TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/25 93/07/0049

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

ABGB §1042;
ABGB §6;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §42 Abs4 idF 1990/330;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §59 Abs1;
VwGG §59 Abs2;
VwGG §59 Abs3;
WRG 1934 §30 Abs1;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §27 Abs1 lita;
WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;
WRG 1959 §29 Abs4;
WRG 1959 §50 Abs1;
WRG 1959 §77;
WRG 1959 §85 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0151 93/07/0150

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerden

1) der Wassergenossenschaft Glanmühlbach (93/07/0049 und 0151) und 2) der L (93/07/0150), beide in S, beide vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Wasserrechtssachen, zu Recht erkannt:

Spruch

1. Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, über den am 5. Juli 1991 bei ihr eingelangten Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über das Erlöschen ihres Wasserbenutzungsrechtes und die Erforderlichkeit notwendiger Vorkehrungen nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 den versäumten Bescheid binnen acht Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung zu erlassen (93/07/0049):

1.1. Das zu Wasserbuchpostzahl 34 des Verwaltungsbezirkes Stadt Salzburg eingetragene Wasserbenutzungsrecht der Erstbeschwerdeführerin zur Wasserfassung der Glan für die Speisung des Glanmühlbaches mit Wasser ist durch die am 16. November 1989 beim Landeshauptmann von Salzburg eingelangte Erklärung der Erstbeschwerdeführerin, auf die Wasserführung im Glanmühlbach zu verzichten, erloschen.

1.2. Mit diesem Wasserbenutzungsrecht war die gesetzliche Erhaltungspflicht der Erstbeschwerdeführerin für das Fißlthalerwehr, für die in Spruchpunkt VI) 1.) des Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 25. Jänner 1979, Zl. 1.01 - 1829/65 - 1966, beschriebene Gewässerstrecke der Glan und für das gesamte Gerinne des Glanmühlbaches - ausgenommen den zu Spruchpunkt 2.2. dieses Erkenntnisses genannten Streckenabschnitt - bis zu seiner Mündung in die Glan mit Bett und Ufern einschließlich aller jener Uferschutzbauten verbunden, welche die Erstbeschwerdeführerin selbst errichtet hatte.

1.3. Die gesetzliche Erhaltungspflicht bestand für das Fißlthalerwehr im Umfang der Gewährleistung jenes Zustandes, der sich aus der dem Regulierungsunternehmen Land Salzburg im Verfahren über die Glanregulierung erteilten wasserrechtlichen Detailbewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Dezember 1936, Zl. 41.225-1/36, ergibt. Sollte der darüber ergangene Bescheid nicht mehr vorzufinden sein, dann bestand die Erhaltungspflicht für das Wehr im Umfang der Gewährleistung jenes Zustandes, der erforderlich war, um eine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte hintanzuhalten. In diesem Zustand war auch das Gerinne des Glanmühlbaches zu erhalten.

1.4. Diese Erhaltungspflicht endet erst mit der Erfüllung der im Bescheid nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 angeordneten Vorkehrungen. Im Falle der Übernahme der Anlagen durch eine öffentliche Körperschaft oder einen Beteiligten nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 endete die Erhaltungspflicht der Erstbeschwerdeführerin mit dem Zeitpunkt einer solchen Übernahme.

1.5. Für die der Erstbeschwerdeführerin vorzuschreibenden Vorkehrungen nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 ist von folgender Rechtslage auszugehen:

1.5.1. Öffentliche und private Interessen an einer weiteren Wasserfassung der Glan für die Speisung des Glanmühlbaches mit Wasser sind nur in dem Fall rechtlich als beachtlich anzusehen, daß die weitere Speisung des Glanmühlbaches mit Wasser aus der Glan auch bei Wegfall jeglicher Erhaltungspflicht der Erstbeschwerdeführerin für das Fißlthalerwehr und das Gerinne des Glanmühlbaches ohne Gefährdung öffentlicher und privater Interessen möglich ist; andernfalls ist die Notwendigkeit erforderlicher Vorkehrungen sachbezogen auf der Basis zur beurteilen, daß dem Glanmühlbach kein Wasser aus der Glan mehr zugeführt wird.

1.5.2. Das Fißlthalerwehr ist dann zu beseitigen, wenn sein weiterer Bestand öffentlichen Rücksichten oder den Interessen anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern im Sinne einer von dieser Baulichkeit ausgehenden nachteiligen Wirkung widerstreitet.

1.5.3. Ist eine Entfernung des Fißlthalerwehrs aus diesem Grund nicht erforderlich oder öffentlichen oder privaten Interessen abträglich, dann sind der Erstbeschwerdeführerin solche Vorkehrungen vorzuschreiben, mit denen ein Zustand der Wehranlagenbauteile hergestellt wird, der nachteilige Wirkungen für öffentliche und private Interessen hintanhält.

1.5.4. Das Bett des Glanmühlbaches ist in jenen Zustand zu versetzen, der nachteilige Wirkungen für öffentliche und private Interessen hintanhält.

1.5.5. Uferschutzbauten, welche die Erstbeschwerdeführerin selbst errichtet hat, sind dann zu beseitigen, wenn ihr weiterer Bestand öffentlichen Rücksichten oder privaten Interessen im Sinne einer von diesen Baulichkeiten ausgehenden nachteiligen Wirkung widerstreitet.

1.5.6. Ist eine Entfernung solcher Uferschutzbauten aus diesem Grund nicht erforderlich oder öffentlichen oder privaten Interessen abträglich, dann sind der Erstbeschwerdeführerin solche Vorkehrungen vorzuschreiben, mit denen ein Zustand dieser Baulichkeiten hergestellt wird, der nachteilige Wirkungen für öffentliche und private Interessen hintanhält.

1.5.7. Die Anordnung von Vorkehrungen an Baulichkeiten, die nicht von der Erstbeschwerdeführerin errichtet wurden, kommt nicht in Betracht.

1.6. Die Überlassung vorhandener Wasserbauten an eine öffentliche Körperschaft oder andere Beteiligte kommt mangels Vorliegens eines darauf abzielenden Verlangens bislang nicht in Betracht; die Mitteilung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg an den Landeshauptmann von Salzburg vom 30. Juli 1991, Zl. 6/02/60055/91/14, war kein Verlangen im Sinne des § 29 Abs. 3 WRG 1959. 1.7. Im Falle eines gegenüber der belangten Behörde vor der aufgetragenen Bescheiderlassung nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 erklärten Verlangens einer öffentlichen Körperschaft oder eines Beteiligten auf bedingungslose Überlassung von Anlagen der Erstbeschwerdeführerin in jenem Zustand, in dem sich diese Anlagen befinden, hat eine Vorschreibung von Vorkehrungen nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 für diese Anlagen zu unterbleiben.

2. Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, über den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über das Erlöschen ihres Wasserbenutzungsrechtes und die Erforderlichkeit notwendiger Vorkehrungen nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 den versäumten Bescheid binnen acht Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauungen zu erlassen (93/07/0150):

2.1. Das zu Wasserbuchpostzahl 36 des Verwaltungsbezirkes Stadt Salzburg eingetragene Wasserbenutzungsrecht der Zweitbeschwerdeführerin zum Betrieb einer Wasserkraftanlage für ihre Kunstmühle am Glanmühlbach ist durch die am 8. Juni 1990 beim Landeshauptmann von Salzburg eingelangte Erklärung der Zweitbeschwerdeführerin vom 6. März 1990, auf das für sie bestehende Wasserbenutzungsrecht zu verzichten, erloschen.

2.2. Mit diesem Wasserbenutzungsrecht war die gesetzliche Erhaltungspflicht der Zweitbeschwerdeführerin für die errichtete Wasserkraftanlage unter Einschluß aller im Glanmühlbach vorgenommenen Einbauten und für das Gerinne des Glanmühlbaches von der "oberen Stauklammer bis zur bachabwärtigen Grundgrenze" im Sinne des Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 4. Jänner 1955, Zl. 2012/2-I-1954, mit Bett und Ufern einschließlich solcher Einbauten verbunden, welche die Zweitbeschwerdeführerin selbst errichtet hatte.

2.3. Die gesetzliche Erhaltungspflicht bestand für die Turbinenanlage im Umfang der Gewährleistung jenes Zustandes, der sich aus den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 3. September 1896, Zl. 26.857, und vom 27. August 1909, Zl. 40.852, ergibt, ansonsten im Umfang der Gewährleistung jenes Zustandes, der erforderlich war, um eine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte hintanzuhalten.

2.4. Diese Erhaltungspflicht endet erst in dem zu Spruchpunkt 1.4. dieses Erkenntnisses genannten Zeitpunkt.

2.5. Die als notwendig werdend zu beurteilenden Vorkehrungen nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 sind der Zweitbeschwerdeführerin in Abhängigkeit von der nach Spruchpunkt 1.5.1. dieses Erkenntnisses zu lösenden Sachfrage künftiger Wasserführung im Glanmühlbach sinngemäß nach den zu den Spruchpunkten 1.5.2. bis 1.5.7. dieses Erkenntnisses festgelegten Rechtsanschauungen vorzuschreiben.

3. Der am 6. April 1993 bei der belangten Behörde eingelangte neuerliche Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über das Erlöschen ihres Wasserbenutzungsrechtes und die Erforderlichkeit notwendiger Vorkehrungen nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 an die belangte Behörde wird gemäß § 73 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 42 Abs. 4 VwGG zurückgewiesen (93/07/0151).

4. Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.460,-- und der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 6.640,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Wasserbuchpostzahl 34 des Verwaltungsbezirkes Stadt Salzburg ist für die Erstbeschwerdeführerin noch unter ihrer Bezeichnung als "Wasserwerksgenossenschaft" als Berechtigte ein Wasserbenutzungsrecht eingetragen. Als Art der Wasserbenutzung ist "Wasserfassung (Wehranlage)" beurkundet, als Zweck der Anlage wird die "Wasserfassung für den Werkskanal (Glanmühlbach)" genannt. Unter der Rubrik "Urkunden und behördliche Entscheidungen" findet sich der Hinweis "alter Bestand gemäß § 99 WRG 1870" und die Anführung eines Protokolls der Bezirkshauptmannschaft Salzburg über die "Abhaimung" der Triebwerke am Almkanal und an der Glan vom 9. Oktober 1877; ferner sind mehrere Bescheide und Protokolle der Bezirkshauptmannschaft Salzburg aus der Zeit des ausgehenden

19. und des beginnenden 20. Jahrhunderts genannt, die samt und sonders in Verstoß geraten sind. Die Anlage wird mit einem hölzernen, 43,3 m langen Steinkastenwehr in näherer Weise beschrieben, unter der Rubrik "besondere Bestimmungen über die Erhaltungspflicht" ist angeführt, daß die Erhaltungspflicht für Wehr, Einlauf und Gerinne samt Nebenanlage durch die Genossenschaftssatzungen geregelt ist.

Zu Postzahl A 1 des Anhangs zum Wasserbuch für den nämlichen Verwaltungsbezirk für Wassergenossenschaften, Wasserwerksgenossenschaften und Wasserverbände ist die Erstbeschwerdeführerin als Wasserwerksgenossenschaft "Glanmühlbach Wassergenossenschaft" mit dem Sitz in Salzburg eingetragen, deren Statuten mit einem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg vom 25. August 1886 genehmigt worden sind. Unter der Rubrik "Zweck und Umfang der Genossenschaft" ist die Erhaltung des im Glanbache befindlichen Wehres sowie dessen Nebenanlagen und die Instandhaltung des Glanmühlbachgerinnes genannt.

Mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 4. August 1980 wurden die geänderten Satzungen der Erstbeschwerdeführerin genehmigt. § 1 dieser Satzungen hat folgenden Wortlaut:

"1. Der Name der Genossenschaft lautet: Wassergenossenschaft Glanmühlbach.

2. Die Genossenschaft ist auf Grund freier Vereinbarung der Beteiligten nach den einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes gebildet und hat ihren Sitz in Salzburg

...

3. Zweck der Genossenschaft ist die Verwaltung, Instandhaltung und Räumung des Glanmühlbaches.

4. Die Genossenschaft umfaßt alle Liegenschaften und Betriebsanlagen, deren Eigentümer der Genossenschaft freiwillig beitreten und für deren Liegenschaften oder Betriebsanlagen der Glanmühlbach genutzt werden kann."

Zu Postzahl 36 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Stadt Salzburg ist für die Zweitbeschwerdeführerin - nach ihrer der Vorschrift des § 19 HGB entsprechend gewählten und so auch schon im Wasserbuch eingetragenen Bezeichnung eine im hier interessierenden Umfang gemäß § 124 Abs. 1 HGB rechtsfähige Personenhandelsgesellschaft - das Wasserbenutzungsrecht einer Wasserkraftanlage zum Betrieb einer Kunstmühle am Glanmühlbach eingetragen. Auch dieses Wasserbenutzungsrecht beruht nach dem Inhalt der Wasserbucheintragungen auf altem Bestand; die Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 3. September 1896 und vom 27. August 1909 geben über positiv abgeschlossene wasserrechtliche Bewilligungsverfahren betreffend Anlagenauswechslungen Auskunft. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg (LH) vom 4. Jänner 1955 wurde der Austausch der Turbinenanlage überprüft und dabei gleichzeitig die Feststellung getroffen, in welchem Bereich die Erhaltung des Glanmühlbaches der Zweitbeschwerdeführerin obliegt. Unter der Rubrik "besondere Bestimmungen über die Erhaltungspflicht" ist im Wasserbuch dementsprechend vermerkt, daß die Erhaltung der Anlage dem Berechtigten ebenso obliegt wie die Erhaltung des Mühlbaches "von der oberen Stauklammer bis zur bachabwärtigen Grundgrenze".

Nach § 4 Z. 1 lit. b der oben genannten Satzungen der Erstbeschwerdeführerin hatte die Zweitbeschwerdeführerin zur Verwaltung, Instandhaltung und Räumung des Glanmühlbaches mit einem Anteil von 98 % beizutragen. Im Zuge des nunmehrigen Verfahrens hat die Erstbeschwerdeführerin bekanntgegeben, daß die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr ihr einziges Mitglied sei.

