TE Vwgh Beschluss 1990/10/31 90/02/0141

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Veröffentlicht am 31.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. November 1989, Zl. I/7-St-K-8993, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerde enthielt u.a. nicht die Angabe des Tages, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde (§ 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG), weshalb dem anwaltlich nicht vertretenen) Beschwerdeführer die Beschwerde auch aus diesem Grunde mit Verfügung vom 17. September 1990 gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Setzung einer Frist von vier Wochen zurückgestellt wurde. Ungeachtet des Umstandes, daß diese Angabe auch im ergänzenden Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 1990 fehlt und nach diesbezüglich fruchtlosem Ablauf der Frist ein Einstellungsgrund gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG gegeben wäre, steht im Vordergrund, daß jedenfalls nicht von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgegangen werden kann. Eine Einsicht in den Akt des Verfassungsgerichtshofes zur Zl. B 1473/89, die auf der vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides aufscheint, hat nämlich ergeben, daß der Beschwerdeführer gegen denselben Bescheid bereits mit Schriftsatz vom 30. November 1989 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (eingelangt am 4.12.1989) erhoben hat, was im vorliegenden Fall bedeutet, daß der angefochtene Bescheid schon zum damaligen Zeitpunkt erlassen war. Damit hat aber der Beschwerdeführer, was die vorliegende, erst am 22. August 1990 zur Post gegebene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof betrifft, die Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG versäumt. Anders wäre es, wenn der Verfassungsgerichtshof die bei ihm eingebrachte Beschwerde im Sinne des Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hätte; daß dies immer noch geschehen könnte, ändert nichts an der verspäteten Einbringung der vorliegenden Beschwerde, zumal der Verwaltungsgerichtshof dann nicht über diese, sondern über die abgetretene Beschwerde zu entscheiden hätte.

Die Beschwerde war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020141.X00

Im RIS seit

31.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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