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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 25. Oktober 1989, Zl. 3/07-7111/2-1989, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Oktober 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma R-GmbH und demnach als gemäß § 9 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, daß der jugoslawische Staatsangehörige Z vom 1. August bis 24. Oktober 1988 in diesem Betrieb beschäftigt worden sei, ohne daß eine Beschäftigungsbewilligung oder ein Befreiungsschein vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe: 5 Tage) verhängt.
Im Berufungsverfahren war der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Dr. M vertreten. Nach der Aktenlage ist der angefochtene Bescheid sowohl Herrn Dr. M (laut Rückschein am 31. Oktober 1989) als auch dem Beschwerdeführer (Hinterlegung; Beginn der Abholfrist: 30. November 1989) zugestellt worden. Laut eigener Angabe hat der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid am 1. Dezember 1989 behoben.
Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde am 10. Jänner 1990 zur Post gegeben und langte am 12. Jänner 1990 im Verwaltungsgerichtshof ein.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Februar 1990 mit, das Vollmachtsverhältnis zu Herrn Dr. M. sei bereits vor Zustellung des angefochtenen Bescheides, nämlich am 23. Oktober 1989, beendet worden.
In dem über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes nach § 36 Abs. 1 VwGG eingeleiteten Vorverfahren legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes nahm die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausdrücklich zur Vollmachtskündigung Dris. M. Stellung. Sie führte aus, daß diese weder bei der belangten Behörde noch der Behörde erster Instanz eingelangt sei. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides sowohl an Dr. M. als auch an den Beschwerdeführer sei von Anfang an vorgesehen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen und wies zusätzlich darauf hin, daß die Angaben der belangten Behörde auch nach den ihm vorgelegten Verwaltungsakten zuträfen. Der Beschwerdeführer hat keine Äußerung abgegeben.
Auf Grund der vom Beschwerdeführer erteilten allgemeinen Bevollmächtigung zur Vertretung (vgl. die vom Beschwerdeführer unterschriebene Vollmachtsurkunde vom 21. Juni 1989) war Dr. M. zum Empfang von Schriftstücken im Sinne des § 9 Abs. 1 des Zustellgegesetzes bevollmächtigt. Bei aufrechtem Bestand der Vollmacht konnte - wie sich aus § 9 Abs. 1 (vgl. insbesondere dessen zweiten Satz) Zustellgesetz ergibt - nicht an die Partei (Beschwerdeführer) selbst rechtswirksam zugestellt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Kündigung einer (Zustell)Vollmacht der Behörde gegenüber nur dann wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wird (vgl. dazu z.B. die bei RINGHOFER, Die österreichische Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, 1987, unter E 31 und 32 zu § 10 AVG 1950 angeführte Judikatur auf Seite 240).
Auf Grund des oben dargestellten Sachverhaltes, der vom Beschwerdeführer trotz gebotener Gelegenheit auch nicht bestritten worden ist, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß die Beendigung des Vollmachtsverhältnis Dris. M. den Verwaltungsbehörden nicht mitgeteilt worden ist. Die belangte Behörde war daher verpflichtet, den angefochtenen Bescheid dem ihr bekanntgegebenen damaligen Bevollmächtigten des Beschwerdeführers, Dr. M., zuzustellen. Demnach ist im Beschwerdefall davon auszugehen, daß der angefochtene Bescheid am 31. Oktober 1989 rechtswirksam zugestellt wurde.
Davon ausgehend, endete die sechswöchige Beschwerdefrist nach § 26 Abs. 1 VwGG am 12. Dezember 1989.
Da die mit 10. Jänner 1990 zur Post gegebene Beschwerde zu Unrecht von einer Zustellung am 1. Dezember 1989 ausgeht und es sich bei der genannten sechswöchigen Beschwerdefrist um eine gesetzlich normierte unerstreckbare Frist handelt, war die Beschwerde wegen der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Ende VertretungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090007.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2009