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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §48 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über den Antrag des ehemaligen Beschwerdeführers N um Aufwandersatz für den Schriftsatz vom 27. November 1990 in der Sache gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 28. März 1990, Zl. 6/18/2-BK/Ko-1989, betreffend Umsatzsteuer, Abgabe von alkoholischen Getränken, Einkommensteuer und einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag jeweils für die Jahre 1983 bis 1986, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat, nachdem der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Sitzung vom 6. November 1990 beschlossen hatte, der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer Schriftsatzaufwand in Höhe des gesetzlichen und verordnungsgemäßen Pauschbetrages zuzuerkennen, am 29. November 1990 beim Verwaltungsgerichtshof einen Schriftsatz (Gegenäußerung zur Gegenschrift) vom 27. November 1990 eingebracht, in dem er (für diesen Schriftsatz) Schriftsatzaufwand von S 10.110,-- verzeichnete.
Dieser Aufwandersatzantrag war schon deshalb abzuweisen, weil das Gesetz (§ 48 Abs. 1 Z. 2, § 49 Abs. 1 VwGG) nur pauschalierten Schriftsatzaufwand für die Einbringung der Beschwerde kennt. Ein davon gesonderter weiterer Schriftsatzaufwand - etwa für jeden einzelnen Schriftsatz - steht daher nicht zu.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140141.X00.1Im RIS seit
18.12.1990