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. Juli 1933 wurde das vom Land Salzburg vorgelegte Projekt einer Glanregulierung als begünstigter Bau erklärt. Mit Bescheid vom 5. August 1933 erteilte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dem Land Salzburg die generelle wasserrechtliche Bewilligung für das Glanregulierungsprojekt und räumte dem Regulierungsunternehmen gleichzeitig das Recht zur Enteignung in dem zur Durchführung des genehmigten Projektes erforderlichen Ausmaß ein. Projektsgemäß war vom Glanregulierungsvorhaben auch die oben erwähnte, zu Postzahl 34 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Salzburg Stadt eingetragene Wehranlage der Erstbeschwerdeführerin, (auch im folgenden) bezeichnet als "Fißlthalerwehr" betroffen. Auf Grund der mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Dezember 1936 diesbezüglich erteilten Detailbewilligung wurde die vorhandene Wehranlage der Erstbeschwerdeführerin abgetragen und durch eine neue Wehranlage ersetzt.

Nachdem schon eine auf Grund des Gesetzes vom 24. Juli 1917, RGBl. Nr. 307, ergangene Verordnung der Bundesregierung vom 24. November 1933, BGBl. Nr. 530, vorgesehen hatte, daß "die Instandhaltung des im Zuge der Regulierung neu hergestellten Fißlthalerwehres samt sämtlichen damit verbundenen Anlagen zur Ableitung und Regulierung des Mühlwassers der Glanmühlbachgenossenschaft zu übertragen" sei, kam es im Zuge des vom LH mit Ermächtigung der belangten Behörde durchgeführten Überprüfungsverfahrens des Glanregulierungsprojektes zu einer Niederschrift vom 29. Dezember 1955, in welcher beurkundet wurde, daß "auf Grund der Besichtigung an Ort und Stelle die Wehranlage durch die Erstbeschwerdeführerin vom Regulierungsunternehmen in die Erhaltung ab heutigem Tage übernommen" werde. Die Ausführungspläne, insbesondere die Bedienungsvorschrift, seien von der Erstbeschwerdeführerin übernommen worden, desgleichen sämtliche zur Bedienung erforderlichen Geräte und Requisiten einschließlich der Dammbalken. Die Genossenschaft nehme zur Kenntnis, daß die Bedienung laut Vorschrift zu erfolgen habe. Es erklärten sich die Erstbeschwerdeführerin und die Stadtgemeinde Salzburg einvernehmlich dazu bereit, nachstehenden Antrag an die Wasserrechtsbehörde zu stellen:

"1.)

Der Wehrbereich wird wie folgt festgelegt:

Flußaufwärts am rechten Ufer der Bogenanfang zum Einlauf in den Mühlkanal (km 3,11850), am linken Ufer das Ende der Ufermauer und der Beginn des Wehrkörpers (km 3,10850), im Unterstrom das Ende der Flügelmauern und der Beginn des Böschungsprofiles (km 3,05650).

2.)

Die Glanmühlbachgenossenschaft verpflichtet sich, die Fißlthalerwehranlage im obigen Bereich in die Instandhaltung zu übernehmen.

3.)

Die Stadtgemeinde Salzburg erklärt sich mit der Abgrenzung des Wehrinstandhaltungsbereiches einverstanden und übernimmt die Instandhaltung der regulierten Glan oberhalb und unterhalb des Wehrbereiches im vorgesehenen Ausmaße."

Am 25. Jänner 1979 erließ der LH, gestützt auf eine Ermächtigung der belangten Behörde, den Überprüfungsbescheid im Glanregulierungsverfahren. In dem für das vorliegende Verfahren interessierenden Umfang enthält dieser Bescheid folgende Absprüche:

"VI) Feststellung des Bereiches von Wehranlagen Gemäß § 50 Abs. 1 WRG 1959 wird festgestellt, daß die jeweils angeführten Gewässerstrecken zum unmittelbaren Anlagenbereich nachstehender Wehranlagen gehören:

1.)

Fißlthalerwehr

Der Wehrbereich des Fißlthalerwehres erstreckt sich flußaufwärts am rechten Ufer vom Bogenanfang zum Einlauf in den Mühlkanal (km 3,11850), am linken Ufer vom Ende der Ufermauer und Beginn des Wehrkörpers (km 3,10850) im Unterstrom bis zum Ende der Flügelmauern und zum Beginn des Böschungsprofiles (km 3,05650).

...

VII) Abweisung von Anträgen

...

              2.)      Die Einwendung der Glanmühlbachgenossenschaft bei der Verhandlung am ..., daß sie beim Fißlthalerwehr außerordentliche Erneuerungsarbeiten oder infolge höherer Gewalt eintretende Schäden nicht übernehmen könnte, wird als unbegründet abgewiesen.

VIII) Übertragung von Bauwerken

Die Wasserrechtsbehörde stimmt im Hinblick auf den Bescheid (des Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft ) vom ... der Übertragung

nachstehender Bauwerke mit allen Rechten und Pflichten an die jeweils angeführten Rechtsträger zu:

...

B) Fißlthalerwehr

Das Fißlthalerwehr samt den damit verbundenen Anlagen zur Ableitung und Regulierung des Mühlbaches entsprechend der Bedienungsvorschrift an die Glanmühlbachgenossenschaft mit der Auflage, daß die Bedienungsvorschrift eingehalten wird (Niederschrift vom 29. Dezember 1955)."

Zur Abweisung des Antrages der Erstbeschwerdeführerin auf Beschränkung ihrer Erhaltungspflicht führte der LH begründend aus, daß der in der Glanregulierungsverordnung der Bundesregierung geschaffene spezielle öffentlich-rechtliche Erhaltungstitel mit Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes 1959 zwar weggefallen sei, daß aber die gesetzliche Grundlage für die Erhaltungspflicht der Erstbeschwerdeführerin nunmehr durch die Bestimmung des § 50 WRG 1959 gebildet werde. Es habe die Erstbeschwerdeführerin überdies mit Übernahme der Anlage im Jahre 1955 die Verpflichtung zur Erhaltung auch durch privates Übereinkommen übernommen; hievon könne sie nicht einseitig abgehen.

Über eine gegen diesen Bescheid von der Erstbeschwerdeführerin erhobene Berufung - der Bescheid war der Erstbeschwerdeführerin zunächst versehentlich nicht zugestellt worden - behob die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 26. Juli 1989 die oben wiedergegebenen Absprüche der Spruchpunkte VII 2. und VIII B.

Auf Grund einer vom Wasserverband Glan gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 30. Juni 1992, 89/07/0166, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Mit Ersatzbescheid vom 17. September 1992 wies die belangte Behörde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen den Überprüfungsbescheid des LH vom 25. Juni 1979 als unzulässig zurück. Dieser Überprüfungsbescheid ist damit in Rechtskraft erwachsen.

Während der Inhalt der Verwaltungsakten über Berichte der Erstbeschwerdeführerin betreffend die jährliche Abkehr des Glanmühlbaches vom Jahre 1957 an Auskunft gibt, und der am 7. März 1980 erstattete Bericht eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen des LH noch davon spricht, daß aus dem Gesamtzustand des Gerinnes, welches durchwegs eine Holzbeschlachtung aufweise, geschlossen werden könne, daß die Erstbeschwerdeführerin ihren Instandhaltungsverpflichtungen nachkomme und jährlich Ausbesserungsarbeiten vorgenommen würden, wurde aus Anlaß eines Ortsaugenscheines am 25. September 1985 festgestellt, daß verschiedentlich Uferbeschlachtungen sanierungsbedürftig seien. Auch Fischereiberechtigte führten Beschwerde über den Zustand des Baches.

Mit Bescheid vom 30. April 1986 trug der LH der Erstbeschwerdeführerin daraufhin gemäß §§ 99 Abs. 1 lit. k, 50 und 138 Abs. 1 WRG 1959 auf, bestimmte Maßnahmen binnen gesetzter Frist durchzuführen, zu denen die Erneuerung und Sanierung bestimmter Uferbeschlachtungen und die Räumung des gesamten Glanmühlbaches zählten.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung bestritt die Erstbeschwerdeführerin ihre von der Behörde angenommene Erhaltungspflicht für den Glanmühlbach. Sie habe an diesem Bach keine Wasserbenutzungsanlage, sie habe auch keine Anlagen an diesem Bach errichtet; der Glanmühlbach sei nicht ein Kanal oder künstliches Gerinne im Sinne des § 50 WRG 1959, sondern vielmehr seit urdenklicher Zeit der bestehende natürliche Wasserlauf der Glan. Der für das Bachbett erforderliche Grund und die Ufer stünden im Eigentum der Republik Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin sei nur zu dem Zweck gegründet worden, wasserrechtliche Verpflichtungen jener, welche Wasserbenutzungsanlagen am Glanmühlbach hätten, gemeinsam und somit billiger durchzuführen. Heute bestehe nur mehr die Wasserbenutzungsanlage der Zweitbeschwerdeführerin, während alle übrigen Wasserbenutzungsrechte erloschen seien. Die nunmehr aufgetragenen Maßnahmen fielen in die Zuständigkeit der in den §§ 42 und 47 WRG 1959 genannten Personen.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 1988 wies die belangte Behörde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen den ihr gegenüber ergangenen wasserpolizeilichen Auftrag ab, änderte den vor ihr bekämpften Bescheid aber dahin ab, daß die Instandsetzungsarbeiten nicht auf § 138 Abs. 1 WRG 1959, sondern auf § 85 Abs. 2 leg. cit. gestützt würden. Begründend vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß der Glanmühlbach entgegen dem Standpunkt der Erstbeschwerdeführerin als künstliches Gerinne angesehen werden müsse. Zu dieser Anschauung gelangte die Behörde auf Grund der Ausführungen des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, der zu dieser Frage im wesentlichen folgende Überlegungen angestellt hat:

Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung eines natürlichen von einem künstlichen Gerinne sei in erster Linie Abflußgeschehen und Gewässerregime des Gerinnes, in zweiter Linie die Art seiner Entstehung, während die weiteren Kriterien seines optischen Eindrucks und seiner Besiedelung mit Tieren und Pflanzen in den Hintergrund zu treten hätten. Es könne durchaus davon ausgegangen werden, daß große Teile des derzeitigen Glanmühlbaches auf natürliche Glanarme zurückgingen und das Bett der unregulierten Glan oder eines ihrer Arme gebildet hätten. Es sei der Glanmühlbach jedoch zumindest in drei Bereichen wesentlich künstlich gestaltet worden. Noch bedeutsamer sei indessen der Umstand, daß der Glanmühlbach tatsächlich keinem natürlichen Gewässerregime unterliege. Der Abfluß im Gerinne korrespondiere nicht naturgegebenen Faktoren, sondern werde von Menschenhand in der Weise gestaltet, daß der Glan durch das Entnahmebauwerk genau jene, in der Regel annähernd konstante Wassermenge entnommen werde, welche der Betreiber benötige; damit aber werde der Einfluß der Natur auf den Abfluß im Gerinne in der als entscheidend zu beurteilenden Weise ausgeschaltet, weil die Wasserführung im Glanmühlbach nur noch in jenem Maße schwanke, wie es der Betreiber wünsche. Selbst monatelange Trockenlegungen des Gerinnes seien möglich geworden. Der menschliche Einfluß auf die Wasserdotierung des Gerinnes sei auch schon vor der Glanregulierung festzustellen gewesen; das Abflußgeschehen im Gerinne sei schon durch das alte Wehr von Menschenhand gesteuert worden.

In der weiteren Begründung ihres Berufungsbescheides bejahte die belangte Behörde schließlich noch die Zuständigkeit des LH zur Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages, vermeinte jedoch, daß dieser auf § 85 Abs. 2 WRG 1959 zu gründen gewesen sei. Die Verpflichtung der Erstbeschwerdeführerin zur Instandhaltung des Glanmühlbaches bejahte die belangte Behörde mit dem Hinweis auf die Bestimmung des § 50 WRG 1959, die Satzung der Erstbeschwerdeführerin und den Umstand, daß die am Glanmühlbach wasserberechtigte Zweitbeschwerdeführerin letztes Mitglied der Erstbeschwerdeführerin sei.

Über die von der Erstbeschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 30. Juni 1992, 89/07/0030, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aus dem Grunde aufgehoben, daß die belangte Behörde in der Bejahung der Zuständigkeit des LH zur Bescheiderlassung die Rechtslage verkannt hatte. Mit Ersatzbescheid vom 12. Oktober 1992 wurde der Instandsetzungsauftrag des LH von der belangten Behörde ersatzlos behoben.

Im Zuge der Korrespondenz zwischen dem LH und den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerinnen über die Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages des LH vom 30. April 1986 langte beim LH am 16. November 1989 ein Schreiben der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen vom 15. November 1989 ein. In diesem Schreiben wurde berichtet, daß die aufgetragene Sanierung der Uferbeschlachtungen von der Erstbeschwerdeführerin zum Teil bereits erfüllt, zum Teil in Auftrag gegeben und auch die Räumung des Baches bereits durchgeführt worden sei. Bezüglich des im Glanmühlbach noch vorhandenen Unrats wurde die Auffassung geäußert, daß der Erstbeschwerdeführerin nicht die Aufgabe zukomme, "Müllabfuhr" für diejenigen zu sein, die das Bett des Glanmühlbaches während der Bachabkehr als Müllhalde mißbrauchten. Im letzten Absatz dieses Schreibens schließlich wurde erklärt, daß die Erstbeschwerdeführerin auf eine Wasserführung im Glanmühlbach verzichte.

Nach Einholung eines Gutachtens seines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom 29. Jänner 1990 über die am Fißlthalerwehr und im gesamten Gerinnebereich erforderlichen Sanierungsarbeiten setzte der LH den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 26. Februar 1990 vom zusammengefaßten Ergebnis dieses Gutachtens in Kenntnis.

In einer vom LH für den 16. März 1990 anberaumten Besprechung wurde von Vertretern der Stadtgemeinde Salzburg und der Fischereiberechtigten massive Interessen am weiteren Bestand des Gerinnes bekundet, worauf der Vertreter der Wasserrechtsbehörde auf die Bestimmung des § 29 Abs. 3 WRG 1959 hinwies und eine Antragstellung nach dieser Gesetzesstelle anregte.

