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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GebG 1957 §2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Würth, Dr. Leukauf und Dr. Giendl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der Mülldeponie-X Gesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juni 1988, GZ. 03-12 Fo 16-88/7, betreffend die Versagung einer Baubewilligung zur Errichtung einer Mülldeponie (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Z), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 7. Juni 1988 wies die Steiermärkische Landesregierung (belangte Behörde) die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. März 1988 erhobene Vorstellung als unbegründet ab.
In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde habe das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Baubewilligung zwecks Errichtung einer geordneten Mülldeponie auf den Grundstücken Nr. 600/6, 600/7 und 600/8, alle KG Y, im Gesamtausmaß von 114.000 m2 mit Bescheid vom 21. Dezember 1987 mit der Begründung abgewiesen, daß im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde das für die geplante Mülldeponie vorgesehene Gelände mit der Nutzungsart "Freiland/Wald" ausgewiesen sei und gemäß § 25 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) die Flächen zur Ermöglichung der Ausnutzung für eine Mülldeponie mit der Sondernutzung "Ablagerungsplatz für Müll" ausgewiesen sein müßten. Da auf Grund der Bestimmung des § 32 des Raumordnungsgesetzes ein Bescheid der Gemeinde einem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen dürfte, sei die Errichtung und Anlage für eine Mülldeponie mangels Ausweisung der Sondernutzung unzulässig. Einem Eingehen auf den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung stehe auch der Mangel eines Antrages auf Erteilung einer Widmungsbewilligung entgegen. Auch im Freiland bedürfe es der Widmung einer zu bebauenden Fläche zu einem Bauplatz gemäß §§ 1 ff. der Bauordnung (BO). Dies gehe u.a. daraus hervor, daß der Gesetzgeber im § 25 Abs. 4 ROG von der "zugehörigen Bauplatzfläche" und von der Bebauungsdichte der baulichen Anlage spreche.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin im wesentlichen vorgebracht, daß die Abweisungsgründe durch das Gesetz nicht gedeckt sei. Die Auffassung, daß eine Widmungsbewilligung erforderlich sei, sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit den Bestimmungen der Bauordnung nicht in Einklang zu bringen, wobei auf das Erkenntnis vom 27. November 1986, Zl. 85/06/0222, verwiesen werde, wonach für eine Plakatwand eine Widmungsbewilligung nach der Steiermärkischen Bauordnung nicht erforderlich sei. Weiters sei in der Berufung vorgebracht worden, daß für die gegenständliche Anlage eine gewerbe- und wasserrechtliche Bewilligung und eine befristete Rodungsgenehmigung der obersten Forstbehörde zum Zwecke der Errichtung einer Mülldeponie vorliege, womit eindeutig die überörtlichen Planungsinteressen von der obersten Forstbehörde festgestellt worden seien. Eine Sondernutzung sei gemäß § 25 Abs. 2 des Raumordungsgesetzes nur für Flächen, die nicht der Land- und Forstwirtschaft dienen, festzulegen und es dürfe die Gemeinde daher keine Sondernutzung für Grundstücke, die nach einem Flächenwidmungsplan der forstwirtschaftlichen Nutzung dienen, ausweisen. Überdies handle es sich nicht um die Festlegung einer Sondernutzung, sondern um eine Ersichtlichmachung, da sich am Ausweisungscharakter als forstwirtschaftliche Fläche auch während der befristeten Rodung nichts ändere. Für Flächen, die der forstwirtschaftlichen Nutzung dienen, könne weder die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich noch der Landesgesetzgeber eine Nutzungsart festsetzen. Für diese Flächen sei ausschließlich jene Nutzungsart maßgeblich, die auf Grund überörtlicher Planungen und Verfahren von den hiefür zuständigen Behörden (im gegenständlichen Fall gewerberechtliches Verfahren, wasserrechtliches Verfahren und Genehmigung der Forstbehörde) vorgesehen sei. Auch sei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Einbeziehung der forstwirtschaftlich genutzten Flächen in das Grünland verfassungswidrig, da das Forstwesen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sei.
