Die angefochtene Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. August 1990 wurde - wie sich aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ergibt - dem Mitbeteiligten am 3. September 1990 zugestellt. Die mit sechs Wochen bemessene Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen diesen Bescheid (§ 26 Abs. 1 VwGG) endete daher am 15. Oktober 1990; dies war weder ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, noch der Karfreitag. Die ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §34 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
90/13/0215 E 13. Februar 1991
90/13/0216 E 13. Februar 1991
90/13/0217 E 13. Februar 1991
90/13/0218 E 13. Februar 1991
90/13/0219 E 13. Februar 1991
90/13/0220 E 13. Februar 1991
90/13/0223 E 13. Februar 1991
90/13/0225 E 13. Februar 1991
90/13/0227 E 13. Februar 1991
Rechtssatz: Ke... mehr lesen...
Die angefochtene Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. August 1990 wurde - wie sich aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ergibt - dem Mitbeteiligten am 3. September 1990 zugestellt. Die mit sechs Wochen bemessene Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen diesen Bescheid (§ 26 Abs. 1 VwGG) endete daher am 15. Oktober 1990; dies war weder ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, noch der Karfreitag. Die ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §34 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
90/13/0215 E 13. Februar 1991
90/13/0216 E 13. Februar 1991
90/13/0217 E 13. Februar 1991
90/13/0218 E 13. Februar 1991
90/13/0219 E 13. Februar 1991
90/13/0220 E 13. Februar 1991
90/13/0223 E 13. Februar 1991
90/13/0225 E 13. Februar 1991
90/13/0227 E 13. Februar 1991
Rechtssatz: Ke... mehr lesen...
Die Beschwerde enthielt u.a. nicht die Angabe des Tages, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde (§ 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG), weshalb dem anwaltlich nicht vertretenen) Beschwerdeführer die Beschwerde auch aus diesem Grunde mit Verfügung vom 17. September 1990 gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Setzung einer Frist von vier Wochen zurückgestellt wurde. Ungeachtet des Umstandes, daß diese Angabe auch im ergänzenden Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 1990 fehlt und nach dies... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §26 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990020141.X01 Im RIS seit 31.10.1990 mehr lesen...
Die Beschwerde enthielt u.a. nicht die Angabe des Tages, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde (§ 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG), weshalb dem anwaltlich nicht vertretenen) Beschwerdeführer die Beschwerde auch aus diesem Grunde mit Verfügung vom 17. September 1990 gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Setzung einer Frist von vier Wochen zurückgestellt wurde. Ungeachtet des Umstandes, daß diese Angabe auch im ergänzenden Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 1990 fehlt und nach dies... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §26 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990020141.X01 Im RIS seit 31.10.1990 mehr lesen...
In der Beschwerde wird der Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer mit 6. März 1990 angegeben. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof endete daher am Dienstag dem 17. April 1990. Dieser Tag war kein Feiertag. Da die vorliegende Beschwerde gemäß dem Postaufgabestempel erst am 18. April 1990 zur Post gegeben wurde, war sie wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in n... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990140082.X01 Im RIS seit 23.10.1990 mehr lesen...
In der Beschwerde wird der Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer mit 6. März 1990 angegeben. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof endete daher am Dienstag dem 17. April 1990. Dieser Tag war kein Feiertag. Da die vorliegende Beschwerde gemäß dem Postaufgabestempel erst am 18. April 1990 zur Post gegeben wurde, war sie wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in n... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990140082.X01 Im RIS seit 23.10.1990 mehr lesen...
Aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt sich im Zusammenhalt mit der Mitteilung der belangten Behörde vom 14. September 1990, daß der Bescheid, den der Beschwerdeführer bekämpft, ihm bereits am 24. Juli 1990 zugestellt wurde. Die Beschwerde, selbst datiert vom 13. September 1990, langte bei der belangten Behörde am 14. September 1990 ein und wurde von dieser mit Post vom 18. September 1990 an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet. Die gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG maßgebliche B... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990150147.X01 Im RIS seit 08.10.1990 mehr lesen...
Aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt sich im Zusammenhalt mit der Mitteilung der belangten Behörde vom 14. September 1990, daß der Bescheid, den der Beschwerdeführer bekämpft, ihm bereits am 24. Juli 1990 zugestellt wurde. Die Beschwerde, selbst datiert vom 13. September 1990, langte bei der belangten Behörde am 14. September 1990 ein und wurde von dieser mit Post vom 18. September 1990 an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet. Die gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG maßgebliche B... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990150147.X01 Im RIS seit 08.10.1990 mehr lesen...
Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG beginnt die Frist von sechs Wochen zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Aus dem in den Verwaltungsakten erliegenden diesbezüglichen Rückschein ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 29. März 1990 zugestellt wurde. Dieser Feststellung vermochte der Beschwerd... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §26 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990020092.X01 Im RIS seit 03.10.1990 mehr lesen...
Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG beginnt die Frist von sechs Wochen zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Aus dem in den Verwaltungsakten erliegenden diesbezüglichen Rückschein ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 29. März 1990 zugestellt wurde. Dieser Feststellung vermochte der Beschwerd... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §26 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990020092.X01 Im RIS seit 03.10.1990 mehr lesen...
Die am 24. August 1990 persönlich beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte, mit 20. August 1990 datierte Beschwerde richtet sich nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers gegen den ihm am 28. Juni 1990 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 1990. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 26 Abs. 1 lit.a VwGG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §26 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990120243.X01 Im RIS seit 27.09.1990 mehr lesen...
Nach den Beschwerdebehauptungen wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 13. Juni 1990 (Mittwoch) zugestellt. Die in § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG (§ 62 Abs. 1 VwGG) am Mittwoch, dem 25. Juli 1990. Die erst am 31. Juli 1990 an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegebene Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.... mehr lesen...
Der Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. Februar 1990 wurde dem Beschwerdeführer laut Prozeßerklärung in der vorliegenden Beschwerde am 19. Februar 1990 zugestellt. Mit hg. Beschluß vom 29. März 1990, Zl. VH 90/04/0004, ist dem Beschwerdeführer für die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Prüfung des vorbezeichneten Bescheides die Verfahrenshilfe bewilligt worden. Der Beschluß enthält auch einen Hinweis auf die Regelung des... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §26 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990080133.X01 Im RIS seit 25.09.1990 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof27/01 Rechtsanwälte
Norm: RAO 1868 §45;VwGG §26 Abs1;VwGG §26 Abs3;VwGG §34 Abs2; Beachte Besprechung in:
AnwBl 1991/8, S 579;
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
91/18/0010 E VS 13. Dezember 1991 VwSlg 13547 A/1991 RS 2;
(RIS: abwh)
Rechtssatz: Der Ablauf der Beschwerdefrist und die Frist zur Behebung allfälliger Beschwerdemängel w... mehr lesen...
Nach den Beschwerdebehauptungen wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 13. Juni 1990 (Mittwoch) zugestellt. Die in § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG (§ 62 Abs. 1 VwGG) am Mittwoch, dem 25. Juli 1990. Die erst am 31. Juli 1990 an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegebene Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §26 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990080133.X01 Im RIS seit 25.09.1990 mehr lesen...
Mit dem am 19. Dezember 1989 zur Post gegebenen Beschwerdeschriftsatz vom 18. Dezember 1989 wird die am 6. November 1989 gegen 22.30 bis 23.00 Uhr von einem Beamten des Gendarmeriepostens Hörbranz beim Beschwerdeführer vorgenommene Abnahme des Reisepasses bekämpft. Auf Grund eines diesbezüglichen Vorhaltes durch den Verwaltungsgerichtshof räumte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. August 1990 ein, daß die Beschwerde am 19. Dezember 1989 zur Post gegeben worden sei. Bei der Au... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art131a;VwGG §26 Abs1 litc;VwGG §34 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/16/0155 B 17. Februar 1983 RS 1 Stammrechtssatz Wird der Gegenstand einer Beschwerde gegen die erfolgte Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Beschlagnahme) nach Ablauf der Beschwerdefrist erweitert, ist die Beschwerde in diesem Umfang wegen Ve... mehr lesen...