §48 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Als Schriftsatzaufwand gebührt nur einmal der Pauschalbetrag der PauschV (Hinweis E 1987/04/09, 85/08/0027). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990080053.X08 Im RIS seit 25.01.2001 mehr lesen...
Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 6. November 1990, OZ 6, als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer steht schon deshalb gemäß § 47 VwGG Aufwandersatz nicht zu. Abgesehen davon war der Schriftsatz zur Rechtsdurchsetzung nicht notwendig. Er wurde erst nach Beschlußfassung über die Sache eingebracht und enthielt außerdem nur entweder inhaltliche Wiederholungen des Beschwerdevorbringens oder gemäß § 41 VwGG unbeachtliche Neuerungen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß sel... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §41 Abs1;VwGG §47 Abs1;VwGG §47 Abs2 Z2;VwGG §48 Abs1;VwGG §48 Abs2;
Rechtssatz: Wenn einerseits der Bf nicht obsiegt oder andererseits ein Schriftsatz zur Rechtsdurchsetzung nicht notwendig ist, so steht ihm ein Aufwandersatz nicht zu. Ein Schriftsatz ist dann zur Rechtsdurchsetzung nicht notwendig, wenn er erst nach Beschlußfassung über die Sache eingebracht und auß... mehr lesen...
Anläßlich einer am 18. Februar 1987 im Cafehaus des Beschwerdeführers durchgeführten Nachschau wurde von einem Revisionsbeamten des Magistrates der Stadt Wien festgestellt, daß vom Beschwerdeführer unter anderem auch ein Schachspielapparat "Blitzschach" mit Geldeinwurf gehalten werde. Die bei der Revision anwesende Kellnerin gab niederschriftlich vernommen an, ihr sei lediglich bekannt, daß jeweils ein Spieler gegen den Computer spielen könne. Daraufhin wurde vom Revisionsbeamten ein ... mehr lesen...
Anläßlich einer am 18. Februar 1987 im Cafehaus des Beschwerdeführers durchgeführten Nachschau wurde von einem Revisionsbeamten des Magistrates der Stadt Wien festgestellt, daß vom Beschwerdeführer unter anderem auch ein Schachspielapparat "Blitzschach" mit Geldeinwurf gehalten werde. Die bei der Revision anwesende Kellnerin gab niederschriftlich vernommen an, ihr sei lediglich bekannt, daß jeweils ein Spieler gegen den Computer spielen könne. Daraufhin wurde vom Revisionsbeamten ein ... mehr lesen...
Anläßlich einer am 18. Februar 1987 im Cafehaus des Beschwerdeführers durchgeführten Nachschau wurde von einem Revisionsbeamten des Magistrates der Stadt Wien festgestellt, daß vom Beschwerdeführer unter anderem auch ein Schachspielapparat "Blitzschach" mit Geldeinwurf gehalten werde. Die bei der Revision anwesende Kellnerin gab niederschriftlich vernommen an, ihr sei lediglich bekannt, daß jeweils ein Spieler gegen den Computer spielen könne. Daraufhin wurde vom Revisionsbeamten ein ... mehr lesen...
Die mit vorliegender Beschwerde bekämpften, an die oben genannten Beschwerdeführer in getrennten Ausführungen ergangenen, jedoch wörtlich übereinstimmenden Bescheide je vom 6. Juni 1990 lauten wie folgt: "Spruch: Das BMF ordnet gemäß § 100 Abs. 2 VAG die Vorlage der Kalkulationsgrundlagen für den Tarif der nicht-industriellen Feuerversicherung innerhalb von vier Wochen an.
Begründung: Aufgrund verschiedener Anfragen von Abgeordneten des Nationalrates un... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §48 Abs1 Z2; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1992, 47;
Rechtssatz: Der Wortlaut des § 48 Abs 1 Z 2 VwGG verwehrt den Zuspruch von Schriftsatzaufwand für andere Schriftsätze als die Beschwerde. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1988170102.X05 Im RIS seit 21.12.1990 ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §48 Abs1 Z2; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1992, 47;
Rechtssatz: Der Wortlaut des § 48 Abs 1 Z 2 VwGG verwehrt den Zuspruch von Schriftsatzaufwand für andere Schriftsätze als die Beschwerde. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1988170102.X05 Im RIS seit 21.12.1990 ... mehr lesen...
1.1.1. Mit Bescheiden vom 18. November 1981, 25. November 1981 und 30. November 1981 stellte die Wiener Gebietskrankenkasse die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht der Erstmitbeteiligten, der Zweitmitbeteiligten und des Drittmitbeteiligten auf Grund einer im folgenden näher erörterten Tätigkeit für den ORF (Kontrolle des zeitlichen Programmablaufs für Zwecke der Urheberrechtsverwertung) während genau bestimmter Zeiträume fest und schrieb entsprechende Beitragsnachzahlungen vor.... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer hat, nachdem der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Sitzung vom 6. November 1990 beschlossen hatte, der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer Schriftsatzaufwand in Höhe des gesetzlichen und verordnungsgemäßen Pauschbetrages zuzuerkennen, am 29. November 1990 beim Verwaltungsgerichtshof einen Schriftsatz (Gegenäußerung zur Gegenschrift) vom 27. November 1990 eingebracht, in dem er (für diesen Schriftsatz) Schriftsatzaufwand von S 10.110,-- verzeich... mehr lesen...
