Norm
AUVB 1994-K Art7Rechtssatz
Nach den AUVB 1994-K muss lediglich die Kausalität ("Folge des Unfalles") einer "dauernden Invalidität" feststehen, eine (gänzliche) Leistungsverweigerung zufolge vorbestehender Veranlagung oder degenerativer Vorschädigung ist hingegen nicht vorgesehen; eine solche könnte sich nur auf den Grad der Gesundheitsschädigung und damit die Bemessung des Invaliditätsgrades samt daraus wiederum abgeleiteter Versicherungsleistung im Sinne der "Sachlichen Begrenzung des Versicherungsschutzes" gemäß Art 18 Z3 der Bedingungen auswirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117314Im RIS seit
14.02.2003Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012