TE OGH 1992/6/11 7Ob1019/92

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Veröffentlicht am 11.06.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans F*****, vertreten durch Dr. Johann Quendler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei I*****versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr. Anton Gradischnig und andere Rechtsanwälte in Villach, wegen Feststellung (Streitwert S 200.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 7. April 1992, GZ 1 R 266/91-18, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Einem Unfall liegt ein Vorgang zugrunde, der vom Versicherten zunächst bewußt und gewollt begonnen und zunächst in seinem Ablauf auch beherrscht wurde, sich dieser Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und nunmehr schädigend auf den Versicherten einwirkt (vgl. Bruck/Möller VVG8 IV/1, 274). So ist ein Unfall zB dann anzunehmen, wenn der Versicherte seinen Fuß in der Eile auf eine Bordsteinkante gesetzt hatte und dann umknickt, hier liegt nämlich in Wahrheit keine - in dieser Weise - gewollte Bewegung vor, weil - wie anzunehmen ist - der Versicherte den Fuß nicht so auf die Bordsteinkante in dieser Weise setzen wollte (vgl. Bruck/Möller aaO, 275). Wie in der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Schleswig (VersR 1973/50) trat beim Kläger der Achillessehnenriß während der normalen Laufbewegung des Versicherten, also in der vom Läufer völlig beherrschten und auch gewollten Situation ein. Daß die Sprintbewegung des Klägers über das Leistungsvermögen seiner Achillessehne hinausging, steht nicht der Kontrollierbarkeit des Vorganges entgegen, weil ein schneller Sprint nur einen größeren Einsatz an Körperkraft erfordert, aber grundsätzlich noch nicht die Gefahr der Unkontrollierbarkeit des Vorganges in sich birgt. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht erkannt, daß kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorlag.

Anmerkung

E28930

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB01019.92.0611.000

Dokumentnummer

JJT_19920611_OGH0002_0070OB01019_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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