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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Rechtssatz
Wenn einerseits der Bf nicht obsiegt oder andererseits ein Schriftsatz zur Rechtsdurchsetzung nicht notwendig ist, so steht ihm ein Aufwandersatz nicht zu. Ein Schriftsatz ist dann zur Rechtsdurchsetzung nicht notwendig, wenn er erst nach Beschlußfassung über die Sache eingebracht und außerdem nur entweder inhaltliche Wiederholungen des Beschwerdevorbringens oder gemäß $ 41 VwGG unbeachtliche Neuerungen enthält.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Gültigkeit der Kostenbestimmungen InhaltlichBelangte Behörde als obsiegende ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140176.X01Im RIS seit
15.01.1991Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014