RS Vwgh 1990/12/18 85/08/0151

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Veröffentlicht am 18.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §110;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 86/08/0193

Rechtssatz

Mit Rücksicht auf die gem § 110 ASVG geltende sachliche Abgabenfreiheit kommt ein Ersatz von Stempelgebühren nicht in Betracht.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1985080151.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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