Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs3;VwGG §48 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/04/18 89/16/0143 2 Stammrechtssatz Im Falle der Abtretung einer Beschwerde gem Art 144 Abs 3 B-VG sind Stempelgebühren nur im erforderlichen Ausmaß und nur insoweit zuzusprechen, als sie nicht bereits im Verfahren vor dem VfGH zu entrichten waren. ... mehr lesen...
Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz hat mit Bescheid vom 23. November 1992 über Antrag der Eigentümer der U-Alpe und der O-Alpe Bestand und Umfang von Einforstungsrechten der Antragsteller auf Grundstücken der beschwerdeführenden Partei festgestellt. Gegen diesen Bescheid wurde namens der beschwerdeführenden Partei eine von deren Obmann und einem weiteren Mitglied unterfertigte Berufung eingebracht. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 1993 wu... mehr lesen...
Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz hat mit Bescheid vom 23. November 1992 über Antrag der Eigentümer der U-Alpe und der O-Alpe Bestand und Umfang von Einforstungsrechten der Antragsteller auf Grundstücken der beschwerdeführenden Partei festgestellt. Gegen diesen Bescheid wurde namens der beschwerdeführenden Partei eine von deren Obmann und einem weiteren Mitglied unterfertigte Berufung eingebracht. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 1993 wu... mehr lesen...
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Norm: VwGG §48 Abs1 Z2;VwGG §49 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1990/04/05 89/09/0117 3 Stammrechtssatz Der Schriftsatzaufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist unabhängig von einer Bemessungsgrundlage festgesetzt und ist daneben eine gesonderte Vergütung der USt nicht vorgesehen (Hinweis E 20.9.1983, 83/07/0182). Sch... mehr lesen...
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Norm: VwGG §48 Abs1 Z2;VwGG §49 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1990/04/05 89/09/0117 3 Stammrechtssatz Der Schriftsatzaufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist unabhängig von einer Bemessungsgrundlage festgesetzt und ist daneben eine gesonderte Vergütung der USt nicht vorgesehen (Hinweis E 20.9.1983, 83/07/0182). Sch... mehr lesen...
Zur Wasserbuchpostzahl 34 des Verwaltungsbezirkes Stadt Salzburg ist für die Erstbeschwerdeführerin noch unter ihrer Bezeichnung als "Wasserwerksgenossenschaft" als Berechtigte ein Wasserbenutzungsrecht eingetragen. Als Art der Wasserbenutzung ist "Wasserfassung (Wehranlage)" beurkundet, als Zweck der Anlage wird die "Wasserfassung für den Werkskanal (Glanmühlbach)" genannt. Unter der Rubrik "Urkunden und behördliche Entscheidungen" findet sich der Hinweis "alter Bestand gemäß § 99 WR... mehr lesen...
Zur Wasserbuchpostzahl 34 des Verwaltungsbezirkes Stadt Salzburg ist für die Erstbeschwerdeführerin noch unter ihrer Bezeichnung als "Wasserwerksgenossenschaft" als Berechtigte ein Wasserbenutzungsrecht eingetragen. Als Art der Wasserbenutzung ist "Wasserfassung (Wehranlage)" beurkundet, als Zweck der Anlage wird die "Wasserfassung für den Werkskanal (Glanmühlbach)" genannt. Unter der Rubrik "Urkunden und behördliche Entscheidungen" findet sich der Hinweis "alter Bestand gemäß § 99 WR... mehr lesen...
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Norm: VwGG §48 Abs1 Z2;VwGG §55 Abs1;VwGG §59 Abs1;VwGG §59 Abs2;VwGG §59 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0151 93/07/0150 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/03/0038 E 17. Juni 1987 RS 3 Stammrechtssatz Über den vom Beschwerdeführer ziffernmäßig angesprochenen Betrag für Schriftsatzaufwand kann bei der ... mehr lesen...
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Norm: VwGG §48 Abs1 Z2;VwGG §55 Abs1;VwGG §59 Abs1;VwGG §59 Abs2;VwGG §59 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0151 93/07/0150 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/03/0038 E 17. Juni 1987 RS 3 Stammrechtssatz Über den vom Beschwerdeführer ziffernmäßig angesprochenen Betrag für Schriftsatzaufwand kann bei der ... mehr lesen...
Soweit für diesen Schriftsatz Schriftsatzaufwand begehrt wurde, steht dieser schon deshalb nicht zu, weil Ersatz von Schriftsatzaufwand für andere Schriftsätze als die Beschwerde nicht gebührt (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1985, 83/08/0195, und vom 21. Dezember 1990, 88/17/0102). Aufwandersatz für die Eingabengebühren für den Schriftsatz steht nicht zu, weil das Verfahren über die Beschwerde bereits mit Erkenntnis vom 21. Juni 1994, 94/14/0037-6,... mehr lesen...
