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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §481;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der A in S, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft M in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 26. Februar 1992, Zl. 1/01-31.924/5-1992, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 13. Dezember 1989 wurde namens der Beschwerdeführerin um wasserrechtliche Bewilligung einer Wasserversorgungsanlage samt Eintragung in das Wasserbuch angesucht. Nach den Projektsunterlagen besteht diese im Jahre 1971 errichtete Wasserversorgungsanlage aus einer Quellfassung samt Quellbehälter auf einem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück, wobei vom Quellbehälter eine ca. 70 m lange Leitung zu einem Widderschacht auf fremdem Grund führt, von welchem eine ca. 400 m lange Leitung quer durch im Eigentum auch anderer Personen stehende Wiesenparzellen bis zum Anwesen der Beschwerdeführerin verlegt ist.
Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (BH) führte über das Bewilligungsansuchen am 12. Juli 1990 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik die Wasserversorgungsanlage mit den Vorschreibungen für bewilligungsfähig begutachtete, daß
1.
die Quellfassung zu erneuern,
2.
für die Quelle ein dem Stand der Technik entsprechender dreikammeriger versperrbar hergestellter Quellsammelbehälter zu errichten sei und
3. bis auf weiteres jährlich im Frühjahr bakteriologische Wasseruntersuchungsbefunde vorzulegen seien, wobei alle drei Jahre dieser Befund auch durch einen chemischen Befund zu ergänzen sei.
Der bevollmächtigte Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin und die Eigentümer jenes Grundstückes, auf welchem sich der Widderschacht befindet, nahmen das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis, die Eigentümer der von der verlegten Wasserleitung betroffenen Fremdgrundstücke hatten sich zuvor ohne Einwand von der Verhandlung entfernt.
Mit Schreiben vom 19. Juli 1990 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das Ausmaß der zu beziehenden Wassermenge, abweichend von dem mit zwei m3/Tag beantragten Konsens mit 6.000 l/Tag festzulegen.
Mit Bescheid vom 27. August 1990 erteilte die BH der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Fassung einer Quelle auf Grundstück 917, KG B., zum Zwecke der Versorgung des Objektes auf Grundstück .39, KG B., mit Trink- und Nutzwasser und zur Errichtung und Benützung der hiezu dienenden Anlagen nach Maßgabe des diesem Bescheid zugrundeliegenden Projektes vom Dezember 1989, soweit es nicht durch das in der beigeschlossenen Verhandlungsschrift vom 12. Juli 1990 wiedergegebene Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen als abgeändert bzw. ergänzt anzusehen sei, sowie unter der Voraussetzung der Erfüllung der in der beigeschlossenen Verhandlungsschrift an näher bezeichneter Stelle wiedergegebenen Auflagen. Unter Berufung auf § 21 Abs. 1 WRG 1959 behielt die BH die spätere Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen ausdrücklich vor. Gleichzeitig bestimmte die BH ein Schutzgebiet, legte das Maß der Wasserbenutzung mit 2.040 l/Tag (0,0236 l/Sekunde) fest, bestimmte als Fertigstellungstermin den 31. Dezember 1991 und befristete den Konsens bis 31. Dezember 2020; die BH band das Wasserbenutzungsrecht an das Eigentum am Objekt auf Grundstück .39, KG B., ordnete an, daß die Übertragung des Eigentums der Anlage der Wasserbuchbehörde schriftlich anzuzeigen sei, stellte fest, daß die erteilte wasserrechtliche Bewilligung nicht in einem Widerspruch zu einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung stehe, daß mit dem Eintritt nachteiliger Wirkungen im Sinne von § 26 WRG 1959 nicht gerechnet werde, und traf in bezug auf die von der Anlage berührten Fremdgrundstücke eine Feststellung des im § 111 Abs. 4 erster Satz WRG 1959 normierten Inhalts.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte sich die Beschwerdeführerin inhaltlich erkennbar gegen das ihrer Ansicht nach zu gering bestimmte Maß der Wasserbenutzung ebenso wie gegen die im Bescheid verfügten Auflagen; weshalb von einer Errichtung einer Wasserversorgungsanlage die Rede sei, verstehe sie nicht, habe sie doch nur die nachträgliche Bewilligung der schon 20 Jahre bestehenden Wasserversorgungsanlage und deren Eintragung ins Wasserbuch beantragt. Mit dem von ihrem Vertreter zur Kenntnis genommenen Verhandlungsergebnis sei sie in keinem Punkte einverstanden, sie habe ihrem Rechtsanwalt unter einem die Vollmacht widerrufen.
