TE OGH 1992/6/11 7Ob1013/92

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Veröffentlicht am 11.06.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Thomas M*****, vertreten durch Dr. Heimo Hofstätter und Dr. Alexander Isola, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei G***** Versicherung, ***** vertreten durch Dr. H. Klement und Dr. A. Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 870.000,-- infolge außerordentlicher Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 13.Feber 1992, GZ 6 R 194/91-20, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Daß eigenes Verhalten zum Unfall beitragen, ihn sogar herbeiführen kann, ist in der Unfallversicherung nicht zweifelhaft. Dabei wird aber ein gewolltes und gesteuertes Verhalten des Versicherungsnehmers aber nicht als Unfallsereignis angesehen werden können (vgl VersR 1992, 283 und VersR 1991, 1315 = VR 1991, 20). Betreibt der Versicherungsnehmer eine Sportart auf eine Weise, bei der nach der Spielart der Eintritt von Verletzungen höchst wahrscheinlich ist, kann nicht mehr davon gesprochen werden, daß zunächst ein bewußt und gewollt begonnener Vorgang, plötzlich unkontrolliert wird.

Ein Unfall liegt bei einem Vorgang vor, der vom Versicherten bewußt und gewollt begonnen und zunächst in seinem Ablauf beherrscht wurde, sich dieser Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und nunmehr schädigend auf den Versicherten eingewirkt hat (Bruck/Möller, VVG8, IV/1, 274). So ist ein Unfall zB dann anzunehmen, wenn der Versicherte seinen Fuß in der Eile auf eine Bordsteinkante gesetzt hatte und dann umgeknickt war. Hier liegt nämlich in Wahrheit keine - in dieser Weise - gewollte Bewegung vor, weil - wie anzunehmen ist - der Versicherte den Fuß nicht so auf die Bordsteinkante setzen wollte (Bruck/Möller aaO, 275).

Anmerkung

E28942

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB01013.92.0611.000

Dokumentnummer

JJT_19920611_OGH0002_0070OB01013_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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