In ihren im folgenden an den LH erstatteten Eingaben ihrer Rechtsvertreter wiederholte die Erstbeschwerdeführerin ihre schon mehrfach geäußerte Auffassung, zur Erhaltung oder Sanierung der im Glanmühlbach gelegenen Einbauten, seien es die Holzbeschlachtungen oder eine Betonmauer, nicht verpflichtet zu sein. Die Erstbeschwerdeführerin habe kein im Wasserbuch eingetragenes Wasserbenutzungsrecht am Glanmühlbach. Das zu Wasserbuchpostzahl 34 eingetragene Wasserbenutzungsrecht der Erstbeschwerdeführerin beziehe sich nämlich nicht auf den Glanmühlbach, sondern auf die Glan. Auch dieses Wasserbenutzungsrecht existiere nicht mehr; es sei kraft Gesetzes dadurch erloschen, daß das der bewilligten Wasserbenutzung dienende Steinkastenwehr im Zuge der Glanregulierung entfernt und statt dessen ein neues Wehr errichtet worden sei, für welches die wasserrechtliche Bewilligung nicht der Erstbeschwerdeführerin, sondern dem Regulierungsunternehmen Land Salzburg erteilt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe im übrigen keinen Löschungsantrag gestellt, sondern lediglich mitgeteilt, auf eine Wasserführung im Glanmühlbach zu verzichten. Nicht sei es der Erstbeschwerdeführerin allerdings zuzumuten, mit der Abführung eines allenfalls erforderlichen Verfahrens so lange zuzuwarten, bis die Frage des künftigen Erhaltungsträgers geklärt sei, weil der Erstbeschwerdeführerin nämlich für den Fall des tatsächlichen Bestandes ihrer Erhaltungspflicht diese über eine nicht gerechtfertigte Dauer aufgebürdet würde. Da die Erklärung der Erstbeschwerdeführerin, auf die Wasserführung im Glanmühlbach zu verzichten, vom 15. November 1989 stamme und eine bescheidmäßige Erledigung binnen sechs Monaten zu treffen sei, werde um Mitteilung gebeten, ob eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Begehren im Sinne des § 29 Abs. 3 WRG 1959 gestellt habe; verneinendenfalls wolle den beteiligten Körperschaften durch die Wasserrechtsbehörde eine Frist für die Abgabe einer solchen Erklärung gesetzt werden. Es habe im übrigen zwischenzeitig auch die Zweitbeschwerdeführerin gegenüber dem Magistrat Salzburg als der zuständigen Wasserrechtsbehörde den Verzicht auf ihr Wasserbenutzungsrecht am Glanmühlbach erklärt.

Mit Eingabe vom 1. Juni 1990 teilte die Erstbeschwerdeführerin dem Magistrat Salzburg mit, daß die der Wasserbenutzung ihres zu Wasserbuchpostzahl 34 eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes dienende Anlage des hölzernen, 43,3 m langen Steinkastenwehres seit der Glanregulierung durch das Land Salzburg beseitigt sei, weshalb die zur Wasserbenützung nötigen Vorrichtungen seit mehr als 40 Jahren weggefallen seien. Die Erstbeschwerdeführerin habe darüber hinaus auf die Wasserführung im "Ganshofbach" (gemeint offenbar: "Glanmühlbach") verzichtet. Sie beantrage demnach, das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes festzustellen. Mit Schreiben vom 13. Juli 1990 legte der Magistrat diese Eingabe gemäß § 99 Abs. 1 lit. k WRG 1959 zuständigkeitshalber dem LH vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin hatte schon zuvor mit Eingabe vom 6. März 1990 dem Magistrat gegenüber zur Kenntnis gebracht, daß die ihrem zu Wasserbuchpostzahl 36 eingetragenen Wasserbenutzungsrecht dienende Wasserkraftanlage seit Oktober 1989 beseitigt worden sei und daß sie auf das für sie bestehende Wasserbenutzungsrecht verzichte. Mit Eingabe vom 29. Mai 1990 stellte die Zweitbeschwerdeführerin an den Magistrat unter Bezugnahme auf ihre Eingabe vom 6. März 1990 den Antrag, das Erlöschen ihres Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und - soweit dies von der Wasserrechtsbehörde für erforderlich betrachtet werden sollte - die Erlöschensvorkehrungen festzusetzen. Dieser Antrag wurde vom Magistrat mit Schreiben vom 5. Juni 1990 dem LH "zuständigkeitshalber" vorgelegt und langte bei diesem am 8. Juni 1990 ein.

In ihrer am 5. Juni 1990 zur Post gegebenen Eingabe vom 1. Juni 1990 an den LH schließlich erklärte die Erstbeschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter, die im Schreiben vom 15. November 1989 abgegebene Erklärung eines Verzichtes auf die Wasserführung im Glanmühlbach zu wiederholen und einen bescheidmäßigen Abspruch über den erklärten Verzicht zu beantragen.

Nach weiteren Urgenzschreiben der Erstbeschwerdeführerin wandte sich der LH an einen Vertreter der Stadtgemeinde Salzburg mit der Anfrage, ob durch die Stadtgemeinde ein Begehren im Sinne des § 29 Abs. 3 WRG 1959 gestellt werde. Dieses Schreiben wurde vom Vertreter der Stadtgemeinde mit der Mitteilung beantwortet, daß der Auftrag erteilt worden sei, die Gründung einer Wassergenossenschaft zur Erhaltung des Glanmühlbaches zu betreiben.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 1990 teilte der LH den Beschwerdeführerinnen mit, daß nach dem Ergebnis einer Begehung des Glanmühlbaches, verteilt auf die gesamte Gerinnelänge, Ablagerungen vorgefunden worden seien, welche erkennen ließen, daß der erforderlichen ständigen Instandhaltungs- und Räumungsverpflichtung am Glanmühlbach nicht nachgekommen werde. Dem wurde durch die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen erwidert, daß es richtig sei, daß sich in der Flußsohle des Glanmühlbaches Ablagerungen, zum Teil sogar Sperrmüll, befänden. Dies sei allerdings nicht darauf zurückzuführen, daß die Erstbeschwerdeführerin der ihr bescheidmäßig aufgetragenen Räumungsverpflichtung nicht nachgekommen wäre, sondern darauf, daß seit der Räumung des Baches durch die Erstbeschwerdeführerin Personen unbefugt den Glanmühlbach als Müllhalde verwendet hätten. Da die Erstbeschwerdeführerin auf die Wasserführung im Glanmühlbach mit Schreiben vom 15. November 1989 verzichtet habe, sei sie seither für Instandhaltung und Räumung des Baches nicht mehr zuständig. Sollte die Instandhaltungsverpflichtung über die Abgabe der Verzichtserklärung hinaus bis zu deren bescheidmäßigen Erledigung bestehen, dann wäre diese Verpflichtung längst erloschen, wenn die Behörde ihrer Entscheidungspflicht entsprochen hätte.

