RS Vwgh 1994/11/15 94/07/0010

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Veröffentlicht am 15.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/04/05 89/09/0117 3

Stammrechtssatz

Der Schriftsatzaufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist unabhängig von einer Bemessungsgrundlage festgesetzt und ist daneben eine gesonderte Vergütung der USt nicht vorgesehen (Hinweis E 20.9.1983, 83/07/0182).

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070010.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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