RS Vwgh 1990/12/14 90/18/0162

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Veröffentlicht am 14.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/08/0029 E 13. Oktober 1983 VwSlg 11185 A/1983 RS 3

Stammrechtssatz

Für den Zuspruch von Kosten, die einem Bfr durch seine Teilnahme am Gesetzesprüfungsverfahren des VfGH entstanden sind, durch den VwGH besteht keine Rechtsgrundlage.

Schlagworte

Zurückweisung des AntragesStempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagean des Verwaltungsgerichtshofes Antrag auf Ersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180162.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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