Am 19. Oktober 1990 beraumte der LH in der Angelegenheit der Feststellung des Erlöschens der zu den Wasserbuchpostzahlen 34 und 36 eingetragenen Wasserbenutzungsrechte sowie der Vorschreibung der notwendigen Löschungsvorkehrungen eine mündliche Verhandlung für den 6. November 1990 an. Zur Vorbereitung der Verhandlung übermittelte der LH den Parteien die Ausfertigung eines mit 29. Oktober 1990 datierten Gutachtens ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, in welchem dieser im wesentlichen folgendes ausführte:

Der Glanmühlbach zweige beim Fißlthalerwehr von der Glan ab, fließe durch den Stadtteil Maxglan und münde nach 1,8 km wieder in die Glan. Die Dotierung mit Glanwasser erfolge beim Fißlthalerwehr auf die derzeitige Konsensmenge von 1,2 m3/s. Der Glanmühlbach sei früher zum Betrieb von Wasserkraftanlagen ausgenützt worden, welche jedoch inzwischen alle aufgelassen worden seien. Der Lauf des Baches werde von mehreren Straßen gequert, in einigen Bereichen sei der Mühlbach überdeckt; diese Bereiche seien vom Sachverständigen nicht untersucht worden. Rechtsufrig münde der vom Almkanal gespeiste Ganshofbach ein. Der Glanmühlbach führe durchwegs durch Siedlungsgebiet und diene teilweise zur örtlichen Entwässerung der anliegenden bebauten Grundstücke. Der Großteil der vorhandenen Ufersicherung des Baches bestehe aus Holzbeschlachtungen, deren laufende Instandsetzung bisher von der Erstbeschwerdeführerin wahrgenommen, in den letzten Jahren jedoch "nur vernachlässigt" worden sei. Auch das Fißlthalerwehr befinde sich in einem pflegebedürftigen Zustand, da in den letzten Jahren, ausgenommen die Erneuerung der Schwimmer, keine Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Im einzelnen seien am Fißlthalerwehr näher genannte Arbeiten erforderlich. Die Ufersicherungen bestünden teilweise aus Betonmauern und teilweise aus Holzbeschlachtungen. Sowohl die Betonmauern als auch die Holzbeschlachtungen seien in einer abschnittsweise gegebenen Darstellung des Gerinnes an bestimmten Stellen im näher bezeichneten Umfang zu sanieren, wobei schadhafte Holzbeschlachtungen streckenweise gänzlich zu erneuern seien. Ferner erweise sich das Zurückschneiden von Büschen erforderlich, welche an verschiedener Stelle in das Bachgerinne hineinragten; desgleichen seien Anlandungen und Unrat aus dem Gerinne zu entfernen. Insgesamt bringe es der derzeitige Zustand der vorhandenen Ufersicherungen am Glanmühlbach mit sich, daß Uferausrisse und Unterhöhlungen eintreten könnten, womit eine Beeinträchtigung von Privatgrundstücken und bachnahen Geländen nicht ausgeschlossen werden könne. Die für die Ufersicherung verantwortliche Erstbeschwerdeführerin werde im Zuge des Löschungsverfahrens eine letztmalige Instandsetzung in der Form durchzuführen haben, daß die schadlose konsensgemäße Wasserabfuhr im Glanmühlbach möglich sei. Die Beschickung des Mühlbaches vom Fißlthalerwehr her müsse auf die geänderte Funktion des Baches, auf die Bedürfnisse der Anrainer und auf öffentliche Interessen abgestimmt werden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem LH am 6. November 1990 äußerten die Anrainer der Ufergrundstücke eine Reihe von Wünschen bezüglich der Sanierung von Uferschutzbauten, der Räumung des Bachbettes und des Zurückschneidens von Büschen und Sträuchern. Der Vertreter des Straßen- und Brückenamtes des Magistrates Salzburg betonte die Erforderlichkeit der Herstellung eines technisch einwandfreien Zustandes der Gerinnebeschlachtung zur Hintanhaltung der Gefahr einer Unterspülung des Straßenkörpers und verwies auf bestimmte, im besonderen als sanierungsbedürftig anzusehende Gewässerabschnitte. Der Vertreter des Grundamtes der Stadtgemeinde Salzburg forderte ebenso die vom Sachverständigen des LH vorgeschlagene Sanierung der Uferbereiche. Die Fischereiberechtigten führten aus, daß der Glanmühlbach als Aufzuchtsgewässer bewirtschaftet werde, sodaß einer Zuschüttung des Gerinnes keinesfalls zugestimmt werden könne.

In der fortgesetzten Verhandlung am 29. November 1990 nahm der Amtssachverständige für Wasserbautechnik zu den von den Anrainern geäußerten Wünschen Stellung und bezog auch die der Zweitbeschwerdeführerin auf Grund des Erlöschens ihres Wasserbenutzungsrechtes vorzuschreibenden Vorkehrungen in seine Betrachtungen ein. Er führte dazu aus, daß die Turbinenanlage und die dazugehörigen Teile bereits zur Gänze entfernt worden seien, wonach sich die Vorschreibung von weiteren Löschungsvorkehrungen dann erübrige, wenn der Bereich von der bestehenen Rechenanlage an bis zum Auslauf weiterhin in der Erhaltung der Zweitbeschwerdeführerin verbleibe. Ausgenommen vom Erhaltungsbereich der Zweitbeschwerdeführerin bleibe allerdings der Bereich der Eisenbahnüberquerung, welche in der Erhaltung der ÖBB liege. Die oberhalb der Eisenbahnquerung auf ÖBB-Grund liegende Rechenanlage sei für den Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr erforderlich.

Der Vertreter des Wasserverbandes Glan rügte in seiner Stellungnahme, daß die Feststellung des Erlöschens des in Wasserbuchpostzahl 34 eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes samt Vorschreibung der notwendigen Löschungsvorkehrungen keinen geeigneten Gegenstand der Verhandlung darstelle, weil nämlich sowohl das Fißlthalerwehr als auch das Gerinne des Glanmühlbaches den Äußerungen des Gutachtens des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik zufolge weiter in Betrieb stehen sollten. Für weiter in Betrieb bleibende Anlagen sei aber ein Löschungsverfahren unzulässig. In Wahrheit ziele der diesbezüglich in der Ladung genannte Verfahrensgegenstand darauf ab, die Erstbeschwerdeführerin in unzulässiger Weise aus ihrer Instandhaltungspflicht für Wehr und Gerinne zu entlassen und diese Pflicht offenbar auf den Wasserverband Glan abzuschieben. Dieser sei in einer letzten Mitgliederversammlung einstimmig zu dem Beschluß gelangt, weder das Fißlthalerwehr noch den Glanmühlbach zu übernehmen.

Der Vertreter des Kanal- und Gewässeramtes der Stadt Salzburg forderte solche Sanierungsmaßnahmen, die einer geordneten Instandsetzung des Glanmühlbaches entsprächen. Alle überdeckten Gerinneabschnitte hätten in der Erhaltung der jeweiligen Liegenschaftseigentümer zu verbleiben. Da sich das Gewässergrundstück, auf welchem das Fißlthalerwehr situiert sei, im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin befinde, habe auch in Zukunft die weitere Erhaltung aller auf diesem Grundstück befindlichen Wasserbauten in deren Zuständigkeitsbereich zu verbleiben.

