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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1;Betreff
N gegen den Berufungssenat der Stadt Wien vom 19. Juni 1990, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Spruch
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
Die am 24. August 1990 persönlich beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte, mit 20. August 1990 datierte Beschwerde richtet sich nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers gegen den ihm am 28. Juni 1990 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 1990.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 26 Abs. 1 lit.a VwGG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Im Beschwerdefall begann demnach die sechswöchige Frist am Donnerstag, dem 28. Juni 1990, zu laufen, und sie endete am Donnerstag, dem 9. August 1990. Die am 24. August 1990 vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet, weshalb sie schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990120243.X00Im RIS seit
27.09.1990