1.1.1. Mit Bescheiden vom 18. November 1981, 25. November 1981 und 30. November 1981 stellte die Wiener Gebietskrankenkasse die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht der Erstmitbeteiligten, der Zweitmitbeteiligten und des Drittmitbeteiligten auf Grund einer im folgenden näher erörterten Tätigkeit für den ORF (Kontrolle des zeitlichen Programmablaufs für Zwecke der Urheberrechtsverwertung) während genau bestimmter Zeiträume fest und schrieb entsprechende Beitragsnachzahlungen vor.... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §110;VwGG §48 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
86/08/0193
Rechtssatz: Mit Rücksicht auf die gem § 110 ASVG geltende sachliche Abgabenfreiheit kommt ein Ersatz von Stempelgebühren nicht in Betracht. Schlagworte Stempelgebühren K... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §48 Abs1 Z2;VwGG §49 Abs1;
Rechtssatz: Das VwGG kennt nur pauschalierten Schriftsatzaufwand für die Einbringung der Beschwerde. Ein davon gesonderter weiterer Schriftsatzaufwand - etwa für jeden einzelnen Schriftsatz - steht daher nicht zu. Schlagworte Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und
der mitbeteiligten Partei ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer hat, nachdem der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Sitzung vom 6. November 1990 beschlossen hatte, der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer Schriftsatzaufwand in Höhe des gesetzlichen und verordnungsgemäßen Pauschbetrages zuzuerkennen, am 29. November 1990 beim Verwaltungsgerichtshof einen Schriftsatz (Gegenäußerung zur Gegenschrift) vom 27. November 1990 eingebracht, in dem er (für diesen Schriftsatz) Schriftsatzaufwand von S 10.110,-- verzeich... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §110;VwGG §48 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
86/08/0193
Rechtssatz: Mit Rücksicht auf die gem § 110 ASVG geltende sachliche Abgabenfreiheit kommt ein Ersatz von Stempelgebühren nicht in Betracht. Schlagworte Stempelgebühren K... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §48 Abs1 Z2;VwGG §49 Abs1;
Rechtssatz: Das VwGG kennt nur pauschalierten Schriftsatzaufwand für die Einbringung der Beschwerde. Ein davon gesonderter weiterer Schriftsatzaufwand - etwa für jeden einzelnen Schriftsatz - steht daher nicht zu. Schlagworte Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und
der mitbeteiligten Partei ... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Wien richtete unter dem Datum des 29. August 1989 an den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges die Aufforderung, schriftlich binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 28. Juli 1989 um 13.00 Uhr in Wien 16, Wilhelminenstraße 16, zuletzt gelenkt (verwendet) hat. (Es handle sich um) Vorbeifahren an einem im Haltestel... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Wien richtete unter dem Datum des 29. August 1989 an den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges die Aufforderung, schriftlich binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 28. Juli 1989 um 13.00 Uhr in Wien 16, Wilhelminenstraße 16, zuletzt gelenkt (verwendet) hat. (Es handle sich um) Vorbeifahren an einem im Haltestel... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §47 Abs1;VwGG §48 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/08/0029 E 13. Oktober 1983 VwSlg 11185 A/1983 RS 3 Stammrechtssatz Für den Zuspruch von Kosten, die einem Bfr durch seine Teilnahme am Gesetzesprüfungsverfahren des VfGH entstanden sind, durch den VwGH besteht keine Rechtsgrundlage. Schlagworte Zurückweisung de... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §47 Abs1;VwGG §48 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/08/0029 E 13. Oktober 1983 VwSlg 11185 A/1983 RS 3 Stammrechtssatz Für den Zuspruch von Kosten, die einem Bfr durch seine Teilnahme am Gesetzesprüfungsverfahren des VfGH entstanden sind, durch den VwGH besteht keine Rechtsgrundlage. Schlagworte Zurückweisung de... mehr lesen...
Am 2. Juli 1987 stellte die Baupolizei Innsbruck auf Grund einer Anzeige der Anrainer fest, daß an der östlichen Außenmauer im Erdgeschoß des Objektes H 1 die Fensteröffnungen vergrößert worden waren. Die Außenmauer befinde sich direkt an der Grundstücksgrenze zum Anwesen Höttinger H 2 und sei als Feuermauer zu werten. Der Stadtmagistrat Innsbruck drohte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 16. Juli 1987 die Erlassung eines Beseitigungsauftrages an. Der anwaltliche Vertrete... mehr lesen...
Am 2. Juli 1987 stellte die Baupolizei Innsbruck auf Grund einer Anzeige der Anrainer fest, daß an der östlichen Außenmauer im Erdgeschoß des Objektes H 1 die Fensteröffnungen vergrößert worden waren. Die Außenmauer befinde sich direkt an der Grundstücksgrenze zum Anwesen Höttinger H 2 und sei als Feuermauer zu werten. Der Stadtmagistrat Innsbruck drohte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 16. Juli 1987 die Erlassung eines Beseitigungsauftrages an. Der anwaltliche Vertrete... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: PauschV VwGH 1989 Art3 Abs2;VwGG §48 Abs1 Z1;VwGG §49 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/07/0187 E 13. März 1990 RS 2 Stammrechtssatz Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG - in bezug auf die Mitbeteiligten insbesondere auch auf § 49 Abs 6 - und auf der Verordnung BGBl 206/1989, wobei Art III Abs 2 anzuwenden war. Die Abweisung des Mehrbegehrens... mehr lesen...