Mit Schreiben vom 23. Jänner 1992 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, daß von einem Amtssachverständigen für Wasserbautechnik am 15. Jänner 1992 eine Überprüfung der Wasserversorgungsanlage durchgeführt und dabei festgestellt worden sei, daß für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungsanlage und für die Gewährleistung der in der Zwischenzeit mehrfach nachgewiesenen Trinkwasserqualität des gewonnenen Wassers im einzelnen näher genannte Verbesserungen an der Anlage durchzuführen seien. Mit einem in Abstand von drei Jahren vorzulegenden Wasseruntersuchungsbefund könne das Auslangen gefunden werden, die Konsensdauer könne auf 50 Jahre befristet festgesetzt werden; die Konsenswassermenge habe der Amtssachverständige mit
4.200 l/Tag vorgeschlagen. Für den Betrieb der Widderanlage sei allerdings ein höherer Wasserbezug erforderlich. In einem weiteren Schreiben vom 27. Jänner 1992 gab die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ausmaß des neu berechneten Konsenses mit 6.000 l/Tag bekannt.
In ihrem Schreiben vom 21. Februar 1992 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, daß sie die ihr genannten Verbesserungsvorschläge unter bestimmten Bedingungen akzeptieren könne; in jedem Falle brauche sie für den Betrieb der Widderanlage mindestens 1 l/Sekunde und für den Bedarf ihres Anwesens 6.000 l/Tag an Wasser. Im übrigen sei ihr aber von der BH mitgeteilt worden, daß eine wasserrechtliche Bewilligung entfalle, wenn die Quelle auf eigenem Grund liege, was bei ihr zutreffe. Ihr Mann und sie hätten vor der Errichtung der Wasserversorgungsanlage vor etwa 25 Jahren mit den damaligen, inzwischen verstorbenen Nachbarn eine mündliche Vereinbarung getroffen, nach welcher diese die Wasserleitung auf ihren Grundstücken erlaubt hätten; dies habe sich auch bei der wasserrechtlichen Verhandlung vom 12. Juli 1990 gezeigt, weil die nunmehrigen Nachbarn sich ohne Einwand von der Verhandlung entfernt hätten. Wenn die Dienstbarkeit auf den von der Zuleitung betroffenen Grundstücken der Nachbarn eingetragen wäre, entfalle nach Mitteilung der BH die wasserrechtliche Bewilligung; die Beschwerdeführerin verstehe nicht, weshalb die Zustimmung der Nachbarn vom 12. Juli 1990 nicht genügen solle.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Bescheid der BH im Umfang der erteilten Auflagen, des Maßes der Wasserbenutzung, der Konsensdauer und des Fertigstellungstermins ab. Die erteilten Auflagen wurden dahin neu festgelegt, daß
1.1 bei der Quellfassung die bei einem Niederschlag anfallenden Oberflächenwässer fachgerecht über ein gesondertes Leitungssystem abzuleiten seien,
1.2 der Quellbehälter mit einer versperrbaren Abdeckung aus verzinktem Blech oder ähnlichem abzudecken und somit vor unbefugtem Zutritt zu schützen und die Abdeckung mit einer Lüftungsöffnung mit Fliegengitter zu versehen,
1.3 der Überlauf vom Quellsammelschacht mit einer Länge von ca. 2,50 m neu auszuführen und beim Auslauf in den Graben mit einer Froschklappe zu versehen, der Auslauf mit Beton zu fixieren sei und
1.4 bis auf weiteres drei-jährlich im Frühjahr bakteriologische und chemische Wasseruntersuchungsbefunde vorzulegen seien.