Soweit für diesen Schriftsatz Schriftsatzaufwand begehrt wurde, steht dieser schon deshalb nicht zu, weil Ersatz von Schriftsatzaufwand für andere Schriftsätze als die Beschwerde nicht gebührt (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1985, 83/08/0195, und vom 21. Dezember 1990, 88/17/0102). Aufwandersatz für die Eingabengebühren für den Schriftsatz steht nicht zu, weil das Verfahren über die Beschwerde bereits mit Erkenntnis vom 21. Juni 1994, 94/14/0037-6,... mehr lesen...
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Norm: VwGG §48 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Aufwandersatz für die Eingabengebühren für den hier gegebenen Schriftsatz steht nicht zu, weil das Verfahren über die Beschwerde bereits mit Erkenntnis vom 21. Juni 1994, 94/14/0037, beendet war und der Schriftsatz erst am 4. Juli 1994 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte. Er diente daher nicht mehr der Rechtsdurchsetzung (vgl. etwa die Besch... mehr lesen...
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Norm: VwGG §48 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/17/0102 E 21. Dezember 1990 RS 5 Stammrechtssatz Der Wortlaut des § 48 Abs 1 Z 2 VwGG verwehrt den Zuspruch von Schriftsatzaufwand für andere Schriftsätze als die Beschwerde. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1994140037.X01.1 Im ... mehr lesen...
Soweit für diesen Schriftsatz Schriftsatzaufwand begehrt wurde, steht dieser schon deshalb nicht zu, weil Ersatz von Schriftsatzaufwand für andere Schriftsätze als die Beschwerde nicht gebührt (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1985, 83/08/0195, und vom 21. Dezember 1990, 88/17/0102). Aufwandersatz für die Eingabengebühren für den Schriftsatz steht nicht zu, weil das Verfahren über die Beschwerde bereits mit Erkenntnis vom 21. Juni 1994, 94/14/0037-6,... mehr lesen...
Soweit für diesen Schriftsatz Schriftsatzaufwand begehrt wurde, steht dieser schon deshalb nicht zu, weil Ersatz von Schriftsatzaufwand für andere Schriftsätze als die Beschwerde nicht gebührt (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1985, 83/08/0195, und vom 21. Dezember 1990, 88/17/0102). Aufwandersatz für die Eingabengebühren für den Schriftsatz steht nicht zu, weil das Verfahren über die Beschwerde bereits mit Erkenntnis vom 21. Juni 1994, 94/14/0037-6,... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §48 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Aufwandersatz für die Eingabengebühren für den hier gegebenen Schriftsatz steht nicht zu, weil das Verfahren über die Beschwerde bereits mit Erkenntnis vom 21. Juni 1994, 94/14/0037, beendet war und der Schriftsatz erst am 4. Juli 1994 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte. Er diente daher nicht mehr der Rechtsdurchsetzung (vgl. etwa die Besch... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §48 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/17/0102 E 21. Dezember 1990 RS 5 Stammrechtssatz Der Wortlaut des § 48 Abs 1 Z 2 VwGG verwehrt den Zuspruch von Schriftsatzaufwand für andere Schriftsätze als die Beschwerde. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1994140037.X01.1 Im ... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 13. Dezember 1989 wurde namens der Beschwerdeführerin um wasserrechtliche Bewilligung einer Wasserversorgungsanlage samt Eintragung in das Wasserbuch angesucht. Nach den Projektsunterlagen besteht diese im Jahre 1971 errichtete Wasserversorgungsanlage aus einer Quellfassung samt Quellbehälter auf einem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück, wobei vom Quellbehälter eine ca. 70 m lange Leitung zu einem Widderschacht auf fremdem Grund führt, von welche... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 13. Dezember 1989 wurde namens der Beschwerdeführerin um wasserrechtliche Bewilligung einer Wasserversorgungsanlage samt Eintragung in das Wasserbuch angesucht. Nach den Projektsunterlagen besteht diese im Jahre 1971 errichtete Wasserversorgungsanlage aus einer Quellfassung samt Quellbehälter auf einem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück, wobei vom Quellbehälter eine ca. 70 m lange Leitung zu einem Widderschacht auf fremdem Grund führt, von welche... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §12 Abs1;GebG 1957 §14 TP6 Abs1;VwGG §30 Abs2;VwGG §48 Abs1 Z1;VwGG §58; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2082/71 E 13. April 1972 VwSlg 4372 F/1972; RS 1 Stammrechtssatz Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine VwGH-Beschwerde unterliegt (neben der Eingabengebühr für die Beschwerde) keiner e... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §12 Abs1;GebG 1957 §14 TP6 Abs1;VwGG §30 Abs2;VwGG §48 Abs1 Z1;VwGG §58; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2082/71 E 13. April 1972 VwSlg 4372 F/1972; RS 1 Stammrechtssatz Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine VwGH-Beschwerde unterliegt (neben der Eingabengebühr für die Beschwerde) keiner e... mehr lesen...
Soweit für diesen Schriftsatz Schriftsatzaufwand begehrt wurde, steht dieser schon deshalb nicht zu, weil Ersatz von Schriftsatzaufwand für andere Schriftsätze als die Beschwerde nicht gebührt (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1985, 83/08/0195, und vom 21. Dezember 1990, 88/17/0102). Aufwandersatz für die Eingabengebühren für den Schriftsatz steht nicht zu, weil das Verfahren über die Beschwerde bereits mit Erkenntnis vom 31. Mai 1994, 94/14/0013-10,... mehr lesen...
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Norm: VwGG §48 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/17/0102 E 21. Dezember 1990 RS 5 Stammrechtssatz Der Wortlaut des § 48 Abs 1 Z 2 VwGG verwehrt den Zuspruch von Schriftsatzaufwand für andere Schriftsätze als die Beschwerde. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1994140013.X01.1 Im ... mehr lesen...
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Norm: VwGG §48 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Aufwandersatz für die Eingabengebühren für den hier gegebenen Schriftsatz steht nicht zu, weil das Verfahren über die Beschwerde bereits mit Erkenntnis vom 31. Mai 1994, 94/14/0013, beendet war und der Schriftsatz erst am 3. Juni 1994 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte. Er diente daher nicht mehr der Rechtsdurchsetzung (vgl. etwa die Beschl... mehr lesen...
Soweit für diesen Schriftsatz Schriftsatzaufwand begehrt wurde, steht dieser schon deshalb nicht zu, weil Ersatz von Schriftsatzaufwand für andere Schriftsätze als die Beschwerde nicht gebührt (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1985, 83/08/0195, und vom 21. Dezember 1990, 88/17/0102). Aufwandersatz für die Eingabengebühren für den Schriftsatz steht nicht zu, weil das Verfahren über die Beschwerde bereits mit Erkenntnis vom 31. Mai 1994, 94/14/0013-10,... mehr lesen...
Soweit für diesen Schriftsatz Schriftsatzaufwand begehrt wurde, steht dieser schon deshalb nicht zu, weil Ersatz von Schriftsatzaufwand für andere Schriftsätze als die Beschwerde nicht gebührt (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1985, 83/08/0195, und vom 21. Dezember 1990, 88/17/0102). Aufwandersatz für die Eingabengebühren für den Schriftsatz steht nicht zu, weil das Verfahren über die Beschwerde bereits mit Erkenntnis vom 31. Mai 1994, 94/14/0013-10,... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §48 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/17/0102 E 21. Dezember 1990 RS 5 Stammrechtssatz Der Wortlaut des § 48 Abs 1 Z 2 VwGG verwehrt den Zuspruch von Schriftsatzaufwand für andere Schriftsätze als die Beschwerde. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1994140013.X01.1 Im ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §48 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Aufwandersatz für die Eingabengebühren für den hier gegebenen Schriftsatz steht nicht zu, weil das Verfahren über die Beschwerde bereits mit Erkenntnis vom 31. Mai 1994, 94/14/0013, beendet war und der Schriftsatz erst am 3. Juni 1994 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte. Er diente daher nicht mehr der Rechtsdurchsetzung (vgl. etwa die Beschl... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Major in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis; seine Dienststelle ist das Landesgendarmeriekommando für Tirol, bei dem der Beschwerdeführer unter anderem für das Waffenwesen zuständig gewesen ist. Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens wurde mit Schreiben vom 28. Oktober 1991 an die Staatsanwaltschaft Innsbruck und an das Bundesministerium für Inneres folgende anonyme Sachverhaltsdarstellung bekannt gemacht: "Am 24. oder 25... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Major in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis; seine Dienststelle ist das Landesgendarmeriekommando für Tirol, bei dem der Beschwerdeführer unter anderem für das Waffenwesen zuständig gewesen ist. Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens wurde mit Schreiben vom 28. Oktober 1991 an die Staatsanwaltschaft Innsbruck und an das Bundesministerium für Inneres folgende anonyme Sachverhaltsdarstellung bekannt gemacht: "Am 24. oder 25... mehr lesen...