Begründung: Die Klägerin und der Beklagte führten eine Lebensgemeinschaft, der zwei Kinder entstammen. Im August 1998 mieteten die Streitteile gemeinsam eine Wohnung, in welche die Klägerin verschiedene - es steht nicht fest wie viele und in welchem Wert -, in ihrem Eigentum stehende Möbel einbrachte. Im Dezember 1998 schloss der Beklagte eine (allein auf ihn lautende) Haushaltsversicherung für die gemeinsame Wohnung ab. Durch einen Brand am 30. 1. 2000, bei dem die beiden Kinder ... mehr lesen...
Norm: AUVB 1994-K Art7AUVB 1994-K Art18VersVG §179
Rechtssatz: Nach den AUVB 1994-K muss lediglich die Kausalität ("Folge des Unfalles") einer "dauernden Invalidität" feststehen, eine (gänzliche) Leistungsverweigerung zufolge vorbestehender Veranlagung oder degenerativer Vorschädigung ist hingegen nicht vorgesehen; eine solche könnte sich nur auf den Grad der Gesundheitsschädigung und damit die Bemessung des Invaliditätsgrades samt daraus wiede... mehr lesen...
Norm: AUVB 1994-K Art7VersVG §179
Rechtssatz: Auch (bloße) Schmerzen und/oder Bewegungsbeeinträchtigungen stellen eine Gesundheitsbeeinträchtigung dar. Dass einzelne Ursachen hiefür bereits vorlagen, steht dem Unfallbegriff der Unfallversicherung nicht grundsätzlich entgegen. Entscheidend ist nur, dass der Versicherungsnehmer nachweisen muss, dass seine "Schmerzen" im ursächlichen Zusammenhang mit der beim gegenständlichen Unfall erlittenen Kör... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger hat bei der Beklagten zwei Unfallversicherungen mit Versicherungssummen von S 2 Mio bzw S 1,045.200,-- für den Fall bleibender Invalidität abgeschlossen. Beiden Versicherungsverträgen wurden die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1996) zugrundegelegt, deren hier wesentliche Bestimmungen lauten: Art 6 Artikel 6, Begriff des Unfalles 1. Unfall ist ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch od... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger hat zu Polizze Nr 60/631891 bei der beklagten Partei (unter deren vormaligen Firmenbezeichnung W***** AG) einen Einzelunfallversicherungsvertrag mit einer nach dem Verbraucherpreisindex 1966 (Basis Mai 1995) "automatisch werterhöhten" Unfallsumme für Dauerfolgen in Höhe von S 2 Mio abgeschlossen. Diesem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 1994 für den Kompaktunfallschutz (AUVB 1994-K) zugrunde, deren für das Revisionsverf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zu I): Zu römisch eins): Die bisherige Klägerin wurde mittlerweile als übertragende Gesellschaft mit der Z***** Versicherungs-AG als übernehmender Gesellschaft verschmolzen (FN *****-30 bzw. FN *****-34 des HG Wien). Dieser Gesamtrechtsnachfolge war von amtswegen durch Berichtigung der Parteibezeichnung Rechnung zu tragen (RIS-Justiz RS0113856; RS0035114). Zu II): Zu römisch II): Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei den Zuspruch von S 176.6... mehr lesen...
Norm: Eurocard-AVB Art30VersVG §179
Rechtssatz: Nach dem Wortlaut des Punktes 1. des Art30 iV mit den Punkten 6. und 7., muss die mindestens 50%ige Dauerinvalidität, die Haftungsvoraussetzung ist, nicht schon im ersten Jahr, sondern innerhalb der ersten vier Jahre nach dem Unfallstag eintreten. Ein Versicherungsnehmer, der einen Anspruch nach Art30 Eurocard-AVB wegen dauernder Invalidität geltend macht, hat unabdingbar zu behaupten, dass der Gr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger wurde am 18. 3. 1997 bei einem Verkehrsunfall verletzt. Er war zum Unfallszeitpunkt im Rahmen eines Kreditkartenvertrages bei der beklagten Partei gegen Reiseunfälle versichert. Die Versicherungssumme für den Fall der von der Versicherung ua umfassten dauernden Invalidität betrug S 1,000.000. Dem Reiseunfallversicherungsvertrag lagen die Eurocard-AVB 1.94 zugrunde, die ua folgende Bestimmungen aufweisen: Art 2 - zeitlicher und örtlicher Geltungsberei... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger wollte am 4. 12. 1997 Batteriewasser aus einem 60 l-Fass mit einem Gewicht von ca 60 kg in ein größeres Fass umleeren. Dabei rutschte ihm das kleinere Fass aus. Als er versuchte, es aufzufangen, indem er mit dem rechten Arm nachfasste, erlitt er durch einen ruckartigen übermäßigen Längszug, also durch eine plötzlich aufgetretene indirekte Gewalteinwirkung, einen Riss der langen Bizepssehne. Der zum Zeitpunkt des Vorfalles bei der Beklagten unfallversiche... mehr lesen...