Die Erstbeschwerdeführerin wiederholte ihre bereits im vorangegangenen Verfahren zum Ausdruck gebrachten Standpunkte, wonach der Glanmühlbach ein natürliches Gerinne, ihr Wasserbenutzungsrecht an der Glan schon durch die Demolierung ihrer Wehranlage im Zuge des Glanregulierungsverfahrens erloschen und sie zur Erhaltung und Räumung von Bachbett und Uferbeschlachtung des Glanmühlbaches nicht verpflichtet sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe als freiwillige Genossenschaft die Instandhaltung von Uferschutzbauten im Zuge des Glanmühlbaches für ihre Mitglieder und freiwillig besorgt; Betonmauern habe sie niemals errichtet oder instandgehalten. Die Holzbeschlachtungen seien von den anrainenden Grundeigentümern teilweise selbst errichtet worden. Der Glanmühlbach sei ein öffentliches Gewässer, sein Bachbett stehe im Eigentum der Republik (Bundeswasserbauverwaltung). Das heute bestehende Fißlthalerwehr sei eine Betonwehranlage mit Stahlsektor und nicht als Anlage der Erstbeschwerdeführerin, sondern als eine solche des Regulierungsunternehmens Land Salzburg anzusehen. Zum Nachweis für die Eigenschaft des Glanmühlbaches als natürliches Gerinne werde eine kartographische Aufzeichnung aus dem Jahre 1864 und "die Chronologie" der Fißlthalermühle vorgelegt. Instandhaltungs- und Räumungsverpflichtungen habe die Erstbeschwerdeführerin am Glanmühlbach nur in jenen Teilbereichen erfüllt, in denen Mitglieder hiezu verpflichtet gewesen seien. Erhaltungsarbeiten an der Beschlachtung seien in der Weise ausgeführt worden, daß schadhafte Bretter Stück für Stück ersetzt worden seien. Daß die Beschlachtung nunmehr auf einen anderen Stand der Technik gebracht werde, könne nicht gefordert werden. Die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen dienten größtenteils nicht üblicher Instandhaltung, sondern zielten auf eine Erneuerung ab, was die Erstbeschwerdeführerin im einzelnen darzustellen unternahm. Die Instandhaltung und Erneuerung von Uferschutzbauten am Glanmühlbach als einem natürlichen Gerinne obliege den Anrainern. Sollte der Glanmühlbach tatsächlich als Werkskanal angesehen werden können, dann könne mangels Antrages im Sinne des § 29 Abs. 3 WRG 1959 nur seine Auflassung durch Verfüllung vorgeschrieben werden. Für die Durchführung des Löschungsverfahrens bezüglich des Wasserbenutzungsrechtes der Zweitbeschwerdeführerin sei der Magistrat und nicht der LH zuständig, weil die mit diesem Wasserbenutzungsrecht verbundene Wasserkraftanlage lediglich eine Leistung von 57 PS gehabt habe.

Die Zweitbeschwerdeführerin erhob gegen die vom Sachverständigen vorgeschlagene Löschungsvorkehrung einer Entfernung der Rechenanlage keinen Einwand. Der Vertreter der Bundeswasserbauverwaltung bestätigte, daß die Republik Eigentümer des Bachbettes über eine Gesamtlänge von ca. 1200 m sei. Schließlich bekundete der Vertreter des Amtes für Umweltschutz der Stadtgemeinde Salzburg noch den Umstand, daß die Erhaltung des Bachlaufes im "besonders hohen öffentlichen Interesse" liege. Eine Auflassung dieses Bachlaufes sei aus Sicht des Naturschutzes undenkbar und könne deshalb nicht zur Diskussion stehen, weil der Abschnitt einen für innerstädtische Bereiche einzigartigen naturnahen Verlauf zeige. Aus Sicht des Naturschutzes sei die Errichtung einer durchgehenden Beschlachtung weder nötig noch günstig.

Am 17. Jänner 1991 langte beim Landeshauptmann der mit 15. Jänner 1991 datierte Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihren mit Eingaben vom 6. März 1990 und 29. Mai 1990 an den Magistrat gerichteten Antrag ein, das Erlöschen ihres Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und erforderlichenfalls die Löschungsvorkehrungen festzusetzen.

Ebenfalls am 17. Jänner 1991 langte beim Landeshauptmann der mit 15. Jänner 1991 datierte Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihren mit Eingabe vom 1. Juni 1990 an den Magistrat gerichteten Antrag ein, das Erlöschen des zu Wasserbuchpostzahl 34 eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes festzustellen.

Mit Eingabe vom 28. Jänner 1991 stellte die Erstbeschwerdeführerin die von ihr eingenommenen Standpunkte neuerlich dar. Sie verwies auf den von ihr am 15. Jänner 1991 gestellten Devolutionsantrag und erklärte ihre Bereitschaft, mit dem bestandenen Wasserbenutzungsrecht gegebenenfalls verbundene Einrichtungen jederzeit einer Gebietskörperschaft zu überlassen.

Nachdem der LH in der auf die Verhandlung vom 29. November 1990 folgenden Zeit noch diejenigen Parteien, denen die Ladung zur Verhandlung nicht zugestellt hatte werden können, auszuforschen und ihnen das rechtliche Gehör einzuräumen versucht und neuerliche Initiativen in der Suche nach einem neuen Erhaltungsträger durch Kontaktgespräche mit Verantwortlichen der Stadtgemeinde Salzburg gesetzt hatte, ersuchte er den Rechtsvertreter der Erstbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Mai 1991 um Mitteilung, was nach den Vorstellungen der Erstbeschwerdeführerin mit jener Grundparzelle geschehen solle, auf welcher sich das Fißlthalerwehr befinde und welche im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin stehe. Namens der Erstbeschwerdeführerin wurde von ihrem Rechtsvertreter dazu erklärt, daß die Erstbeschwerdeführerin bereit sei, dieses in der Glan gelegene Grundstück ins öffentliche Wassergut zu übertragen. Im übrigen erachte die Erstbeschwerdeführerin diese Frage für das gegenständliche Verfahren nicht bedeutsam; sie ersuche daher neuerlich um alsbaldigen bescheidmäßigen Abschluß des Verfahrens.

Mit seinem mit 24. Juli 1991 datierten, am 29. Juli 1991 abgefertigten und den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerinnen am 30. Juli 1991 zugestellten Bescheid stellte der LH das Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte der Beschwerdeführerinnen kraft Verzichtes fest, schrieb der Erstbeschwerdeführerin letztmalige Vorkehrungen im Sinne der vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik erstatteten Vorschläge vor und sprach bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin aus, daß diese den Glanmühlbach im Bereiche des bisherigen Erhaltungsbereiches ihrer Wasserkraftanlage auch in Zukunft ordnungsgemäß zu erhalten habe. Bestimmte Forderungen von Anrainern wies der LH ab, die Entscheidung über die Absicherung der Bachsohle in einem bestimmt bezeichneten Bereich behielt der LH einem Nachtragsbescheid vor. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung erkannte der LH gemäß § 64 Abs. 2 AVG aufschiebende Wirkung ab.

Schon am 5. Juli 1991 war allerdings bei der belangten Behörde der mit 1. Juli "1990" (gemeint offenbar: "1991") datierte Antrag der Erstbeschwerdeführerin eingelangt, mit welchem diese den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Erlöschensverfahren auf Grund des am 15. November 1989 erklärten Verzichts auf die Wasserführung im Glanmühlbach auf die belangte Behörde begehrt hatte.

Am 2. August 1991 langte beim LH ein Schreiben des Magistrats der Landeshauptstadt Salzburg vom 30. Juli 1991 mit folgendem Wortlaut ein:

"Die Mag.Abt. 6/02 - Kanal- und Gewässeramt erlaubt sich, im o. a. Angelegenheit (Beschwerdeführerinnen-Löschungsverfahren) den Beschluß des Stadtsenates vom 8. Juli 1991 zu zitieren:

"Im Zusammenhang mit dem wasserrechtlichen Löschungsverfahren (Erstbeschwerdeführerin) erklärt sich die Stadtgemeinde Salzburg bereit, nach Abschluß dieses Wasserrechtsverfahrens bis zur Gründung einer neuen freiwilligen Wassergenossenschaft die Erhaltung, Betreuung und Verwaltung des Maxglaner Mühlbaches zu übernehmen."