Diese Berufung habe der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 14. März 1988 als unbegründet abgewiesen. Der Gemeinderat habe dabei - so führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides weiter aus - in Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen wie die Behörde erster Instanz die Auffassung vertreten, daß eine Widmungsbewilligung notwendig und eine Bewilligung auf Grund des Fehlens einer festgelegten Sondernutzung nicht erteilt werden dürfe.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung sei vorgebracht worden, eine Baubewilligung entsprechend dem i.S. der Bestimmungen des § 57 Abs. 1 lit. j BO gestellten Ansuchen setze keine Widmungsbewilligung voraus, da nicht die Absicht bestehe, einen Bauplatz zu schaffen. Eine verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmung könne nur in der Form erfolgen, daß für gewerberechtlich, wasserrechtlich und forstrechtlich genehmigte Abfallbeseitigungsanlagen eine Baubewilligung nicht erforderlich sei. § 25 ROG sei verfassungswidrig, da die Entscheidung über die Standorte überörtlich entsorgender (gewerblicher) Mülldeponien aus Gründen der Bundesverfassung nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gelegt werden könne. Selbst bei Aufhebung der Worte "Ablagerungsplätze (für Müll, Altmaterial und seine Behandlung)" wäre § 25 ROG verfassungswidrig, weil er dann ein Verbot der Errichtung der für eine Mülldeponie erforderlichen Anlagen enthielte.
Die belangte Behörde führte dazu in der Begründung ihres Bescheides aus, daß gemäß § 57 Abs. 1 lit. g BO bauliche Anlagen größeren Ausmaßes unter der Erde und gemäß § 57 Abs. 1 lit. a BO Neubauten einer Bewilligung der Baubehörde bedürfen, wobei unter einem Neubau nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jede Anlage zu verstehen sei, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sei, öffentliche Interessen zu berühren. Die vorgesehene Mülldeponie umfasse nach den Einreichplänen bauliche Anlagen (Klärbecken, Drainagen, Schächte), die nach den vorzitierten Bestimmungen der Baubewilligungspflicht unterliegen. Gemäß § 57 Abs. 1 lit. j BO bedürfe die Veränderung der Höhenlage eines im Freiland befindlichen Grundstückes, soweit sie mit dem Aufbringen von natürlichem oder künstlichem Material verbunden ist und besondere technische Fertigkeiten verlangt, insbesondere die Errichtung von Ablagerungsplätzen für Müll einer Bewilligung der Baubehörde, sodaß auch nach dieser Bestimmung für die geplante Mülldeponie eine baubehördliche Bewilligung erforderlich sei.
Das Ansuchen der Beschwerdeführerin laute auf Erteilung der Baubewilligung und sei also nicht auf die Bewilligung gemäß § 57 Abs. 1 lit. j BO - von welcher in der Vorstellung nur mehr die Rede sei - eingeschränkt, sodaß die Baubehörde davon auszugehen hatte, daß alle gemäß § 57 Abs. 1 BO für die beabsichtigte Anlage erforderlichen Bewilligungen beantragt werden.
Die Bewilligungspflicht nach der Bauordnung bestehe unabhängig von notwendigen weiteren Bewilligungen (Wasser-, Gewerbe-, Forstrecht). So habe sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. Mai 1987, Zl. 86/06/0266, mit der Frage der Baubewilligungspflicht für die Drainageanlage auseinandergesetzt und keine Bedenken hinsichtlich eines Eingriffes in die Wasserrechtskompetenz durch die Baubehörde geäußert.
Weiters bedürfe gemäß § 2 Abs. 1 BO die Widmung von Grund zu einem oder mehreren Bauplätzen der Bewilligung der Behörde. Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bauten nicht nur Gebäude, sondern auch andere Bauten bzw. bauliche Anlagen zu verstehen seien, könne unter einem Bauplatz nicht nur eine Grundfläche zur Errichtung eines Gebäudes verstanden werden, sondern es sei eine Fläche, auf welcher ein Bauwerk errichtet werde, ein Bauplatz, wobei Bauflächen nach § 1 BO bestimmte Voraussetzungen aufweisen müssen, welche zum Großteil für die Errichtung einer Mülldeponie erforderlich seien. Auch dürften Mülldeponien zum Unterschied von Plakatwänden, auf welche sich das von der Beschwerdeführerin angeführte Verwaltungsgerichtshoferkenntnis beziehe, nur in einem Gebiet mit bestimmter, im Raumordnungsgesetz genannter Widmungskategorie errichtet werden. Das Fehlen dieser Voraussetzungen bei Plakatwänden sei vom Verwaltungsgerichtshof mit als Grund dafür angeführt worden, daß eine Widmungsbewilligung dafür nicht erforderlich sei. Bei der Errichtung einer Mülldeponie handle es sich zum Unterschied von der Errichtung von Plakatwänden auch um die Ausnutzung einer - als Ablagerungsplatz für Müll festgelegten - Fläche für die Realisierung einer bestimmten vorgesehenen baulichen Nutzung. Es sei daher davon auszugehen, daß für die Errichtung einer Mülldeponie auch eine Widmungsbewilligung erforderlich sei.
