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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
F-GmbH gegen Landeshauptmann von Steiermark vom 5. Juni 1990, Zl. 5-226 Fe 117/2-90, betreffend Beitragszuschlag
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach den Beschwerdebehauptungen wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 13. Juni 1990 (Mittwoch) zugestellt. Die in § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG (§ 62 Abs. 1 VwGG) am Mittwoch, dem 25. Juli 1990. Die erst am 31. Juli 1990 an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegebene Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080133.X00Im RIS seit
25.09.1990