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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
RAO 1868 §45;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1991/8, S 579;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte
Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, in der Beschwerdesache des N in X, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Dr. , Rechtsanwalt in X, Friedrichgasse 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. Februar 1990, Zl. 312.351/8-III/4/89, betreffend Entziehung von Gewerbeberechtigungen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. Februar 1990 wurde dem Beschwerdeführer laut Prozeßerklärung in der vorliegenden Beschwerde am 19. Februar 1990 zugestellt.
Mit hg. Beschluß vom 29. März 1990, Zl. VH 90/04/0004, ist dem Beschwerdeführer für die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Prüfung des vorbezeichneten Bescheides die Verfahrenshilfe bewilligt worden. Der Beschluß enthält auch einen Hinweis auf die Regelung des § 26 Abs. 3 VwGG über den Beginn der Frist zur Erhebung der Beschwerde.
Mit Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 18. April 1990 wurde Rechtsanwalt Dr. Y zum Verfahrenshelfer bestellt. Dieser Bescheid wurde gemäß dem zweiten Satz des § 26 Abs. 3 VwGG dem bestellten Verfahrenshelfer laut Rückschein am 23. April 1990, einem Montag, zugestellt.
Mit dem weiteren Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 26. April 1990 wurde an Stelle des Dr. Y Rechtsanwalt Dr. Z zum Verfahrenshelfer bestellt.
Gegen den vorbezeichneten Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. Februar 1990 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der erklärt wurde, daß der Umbestellungsbeschluß am 30. April 1990 zugestellt worden sei.
Die vorliegende Beschwerde wurde am 8. Juni 1990, einem Freitag, zur Post gegeben und ist verspätet.
Gemäß § 26 Abs. 3 VwGG beginnt für eine Partei, die innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat (§ 61 leg. cit.), die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen (siehe hiezu den hg. Beschluß vom 19. April 1979, Zl. 2958/78, mit dem in Slg. N.F. Nr. 9820/A veröffentlichten Rechtssatz). Diese Frist begann im vorliegenden Fall am Montag, dem 23. April 1990 (Zustellung des Bescheides an den bestellten Rechtsanwalt Dr. Y) zu laufen. Die sechswöchige Beschwerdefrist (§ 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG) endete unter Bedachtnahme auf § 33 Abs. 2 AVG 1950 (Pfingstmontag) somit am Dienstag, dem 5. Juni 1990.
Die vorliegende, erst am 8. Juni 1990 zur Post gegebene Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Schlagworte
FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040167.X00Im RIS seit
25.09.1990