RS Vwgh 1994/7/28 92/07/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §58;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2082/71 E 13. April 1972 VwSlg 4372 F/1972; RS 1

Stammrechtssatz

Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine VwGH-Beschwerde unterliegt (neben der Eingabengebühr für die Beschwerde) keiner eigenen Eingabengebühr. Da dieser Antrag mit der Beschwerde in einem unmittelbaren Zusammenhang steht (Hinweis E 9.10.1957, 1414/55), muß § 12 Abs 1 GebG einschränkend ausgelegt werden, obwohl dieser anordnet, dass für jedes Ansuchen in einer Eingabe gesondert Eingabengebühr zu entrichten ist.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes DiversesVerfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070085.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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