Das Maß der Wasserbenutzung legte die belangte Behörde für den Bedarf zur Versorgung mit 6.000 l/Tag und für den Betrieb der Widderanlage mit mindestens 1 l/Sekunde fest; die Konsensdauer befristete die belangte Behörde mit 31. Dezember 2042, als Fertigstellungstermin setzte sie den 31. Dezember 1992 fest.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, daß die vom Verfahren betroffene Anlage gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 deswegen einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, weil sie, obwohl die Wasserspende auf eigenem Grund und Boden der Bewilligungswerberin liege, zur Versorgung des Anwesens Fremdgrundstücke durch Anlagen berühre. Auch die Bewilligung zu einer privaten Wasserversorgungsanlage könne unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der Gesundheit der Wasserbezieher nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben erteilt werden. Auf Grund der Ergebnisse der Begutachtung des im Berufungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen könne mit den nunmehr erteilten Auflagen das Auslangen gefunden werden. Das Maß der Wasserbenutzung entspreche den Erfordernissen des Falles, die Konsensdauer habe erhöht werden können, weil die Wasserspende für höhere wasserwirtschaftliche Ziele auch in Zukunft kaum in Betracht kommen werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt; die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf als verletzt, daß die aus ihrem Eigentumsrecht erfließenden Nutzungsrechte an ihren Quellwässern nicht in näher bezeichneter Weise eingeschränkt werden.
Die belangte Behörde hat Teile der Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Beginn ihrer Beschwerdeausführungen die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Bescheiderlassung, indem sie auf die Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 verweist und gegen die behördliche Auffassung einer Berührung fremder Rechte im Sinne des § 9 Abs. 2 WRG 1959 ins Treffen führt, daß auch für jene Teile der Wasserversorgungsanlage, welche auf fremden Grundstücken errichtet worden seien, eine ausdrückliche Zustimmung der jeweiligen Grundeigentümer schon zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage vorgelegen sei. Stütze sich die Anlage in der Berührung fremden Grundes auf eine privatrechtliche Einwilligung der betroffenen Grundeigentümer, dann könne von einer Berührung fremder Rechte im Sinne des § 9 Abs. 2 WRG 1959 nicht mehr gesprochen werden. Es bestehe demnach für die vom Verfahren betroffene Anlage überhaupt keine Bewilligungspflicht. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht.
Wohl ist die Beschwerdeführerin zu ihren an späterer Stelle erstatteten Ausführungen, wonach "der Staat nicht als Obrigkeits- und Verwaltungsstaat sich in alle privaten Belange einzumischen" habe, mit der gebotenen Deutlichkeit daran zu erinnern, daß sie selbst es war, welche durch ihre Antragstellung die nunmehr kritisierte "Einmischung" gerade erbeten hatte. Dies ändert freilich nichts daran, daß ungeachtet der durch die Beschwerdeführerin unternommenen Antragstellung auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung die Wasserrechtsbehörde eine meritorische Erledigung dieses Ansuchens nur dann vornehmen durfte, wenn das den Gegenstand des Bewilligungsantrages bildende Vorhaben nach dem Gesetz einer wasserrechtlichen Bewilligung überhaupt bedurfte (vgl. Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, RZ 4 lit. d zu § 111 WRG 1959).