Da gemäß § 2 Abs. 1 BO eine Baubewilligung vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung nicht erteilt werden dürfe, sei eine Baubewilligung aus diesem Grunde zu versagen.
Gemäß § 32 Abs. 1 ROG dürfen auch Bescheide der Gemeinde auf Grund von Landesgesetzen einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht widersprechen.
Gemäß § 25 Abs. 2 ROG seien die Flächen des Freilandes, die nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen und nicht Ödland sind, im Flächenwidmungsplan unter Angabe ihrer Sondernutzung festzulegen, soweit nicht die Ersichtlichmachung auf Grund überörtlicher Planungen und Verfahren zu erfolgen habe. Als Sondernutzung gelten nach dieser Bestimmung u.a. Ablagerungsplätze für Müll. Dies bedeute, daß eine baubehördliche Bewilligung für eine Mülldeponie auf Grundflächen, die in einem Flächenwidmungsplan nicht für die Sondernutzung "Ablagerungsplätze für Müll" festgelegt seien, dem Flächenwidmungsplan widerspreche und daher gemäß § 32 Abs. 1 ROG nicht zulässig und gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung mit Nichtigkeit bedroht sei.
Der Ansicht der Beschwerdeführerin, die der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienenden Flächen des Freilandes könnten ohne Festlegung einer Sondernutzung zu einer solchen verwendet werden, da die Gesetzesbestimmung eine Festlegung der Sondernutzung nur für Flächen, die nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienten, vorschreibe, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr gehe diese Gesetzesbestimmung davon aus, daß für Freilandgebiete, die der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen, eine Nutzung - eben die Verwendung zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken - festgelegt ist. Eine im Freiland zulässige besondere Nutzung setze voraus, daß im Flächenwidmungsplan diese besondere Nutzung ausgewiesen ist.
Im Freiland dürfen gemäß § 25 Abs. 3 ROG nur solche Gebäude, Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die als Objekte eines Betriebes für eine bestimmungsgemäße Nutzung gemäß Abs. 2 nachweislich erforderlich und in ihrer standörtlichen Zuordnung und Gestaltung betriebstypisch seien, sodaß im Falle der Ausweisung einer Freilandfläche für land- und forstwirtschaftliche Nutzung nur Anlagen errichtet bzw. bewilligt werden könnten, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich seien. Dies treffe jedenfalls für die Anlagen einer Mülldeponie nicht zu.
Im übrigen änderten auch durch Bundesbehörden erteilte Bewilligungen für die als land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen ausgewiesenen Grundstücke - solange die Ausweisung als land- und forstwirtschaftliche Fläche aufreccht ist - nichts an deren Verwendungsmöglichkeit in bezug auf baubehördliche Bewilligungen, da sich die Baubehörde bei ihrer Entscheidung an die Ausweisung im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan zu halten habe und nur Bauwerke und bauliche Anlagen bewilligen dürfe, die dieser Ausweisung entsprechen. Da eine Baubewilligung für die Errichtung einer Mülldeponie in einer als der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienenden Grundfläche dem Flächenwidmungsplan widerspreche und daher zu versagen sei, seien durch den mit der Vorstellung bekämpften Bescheid Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete - wie die mitbeteiligte Gemeinde - eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für die Lösung der hier maßgebenden Fragen sind folgende
Rechtsvorschriften von Bedeutung:
A) Steiermärkische Bauordnung 1968 (BO), LGBl. Nr. 149, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/1987 (in Kraft getreten mit 30. September 1987):
"§ 1
Lage und Beschaffenheit von Bauplätzen
(1) Bauplätze müssen einen trockenen und tragfähigen Boden aufweisen und sollen sonnig sein; sie dürfen nicht durch Schnee- oder Steinlawinen, Hochwasser, Rutschungen u.dgl. gefährdet sein. Wenn diese Voraussetzungen nicht schon gegeben sind, kann deren Herstellung durch Auflagen gemäß § 3 Abs. 3, insoweit es der Verwendungszweck erfordert, sichergestellt werden.
