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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GebG 1957 §12 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2082/71 E 13. April 1972 VwSlg 4372 F/1972; RS 1Stammrechtssatz
Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine VwGH-Beschwerde unterliegt (neben der Eingabengebühr für die Beschwerde) keiner eigenen Eingabengebühr. Da dieser Antrag mit der Beschwerde in einem unmittelbaren Zusammenhang steht (Hinweis E 9.10.1957, 1414/55), muß § 12 Abs 1 GebG einschränkend ausgelegt werden, obwohl dieser anordnet, dass für jedes Ansuchen in einer Eingabe gesondert Eingabengebühr zu entrichten ist.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes DiversesVerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070085.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015