Begründung: Der (damals 34-jährige) Kläger spielte am 8. 11. 1997 Hallenfußball, wobei er "normale" Turnschuhe trug. Kurz vor Spielende wollte er einem Ball entgegenlaufen, der schräg von der Bande wegsprang. Der Kläger machte deshalb eine schnelle halbe Körperdrehung und wollte dann (auf den Ball zu) lossprinten. Bei (bzw nach) dieser schnellen Drehbewegung verspürte er beim anschließenden Sprint (ohne dass es zu einer Fremdeinwirkung gekommen wäre, auch ohne etwa in eine Boden... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ein Unfall iSd AUVB 1965 liegt bei einem Vorgang vor, der vom Versicherten bewusst und gewollt begonnen und zunächst in seinem Ablauf beherrscht wurde, sich dieser Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und nunmehr schädigend auf den Versicherten eingewirkt hat (Bruck/Möller VVG8 IV/1, 274). So ist ein Unfall zB dann anzunehmen, wenn der Versicherte seinen Fuß in der Eile auf eine Bordsteinkante geset... mehr lesen...
Norm: USVB 1989 Art17 Z8AUVB 1995 Art17 Pkt8AUVB 2004 Art18.8VersVG §179 ff
Rechtssatz: Der Begriff der wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit ist - wie bisher (Rechtsprechung zu Art 3 Punkt III Z 7 AUVB 1965 bzw Art 3 Punkt II U/Flug 1975) die Frage nach dem Vorliegen einer durch Alkoholgenuß hervorgerufenen Bewußtseinsstörung - danach zu messen, ob der Versicherte noch in der Lage ist, mit der jeweiligen Situation, i... mehr lesen...
Norm: USVB 1989 Art17 Z8AUVB 1995 Art17 Pkt8AUVB 2004 Art18.8VersVG §179 ff
Rechtssatz: Der Grenzwert des Alkoholisierungsgrades, ab dem der Ausschlußtatbestand erfüllt ist, hängt - wie schon nach der Rechtsprechung zu Art 3 Punkt III Z 7 AUVB 1965 bzw Art 3 Punkt II Z 6 U/Flug 1975 - auch weiterhin davon ab, ob die vom alkoholisierten Versicherten ausgeübte Tätigkeit besondere Anforderungen an die Aufnahmefähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und... mehr lesen...
Norm: VersVG §75VersVG §76 Abs1VersVG §179
Rechtssatz: Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten sind im Hinblick auf die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers als eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis anzusehen. Entscheidungstexte 7 Ob 19/94 Entscheidungstext OGH 11.05.1994 7 Ob 19/94 Veröff: SZ 67/88 ... mehr lesen...
Norm: AUVB ArtIII Z7ZPO §502 HIII7AUVB 1995 Art17 Pkt8AUVB 2004 Art18.8VersVG §179 ff
Rechtssatz: Der für die Annahme einer Bewußtseinsstörung infolge Alkoholeinwirkung anzunehmende Grenzwert hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidungstexte 7 Ob 1012/94 Entscheidungstext OGH 27.04.1994 7 Ob 1012/94 7 Ob 262/04m ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans F*****, vertreten durch Dr. Johann Quendler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei I*****versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr. Anton Gradischnig und andere Rechtsanwälte i... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Thomas M*****, vertreten durch Dr. Heimo Hofstätter und Dr. Alexander Isola, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei G***** Versicherung, ***** vertreten durch Dr. H. Klement und Dr. A. Schre... mehr lesen...
Begründung: Zwischen den Streitteilen besteht zur Polizze Nr 6/71/23533848 eine Unfallversicherung, der die AUVB 1982 zugrundeliegen. Der am 17.2.1961 geborene Kläger ist Postbeamter. Am 24.4.1988 nahm er an einem von seiner Dienststelle organisierten Fußballspiel teil. Der Kläger hatte damals seit etwa vier bis fünf Jahren nicht mehr Fußball gespielt. Während des Spiels kam es zwischen dem Kläger und einem Spieler der gegnerischen Mannschaft zu einem Zweikampf, im Zuge dessen bei... mehr lesen...