(2) Für jeden Bauplatz muß eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit von einer öffentlichen Verkehrsfläche, eine einwandfreie ausreichende Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung gesichert sein.
(3) Bauplätze müssen eine der beabsichtigten Bebauungsweise entsprechende Größe und Gestalt haben. Die Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet oder Teile desselben entsprechend dem Gebietscharakter, ferner für einzelne Bebauungsweisen Mindestgrößen für Bauplätze festlegen."
"§ 2
Widmung zu Bauplätzen
(1) Die Widmung von Grund zu einem oder mehreren Bauplätzen oder eine Widmungsänderung bedarf der Bewilligung der Baubehörde. Vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung darf eine Baubewilligung nicht erteilt werden, jedoch können Widmungs- und Bauverhandlungen gemeinsam durchgeführt werden.
......"
"§ 57
Bewilligungspflicht
(1) Einer Bewilligung der Baubehörde bedürfen Gebäude,
Bauwerke und Anlagen (§ 25 Abs. 3 Steiermärkische
Raumordnungsgesetz 1974) wie
......
j) die Veränderung der Höhenlage eines im Freiland befindlichen Grundstückes, soweit sie mit dem Aufbringen von natürlichem oder künstlichem Material verbunden ist und besondere technische Fertigkeiten verlangt, insbesondere Ablagerungsplätze für Müll."
B) Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 (ROG), LGBl. Nr. 127, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/1986 (in Kraft getreten mit 7. Mai 1986):
"§ 25
Freiland
(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen gehören zum Freiland.
(2) Die Flächen des Freilandes, die nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen und nicht Ödland sind, sind im Flächenwidmungsplan unter Angabe ihrer Sondernutzung festzulegen, soweit nicht eine Ersichtlichmachung auf Grund überörtlicher Planungen und Verfahren zu erfolgen hat. Als Sondernutzungen gelten insbesondere Flächen für Gärtnereien, Kur-, Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke sowie öffentliche Parkanlagen und Kleingärten. Je nach Erfordernis können Flächen im Freiland auch für Aufschüttungsgebiete, Bodenentnahmeflächen, Ablagerungsplätze (für Müll, Altmaterial und seine Behandlung), Schießstätten, Schieß- und Sprengmittellager und ihre Gefährdungsbereiche, Wasserkraft- und elektrische Verteilungsanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungs- und -reinigungsanlagen festgelegt und Wasserschutz- und Wasserschongebiete ersichtlich gemacht werden.
(3) Im Freiland dürfen nur solche Gebäude, Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die als Objekte eines Betriebes für eine bestimmungsgemäße Nutzung gemäß Abs. 2 nachweislich erforderlich sowie in ihrer standörtlichen Zuordnung und Gestaltung betriebstypisch sind. .....
..........
(7) Bei Flächen für Bodenentnahmen und Ablagerungsplätze
hat die Gemeinde die Folgenutzungsart auszuweisen, die nach
Erschöpfung der Bodenentnahme und des Ablagerungsplatzes
einzutreten hat.
......."
"§ 32
Rechtswirkung der Flächenwidmungspläne
und der Bebauungspläne
(1) Verordnungen und Bescheide der Gemeinde auf Grund von
Landesgesetzen dürfen einem Flächenwidmungsplan oder
Bebauungsplan nicht widersprechen.
......."
Im vorliegenden Fall ist - unbestritten - davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin um die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Mülldeponie auf Grundstücken angesucht hat, die nach dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde als "Freiland/Wald" ausgewiesen sind.
