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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §41 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Sache des ehemaligen Beschwerdeführers Dipl. Ing. Otto B in L, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat III) vom 29. Mai 1990, Zl. 6/165/1-BK/S-1989, betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für 1986, über den Aufwandersatzantrag im Schriftsatz des Beschwerdeführers (Stellungnahme zur Gegenschrift) vom 4. Dezember 1990, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 6. November 1990, OZ 6, als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer steht schon deshalb gemäß § 47 VwGG Aufwandersatz nicht zu.
Abgesehen davon war der Schriftsatz zur Rechtsdurchsetzung nicht notwendig. Er wurde erst nach Beschlußfassung über die Sache eingebracht und enthielt außerdem nur entweder inhaltliche Wiederholungen des Beschwerdevorbringens oder gemäß § 41 VwGG unbeachtliche Neuerungen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß selbst einem obsiegenden Beschwerdeführer für Schriftsatzaufwand nur ein Pauschbetrag für die Beschwerde zustünde, nicht jedoch für jeden Schriftsatz.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Gültigkeit der Kostenbestimmungen InhaltlichBelangte Behörde als obsiegende ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140176.X00Im RIS seit
15.01.1991Zuletzt aktualisiert am
17.06.2014