RS Vwgh 1994/7/5 94/14/0013

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Veröffentlicht am 05.07.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Aufwandersatz für die Eingabengebühren für den hier gegebenen Schriftsatz steht nicht zu, weil das Verfahren über die Beschwerde bereits mit Erkenntnis vom 31. Mai 1994, 94/14/0013, beendet war und der Schriftsatz erst am 3. Juni 1994 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte. Er diente daher nicht mehr der Rechtsdurchsetzung (vgl. etwa die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1991, 90/14/0176, und vom 16. November 1993, 93/14/0101).

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140013.X02.1

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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