Vorerst ist festzuhalten, daß der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 13. Juni 1989, B 1320/88-8, die Behandlung der von der Beschwerdeführerin vor ihm erhobenen Beschwerde gegen den hier dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Bescheid mit der Begründung abgelehnt hat, daß das Vorbringen vor dem Verfassungsgerichtshof (kompetenzrechtliche Bedenken gegen § 57 BO, angebliche Verfassungswidrigkeit des § 25 ROG sowie Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes der mitbeteiligten Gemeinde) vor dem Hintergrund von dessen ständiger Rechtsprechung (zur Frage der Kumulation von Bewilligungen wird auf die Erkenntnisse VfSlg. 5024/1965, 8269/1978 und 10.329/1985 verwiesen) die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, daß die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
In der vorliegenden Beschwerde wird ausgeführt, daß der angefochtene Bescheid seinem Inhalte nach deshalb rechtswidrig sei, weil die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, daß für das gegenständliche Vorhaben eine Widmungsbewilligung erforderlich sei.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die in Rede stehende Baubewilligung wurde schon vom Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde als Baubehörde erster Instanz ausdrücklich auch deshalb versagt, weil im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde das für die geplante Mülldeponie vorgesehene Gelände mit der Nutzungsart "Freiland/Wald" ausgewiesen sei und gemäß § 25 Abs. 2 ROG die Flächen zur Ermöglichung der Ausnutzung für eine Mülldeponie mit der Sondernutzung "Ablagerungsplatz für Müll" ausgewiesen sein müßten. Da auf Grund des § 32 leg. cit. Bescheide der Gemeinde einem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen dürften, sei die Errichtung einer Mülldeponie mangels Ausweisung als Sondernutzung unzulässig. Auch die Abweisung der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung durch den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde wurde u.a. ausdrücklich damit begründet, daß die beantragte Bewilligung wegen Fehlens einer festgelegten Sondernutzung nicht erteilt werden dürfe.
Die Beschwerdeführerin übersieht, daß die belangte Behörde die Abweisung der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung hinsichtlich der in Rede stehenden Baubewilligung zutreffend auch damit begründet hat, daß im Falle der Ausweisung einer Freilandfläche für land- und forstwirtschaftliche Nutzung nur Anlagen errichtet bzw. bewilligt werden könnten, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich sind, was jedenfalls für die Anlage einer Mülldeponie nicht zutreffe. Da eine Baubewilligung für die Errichtung einer Mülldeponie auf einer der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmeten Freilandfläche dem gegebenen Flächenwidmungsplan widerspreche und daher zu versagen sei, seien Rechte der Beschwerdeführerin durch den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde nicht verletzt worden.
Da die vorliegende Beschwerde Ausführungen gegen diesen Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides vermissen läßt, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß die Beschwerdeführerin der Begründung dieses Bescheides insoweit nicht entgegentritt, als damit der Mangel einer Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin mit der Begründung verneint wurde, daß die Versagung der angesuchten Baubewilligung deshalb zu erfolgen hatte, weil einer derartigen Bewilligung die §§ 25 Abs. 2 und 32 Abs. 1 ROG entgegenstehen.
Da der Verwaltungsgerichtshof bei der gegebenen Rechtslage davon ausgeht, daß ein Ablagerungsplatz für Müll nach § 25 Abs. 2 ROG im Freiland nur errichtet werden darf, wenn eine diesbezügliche Sondernutzung im Flächenwidmungsplan ausgewiesen ist, hier jedoch eine derartige Ausweisung nicht vorliegt, kommt der Gerichtshof zur Auffassung, daß die belangte Behörde Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt hat, wenn sie die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gemeinde, mit dem die angesuchte Baubewilligung auch wegen des Widerspruches zum Flächenwidmungsplan versagt wurde, mit der in diesem Punkt zutreffenden Begründung abgewiesen hat, weil die Beschwerdeführerin auch dann in ihren Rechten verletzt wäre, wenn die belangte Behörde sich nicht darauf gestützt hätte. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, bei der mitbeteiligten Gemeinde begrenzt durch die Höhe des für den Schriftsatzaufwand geltend gemachten Betrages. Das auf den Ersatz der Stempelgebühren gerichtete Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Gemeinde war (mit Ausnahme der mit insgesamt S 120,-- zugesprochenen Stempelgebühren für die vorgelegte Vollmacht) abzuweisen, weil die Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises gemäß § 2 Z. 2 des Gebührengesetzes 1957 von der Entrichtung der Stempelgebühren befreit ist und sich diese Befreiung auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstreckt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1969, Slg. 7554/A).
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei GebührenfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988060133.X00Im RIS seit
24.01.1991Zuletzt aktualisiert am
06.04.2009