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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §48 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Hutter, über den Antrag der Beschwerdeführerin B in M, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, in ihrer Beschwerdesache gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 24. November 1993, GZ 149-5/93, betreffend erhöhte Familienbeihilfe, auf Aufwandersatz für ihren Schriftsatz OZ 11 vom 31. Mai 1994 (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 3. Juni 1994), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Aufwandersatzantrag wird abgewiesen.
Begründung
Soweit für diesen Schriftsatz Schriftsatzaufwand begehrt wurde, steht dieser schon deshalb nicht zu, weil Ersatz von Schriftsatzaufwand für andere Schriftsätze als die Beschwerde nicht gebührt (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1985, 83/08/0195, und vom 21. Dezember 1990, 88/17/0102).
Aufwandersatz für die Eingabengebühren für den Schriftsatz steht nicht zu, weil das Verfahren über die Beschwerde bereits mit Erkenntnis vom 31. Mai 1994, 94/14/0013-10, beendet war und der Schriftsatz erst am 3. Juni 1994 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte. Er diente daher nicht mehr der Rechtsdurchsetzung (vgl. etwa die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1991, 90/14/0176, und vom 16. November 1993, 93/14/0101).
Die Zusammensetzung des Senates gründet sich auf § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. f VwGG.
Der Antrag auf Aufwandersatz für den Schriftsatz vom 31. Mai 1994 war daher abzuweisen.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140013.X00.1Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014