Gemäß § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gehört das in einem Grundstück enthaltenen unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstück zu Tage quellende Wasser dem Grundeigentümer. Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 2 WRG 1959 steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
Die belangte Behörde hat eine Bewilligungspflicht der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin mit dem Umstand begründet, daß zu dieser Wasserversorgungsanlage gehörende Anlagenteile fremde Grundstücke berühren. In dieser Beurteilung ist der belangten Behörde ein Rechtsirrtum aber insofern unterlaufen, als nach dem im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenen Inhalt des Schreibens der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren vom 21. Februar 1992 das Sachvorbringen der Beschwerdeführerin eine solche Berührung fremder Rechte tatsächlich nicht mehr erkennen ließ. Mit der Behauptung, vor Errichtung der Wasserversorgungsanlage die Zustimmung der Eigentümer aller betroffenen Fremdgrundstücke zur Inanspruchnahme der Grundflächen erlangt zu haben, hat die Beschwerdeführerin nämlich inhaltlich den Bestand eines Privatrechtstitels geltend gemacht, welcher sie zur Benutzung der betroffenen Fremdgrundstücke in diesem Umfang berechtigte. Es ist dem Schreiben der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde vom 21. Februar 1992 des weiteren auch die Behauptung zu entnehmen, daß die Rechtsnachfolger ihrer verstorbenen Nachbarn sich an die mit ihren Rechtsvorgängern geschlossene Vereinbarung der Beschwerdeführerin als gebunden erachteten; eine solche Bindung entspräche im übrigen auch der Zivilrechtslage (vgl. Petrasch in Rummel2, RZ 2 zu § 481 ABGB). Benützte die Beschwerdeführerin für ihre Anlagenteile fremde Liegenschaften aber auf der rechtlichen Grundlage eines Privatrechtstitels, dann wurde auf fremde Rechte im Sinne des § 9 Abs. 2 WRG 1959 Einfluß nicht durch die Benutzung der privaten Tagwässer und die Errichtung der hiezu dienenden Anlagen der Beschwerdeführerin, sondern lediglich durch diesen Privatrechtstitel geübt, was es nicht mehr rechtfertigte, eine Bewilligungsbedürftigkeit der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin aus dem von der belangten Behörde gesehenen Grund zu erkennen (vgl. Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, RZ 11 zu § 9 WRG 1959). Es oblag der Behörde auch nicht eine Prüfung des rechtmäßigen Bestandes dieses von der Beschwerdeführerin behaupteten Privatrechtstitels. Einer solchen Prüfung hätte es nur dann bedurft, wenn die Bewilligungspflicht der Wasserversorgungsanlage als Vorfrage in einem nach § 138 WRG 1959 geführten Verfahren zu beurteilen gewesen wäre. Im Beschwerdefall indessen ging es um die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur meritorischen Erledigung eines von der Beschwerdeführerin selbst gestellten Bewilligungsantrages. Für diese Prüfung hatte die Behörde von den Angaben der Bewilligungswerberin derart auszugehen, daß Sachbehauptungen der Beschwerdeführerin, welche einer Bewilligungsbedürftigkeit des Vorhabens entgegenstanden, zum Anlaß der Zurückweisung des Antrages auf wasserrechtliche Bewilligung aus dem Grunde der Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zu nehmen waren.
Indem die belangte Behörde das ergänzende Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin vom 21. Februar 1992 nicht zum Anlaß dafür genommen hat, den vor ihr bekämpften Bescheid im Sinne einer Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung und der dementsprechenden Abweisung des Wasserbuchantrages abzuändern, sondern die beantragte wasserrechtliche Bewilligung ungeachtet eines die Bewilligungsfreiheit des Vorhabens ergebenden Sachvorbringens der Bewilligungswerberin erteilt hat, leidet der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dahinstehen kann es demnach, ob das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21. Februar 1992 die belangte Behörde nicht zudem dazu hätte veranlassen müssen, die damals unvertreten agierende Beschwerdeführerin um Aufklärung darüber zu ersuchen, ob sie mit diesem Schreiben nicht etwa inhaltlich auch eine Zurückziehung des Antrages auf wasserrechtliche Bewilligung zum Ausdruck bringen habe wollen.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdeausführungen bedurfte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; der Vorlage des angefochtenen Bescheides bedurfte es in lediglich einfacher Ausfertigung, der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterliegt neben der Eingabengebühr für die Beschwerde keiner eigenen Eingabengebühr (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 682, wiedergegebene
hg. Judikatur), weshalb der diesbezügliche Mehraufwand an Stempelgebühren nicht zuzusprechen war.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes DiversesVerfahrensrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070085.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015