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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 Z2;Rechtssatz
Das VwGG kennt nur pauschalierten Schriftsatzaufwand für die Einbringung der Beschwerde. Ein davon gesonderter weiterer Schriftsatzaufwand - etwa für jeden einzelnen Schriftsatz - steht daher nicht zu.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140141.X01.1Im RIS seit
18.12.1990