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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PauschV VwGH 1989 Art3 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/07/0187 E 13. März 1990 RS 2Stammrechtssatz
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG - in bezug auf die Mitbeteiligten insbesondere auch auf § 49 Abs 6 - und auf der Verordnung BGBl 206/1989, wobei Art III Abs 2 anzuwenden war. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Schriftsatzaufwand, der nur einfach gebührt, sowie Stempelgebühren für zur Rechtsverfolgung nicht erforderliche Schriftstücke.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des Pauschbetrages Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und BeilagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060027.X01Im RIS seit
07.05.2001