RS OGH 2003/1/15 7Ob289/02d (7Ob290/02a), 7Ob192/11b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.2003
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Norm

AUVB 1994-K Art7
AUVB 1994-K Art18
VersVG §179

Rechtssatz

Nach den AUVB 1994-K muss lediglich die Kausalität ("Folge des Unfalles") einer "dauernden Invalidität" feststehen, eine (gänzliche) Leistungsverweigerung zufolge vorbestehender Veranlagung oder degenerativer Vorschädigung ist hingegen nicht vorgesehen; eine solche könnte sich nur auf den Grad der Gesundheitsschädigung und damit die Bemessung des Invaliditätsgrades samt daraus wiederum abgeleiteter Versicherungsleistung im Sinne der "Sachlichen Begrenzung des Versicherungsschutzes" gemäß Art 18 Z3 der Bedingungen auswirken.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 289/02d
    Entscheidungstext OGH 15.01.2003 7 Ob 289/02d
  • 7 Ob 192/11b
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 192/11b
    Auch; Beisatz: Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass die Schäden im ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall stehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117314

Im RIS seit

14.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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