RS Vwgh 1991/1/15 90/14/0176

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Veröffentlicht am 15.01.1991
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs1;
VwGG §48 Abs2;

Rechtssatz

Wenn einerseits der Bf nicht obsiegt oder andererseits ein Schriftsatz zur Rechtsdurchsetzung nicht notwendig ist, so steht ihm ein Aufwandersatz nicht zu. Ein Schriftsatz ist dann zur Rechtsdurchsetzung nicht notwendig, wenn er erst nach Beschlußfassung über die Sache eingebracht und außerdem nur entweder inhaltliche Wiederholungen des Beschwerdevorbringens oder gemäß $ 41 VwGG unbeachtliche Neuerungen enthält.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Gültigkeit der Kostenbestimmungen InhaltlichBelangte Behörde als obsiegende Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140176.X01

Im RIS seit

15.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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