RS Vwgh 1990/12/18 90/14/0141

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Veröffentlicht am 18.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §49 Abs1;

Rechtssatz

Das VwGG kennt nur pauschalierten Schriftsatzaufwand für die Einbringung der Beschwerde. Ein davon gesonderter weiterer Schriftsatzaufwand - etwa für jeden einzelnen Schriftsatz - steht daher nicht zu.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140141.X01.1

Im RIS seit

18.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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