Weiters wird auf die Stellungnahme des Kanal- und Gewässeramts anläßlich der Wasserrechtsverhandlung am 29. November 1990 verwiesen, in der u.a. als wesentliche Voraussetzung die Sicherstellung einer geordneten Gewässersanierung im Einvernehmen mit den Bachanrainern festgehalten ist. Um entsprechende Berücksichtigung beim Erlaß des wasserrechtsbehördlichen Löschungsbescheides wird somit gebeten."

Gegen den Bescheid des LH vom 24. Juli 1991 erhoben beide Beschwerdeführerinnen und eine Anrainerin Berufung; die Erstbeschwerdeführerin machte in ihrer Berufung auch die aus dem Grunde ihres vor Bescheiderlassung gestellten Devolutionsantrages erachtete Unzuständigkeit des LH zur Bescheiderlassung geltend.

Mit Bescheid vom 31. Oktober 1991 erklärte die belangte Behörde den Bescheid des LH vom 24. Juli 1991 aus dem Grunde des § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG als nichtig; eine Entscheidung über den am 5. Juli 1991 bei ihr eingelangten Devolutionsantrag traf sie nicht.

Am 6. April 1993 langte bei der belangten Behörde ein mit 5. April 1993 datierter Antrag der Zweitbeschwerdeführerin ein, mit welchem diese den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Erlöschensverfahren über ihr Wasserbenutzungsrecht auf die belangte Behörde unter Hinweis auf den am 15. Jänner 1991 beim LH gestellten Devolutionsantrag begehrte.

Ebenfalls am 6. April 1993 langte bei der belangten Behörde ein gleichfalls mit 5. April 1993 datierter Antrag der Erstbeschwerdeführerin ein, mit welchem diese den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Erlöschensverfahren auf die belangte Behörde unter Hinweis auf ihren an den Magistrat der Stadt Salzburg vom 1. Juni 1990 gerichteten Sachantrag und den mit Eingabe vom 15. Jänner 1991 an den LH gestellten Devolutionsantrag begehrte.

Mit ihrer am 7. April 1993 zur Post gegebenen, zu hg. 93/07/0049 protokollierten Beschwerde macht die Erstbeschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde über ihren bei der belangten Behörde am 5. Juli 1991 eingelangten Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht geltend.

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde mit Verfügung vom 20. April 1993 gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgetragen hatte, innerhalb von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen, ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 30. Juni 1993 um Fristerstreckung. Mit Beschluß vom 23. Juli 1993 hat der Verwaltungsgerichtshof die gesetzte Entscheidungsfrist bis zum 20. Oktober 1993 erstreckt.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 1993 legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Mit ihrer am 3. November 1993 zur Post gegebenen, zu hg. 93/07/00150 protokollierten Beschwerde macht die Zweitbeschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde über ihren bei der belangten Behörde am 6. April 1993 eingelangten Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Erlöschensverfahren ihres Wasserbenutzungsrechtes geltend.

Mit Verfügung vom 15. November 1993 hat der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde den Auftrag erteilt, innerhalb von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.

Mit Schreiben vom 26. April 1994 hat die belangte Behörde die auf dieses Verfahren Bezug habenden Akten ihres Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

Mit ihrer gleichfalls am 3. November 1993 zur Post gegebenen, zu hg. 93/07/0151 protokollierten Beschwerde macht die Erstbeschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde über ihren am 6. April 1993 bei der belangten Behörde eingelangten (neuerlichen) Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht im Erlöschensverfahren auf Grund ihres an den Magistrat der Stadt Salzburg vom 1. Juni 1990 gestellten Antrages geltend.

Ebenfalls mit Verfügung vom 15. November 1993 hat der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde den Auftrag erteilt, den versäumten Bescheid innerhalb von drei Monaten zu erlassen und eine Abschrift desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.

Mit Schreiben vom 26. April 1994 hat die belangte Behörde auf die bereits zuvor erfolgte Vorlage der Verwaltungsakten verwiesen.

In dem zu hg. 93/07/0049 anhängigen Beschwerdeverfahren hat die Erstbeschwerdeführerin einen Schriftsatz erstattet, in welchem sie auf die weiters anhängigen Verfahren und ihren vor den Verwaltungsbehörden eingenommenen Standpunkt hingewiesen hat.

Die belangte Behörde hat auf Grund der zu 93/07/0049 ergangenen Verfügungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1994 und vom 29. April 1994 weitere Teile der Verwaltungsakten vorgelegt und darüber Bericht erstattet, welche der vom Verwaltungsgerichtshof angeforderten Aktenteile in Verstoß geraten sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

Zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist gemäß Art. 132 B-VG berechtigt, wer in einem Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Die Beschwerde kann gemäß § 27 VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Gegenstand der behördlichen Entscheidungspflicht waren im Beschwerdefall die Devolutionsanträge der Beschwerdeführerinnen. Für die bescheidmäßige Erledigung eines Devolutionsantrages stehen drei denkmögliche Varianten offen:

Ist der Devolutionsantrag unzulässig, dann ist er zurückzuweisen; ist die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Unterbehörde zurückzuführen, dann ist der Devolutionsantrag abzuweisen; ist weder das eine noch das andere der Fall, dann hat die angerufene Oberbehörde über das dem Devolutionsantrag zugrundeliegende Sachbegehren der Partei selbst zu entscheiden.

Da die belangte Behörde über keinen der Devolutionsanträge der Beschwerdeführerinnen innerhalb der in § 27 VwGG normierten Frist eine dieser bescheidmäßigen Erledigungen getroffen hat, waren sämtliche Säumnisbeschwerden als zulässig anzusehen. Die in § 27 VwGG gebrauchte Wendung "in der Sache" bedeutet nämlich nicht allein eine meritorische Entscheidung, sondern auch eine Entscheidung rein verfahrensrechtlicher Art. Ausgehend vom Entscheidungsanspruch einer Partei auch auf Zurückweisung eines gestellten Antrages (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9458/A) ist eine Entscheidungspflicht der Behörde über einen auf § 73 Abs. 2 AVG gestützten Devolutionsantrag auch für den Fall anzuerkennen, daß dieser Devolutionsantrag zurückzuweisen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1993, 89/12/0074). Nach § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Macht der Verwaltungsgerichtshof von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so hat er über die Säumnisbeschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dafür entschieden, in Erledigung der zu 93/07/0049 und zu 93/07/0150 anhängigen Beschwerden von der Möglichkeit des § 42 Abs. 4 erster Satz VwGG Gebrauch zu machen, während er über die zu 93/07/0151 protokollierte Säumnisbeschwerde in der Sache selbst entscheidet.

1. Zu der zu 93/07/0049 protokollierten Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin (Spruchpunkt 1. des Erkenntnisses):

Zur Zulässigkeit und Berechtigung des am 5. Juli 1991 bei der belangten Behörde eingelangten Devolutionsantrages der Erstbeschwerdeführerin:

Eine Erfo

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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