Norm: AUVB 1965 Art2 Z1Basler AUVB 1989 Art6 Z2AUVB 1996 Art6 Z2VersVG §179
Rechtssatz: Dass eigenes Verhalten zum Unfall beitragen, ihn sogar herbeiführen kann, ist in der Unfallversicherung nicht zweifelhaft. Dabei wird zwar ein gewolltes und gesteuertes Verhalten des Versicherungsnehmers nicht als Unfallereignis angesehen werden können, ein Unfall liegt dagegen aber bei einem Vorgang vor, der vom Versicherten bewusst und gewollt begonnen und... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger spielte am 13.1.1985 Tennis in einer Halle mit einem Teppichbodenbelag. Nach längerem Spiel versuchte er von der Grundlinie aus einen Stopball zu erreichen und stolperte hiebei. Er versuchte sich abzufangen, um nicht ins Netz zu fallen und machte einen Sprung nach vor. Dabei stellte er das rechte Bein nach vorne, um den Schwung, den er durch das Vorlaufen erlangt hatte, abzufangen. Er konnte aber den Sturz nicht mehr vermeiden, und fiel in das Netz. I... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei hat mit der beklagten Partei eine Transportversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen österreichischen Binnentransportversicherungsbedingungen (AÖB 1965) und die Bruchklausel für Maschinen, Apparate und Fahrzeuge zugrundeliegen. Die AÖB 1965 haben auszugsweise folgenden Wortlaut: "§ 1, Umfang der Haftung (1) Der Versicherer trägt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, alle Gefahren der Beförderung zu Lande, auf Binnengewässern oder mi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Paul W***, der verschiedene Ehemann der Klägerin hatte mit der beklagten Partei eine Familien-Unfallversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Unfall- und Fluggast-Unfall-Versicherung (U/Flug 1975) zugrundeliegen. Nach Art. 3 II 6 der U/Flug 1975 sind von der Versicherung Unfälle infolge von Schlaganfällen, von Geistes- oder Bewußtseinsstörungen (auch durch Alkohol- oder Rauschgifteinfluß) ausgeschlossen, es sei denn, daß diese Anfälle... mehr lesen...
Norm: ASVG §175VersVG §179
Rechtssatz: Für den Bereich der Unfallversicherung ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis - eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten, eine außergewöhnliche Belastung -, das zu einer Körperschädigung geführt hat (Tomandl, System 270 mit weiteren Nachweisen; Brackmann, Handbuch 479 mit weiteren Nachweisen). Entscheidungstexte 10 ObS 123/88 ... mehr lesen...
Begründung: Der Vater des Klägers, der am 27.Mai 1944 geborene Dr.Wolfgang F***, hat bei der Beklagten eine Einzelunfallversicherung mit der Vertragsdauer vom 23.Juni 1982 bis 1.Juli 1992 abgeschlossen, aus welcher der Kläger beim unfallbedingten Ableben des Versicherungsnehmers bezugsberechtigt ist. die vereinbarte Versicherungssumme gegen berufliche und außerberufliche Unfälle beträgt bei Tod S 1.2 Mio. Dr.Wolfgang F***, der in Lustenau eine Zahnarztpraxis führte, verunglück... mehr lesen...
Norm: AUVB 1965 Art2 Z1Basler AUVB 1989 Art6 Z2AUVB 1996 Art6 Z2VersVG §179
Rechtssatz: Zum Begriff des Unfalls (eingehende Erläuterung). Entscheidungstexte 7 Ob 43/83 Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 43/83 Veröff: VersR 1984,1208 7 Ob 118/00d Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 118/00d Auch; Beisatz: Ein Unfal... mehr lesen...
Norm: AUVB Art3 III Z7AUVB 1995 Art17 Pkt8AUVB 2004 Art18.8BVB Unfalltod-Zusatzversicherung §3 Abs1 litbVersVG §179 ff
Rechtssatz: Alkoholbedingte Bewußtseinsstörung ist regelmäßig schon bei einem Blutalkoholgehalt von 2 Promille anzunehmen. Entscheidungstexte 7 Ob 26/76 Entscheidungstext OGH 03.06.1976 7 Ob 26/76 Veröff: VersR 1977,244 7 Ob ... mehr lesen...
Norm: AUVB 1965 Art2 Z1Basler AUVB 1989 Art6 Z2AUVB 1996 Art6 Z2VersVG §179
Rechtssatz: Zum Begriff der "Plötzlichkeit" des Unfalles gehört das Moment des Unerwarteten und des Unentrinnbaren. Für den Versicherten muss die Lage so sein, dass er sich bei normalem Geschehensablauf den Folgen des Ereignisses im Augenblick ihres Einwirkens auf seine Person nicht mehr entziehen kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...