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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0151 93/07/0150Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0038 E 17. Juni 1987 RS 3Stammrechtssatz
Über den vom Beschwerdeführer ziffernmäßig angesprochenen Betrag für Schriftsatzaufwand kann bei der Entscheidung über den Aufwandersatz nicht hinausgegangenen werden.
Schlagworte
Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Rechtzeitigkeit SchriftsatzaufwandSäumnisbeschwerde Entscheidung in der Sache bzw Abweisung oder ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070049.X25Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017