RS Vwgh 1994/11/22 94/04/0156

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/18 89/16/0143 2

Stammrechtssatz

Im Falle der Abtretung einer Beschwerde gem Art 144 Abs 3 B-VG sind Stempelgebühren nur im erforderlichen Ausmaß und nur insoweit zuzusprechen, als sie nicht bereits im Verfahren vor dem VfGH zu entrichten waren.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040156.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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