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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §48 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über den Antrag des Beschwerdeführers H in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in V, in seiner Beschwerdesache gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 21. Dezember 1993, Zl. 274/1-3/Km-1993, betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen für 1-9/1992 und 1-5/1993, auf Aufwandersatz für seinen Schriftsatz OZ 7 vom 1. Juli 1994 (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 4. Juli 1994), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Aufwandersatzantrag wird abgewiesen.
Begründung
Soweit für diesen Schriftsatz Schriftsatzaufwand begehrt wurde, steht dieser schon deshalb nicht zu, weil Ersatz von Schriftsatzaufwand für andere Schriftsätze als die Beschwerde nicht gebührt (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1985, 83/08/0195, und vom 21. Dezember 1990, 88/17/0102).
Aufwandersatz für die Eingabengebühren für den Schriftsatz steht nicht zu, weil das Verfahren über die Beschwerde bereits mit Erkenntnis vom 21. Juni 1994, 94/14/0037-6, beendet war und der Schriftsatz erst am 4. Juli 1994 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte. Er diente daher nicht mehr der Rechtsdurchsetzung (vgl. etwa die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1991, 90/14/0176, und vom 16. November 1993, 93/14/0101).
Die Zusammensetzung des Senates gründet sich auf § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. f VwGG.
Der Antrag auf Aufwandersatz für den Schriftsatz vom 1. Juli 1994 war daher abzuweisen.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140037.X00.1Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014