TE Vwgh Beschluss 1990/10/3 90/02/0092

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;

Betreff

N gegen Oberösterreichische Landesregierung vom 19. März 1990, Zl. VerkR-12.858/1-1990-II/Bi, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG beginnt die Frist von sechs Wochen zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Aus dem in den Verwaltungsakten erliegenden diesbezüglichen Rückschein ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 29. März 1990 zugestellt wurde. Dieser Feststellung vermochte der Beschwerdeführer nichts Substantielles entgegenzusetzen, sodaß der Verwaltungsgerichtshof von der rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides an diesem Tag ausgeht. Damit endete die Beschwerdefrist am 10. Mai 1990. Die am 21. Mai 1990 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich sohin als verspätet und war gemäß § 34 Abs.1 VwGG aus diesem Grunde zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020092.X00

Im RIS seit

03.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten