TE Vwgh Beschluss 1990/10/8 90/15/0147

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Veröffentlicht am 08.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Schubert und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 17. Juli 1990, Zl. 917/1-2/Z-1990, betreffend Abweisung einer Beschwerde gegen die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, den Beschluß gefaßt

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.

Begründung

Aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt sich im Zusammenhalt mit der Mitteilung der belangten Behörde vom 14. September 1990, daß der Bescheid, den der Beschwerdeführer bekämpft, ihm bereits am 24. Juli 1990 zugestellt wurde.

Die Beschwerde, selbst datiert vom 13. September 1990, langte bei der belangten Behörde am 14. September 1990 ein und wurde von dieser mit Post vom 18. September 1990 an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet.

Die gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG maßgebliche Beschwerdefrist von sechs Wochen ist bereits am 4. September 1990 abgelaufen und erweist sich daher die Beschwerde als verspätet.

Es war daher gemäß § 34 Abs. 1, erster Fall VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist mit Zurückweisung vorzugehen. Aus diesem Grund erübrigte sich einerseits die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens und andererseits eine gesonderte Entscheidung des Berichters über den der Beschwerdeschrift zu entnehmenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990150147.X00

Im RIS seit

08.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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