TE Vwgh Beschluss 1990/11/15 90/16/0198

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Veröffentlicht am 15.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §62 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vositzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, in der Beschwerdesache der L-AG gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. August 1990, Zl. Jv 5919 - 33/90, betreffend Gerichtsgebühren, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die mit "24.10.1990" datierte Beschwerde gegen den im Spruch dieses Beschlusses näher bezeichneten Bescheid wurde laut Briefumschlag - auf dem der Poststempel hinsichtlich des TAGES des Aufgabedatums unleserlich ist - als bescheinigte Sendung "R 242" beim Postamt R, aufgegeben, und zwar nach Auskunft des genannten Postamtes vom 7. November 1990 am 24. Oktober 1990, und ist am 29. Oktober 1990 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt.

In Übereinstimmung mit dem Eingangsvermerk auf der der Beschwerde angeschlossenen Bescheidausfertigung - unter diesem befindet sich der vermutlich vom Vertreter der Beschwerdeführerin paraphierte Zusatz "Erl. 23.10.90" - wird in der Beschwerde ausgeführt, daß der im Spruch dieses Beschlusses näher bezeichnete Bescheid am 11. September 1990 zugestellt worden sei.

Auf Grund des § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid der beschwerdeführenden Partei zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall unter nach § 62 Abs. 1 VwGG erfolgender Bedachtnahme auf § 32 Abs. 2 erster Satz AVG 1950, wonach u.a. nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche enden, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (der 11. September 1990 war ein Dienstag), daß die Beschwerdefrist von sechs Wochen am Dienstag, dem 23. Oktober 1990 - ein Werktag - abgelaufen war.

Die erst am 24. Oktober 1990 zur Post gegebene Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren - also auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages - in nichtöffentlicher Sitzung durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG zuständigen Dreiersenat mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160198.X00

Im RIS seit

15.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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