RS OGH 1988/10/25 10ObS123/88, 10ObS131/90, 10ObS150/94 (10ObS151/94, 10ObS152/94), 10ObS46/97f, 10O

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Norm

ASVG §175
VersVG §179

Rechtssatz

Für den Bereich der Unfallversicherung ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis - eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten, eine außergewöhnliche Belastung -, das zu einer Körperschädigung geführt hat (Tomandl, System 270 mit weiteren Nachweisen; Brackmann, Handbuch 479 mit weiteren Nachweisen).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 123/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 10 ObS 123/88
    Veröff: SSV-NF 2/112
  • 10 ObS 131/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 10 ObS 131/90
    Veröff: SZ 63/98 = SSV-NF 4/85
  • 10 ObS 150/94
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 10 ObS 150/94
    Beisatz: Ein Herzinfarkt infolge Dauerstress gilt nicht als Unfall, wohl aber ein Herzinfarkt im Zusammenhang mit außergewöhnlicher Belastung. (T1)
  • 10 ObS 46/97f
    Entscheidungstext OGH 27.03.1997 10 ObS 46/97f
    Vgl; Beisatz: Ein Herzinfarkt im Zusammenhang mit außergewöhnlicher Belastung ist grundsätzlich als Unfall anzusehen. (T2)
  • 10 ObS 325/97k
    Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 325/97k
    Auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 224/98h
    Entscheidungstext OGH 23.06.1998 10 ObS 224/98h
    nur: Für den Bereich der Unfallversicherung ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis, das zu einer Körperschädigung geführt hat. (T3)
    Beisatz: Von einem Unfall wird nur gesprochen, wenn die Gesundheitsschädigung durch ein plötzliches, dh zeitlich begrenztes Ereignis bewirkt wurde, wobei "plötzlich" nicht Einmaligkeit heißen muss. Auch kurz aufeinanderfolgende Einwirkungen, die nur in ihrer Gesamtheit einen Körperschaden bewirken, sind noch als plötzlich anzusehen, wenn sie sich innerhalb einer Arbeitsschicht oder eines sich auch auf mehrere Tage erstreckenden Dienstauftrages ereignet haben. (T4)
    Veröff: SZ 71/107
  • 10 ObS 10/03y
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 10 ObS 10/03y
    nur T3; Beis wie T4
  • 2 Ob 218/06g
    Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 218/06g
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ist der Infarkt aber - wie beispielsweise hier - nicht das Ergebnis einer plötzlichen Überanstrengung, sondern einer längeren, wenngleich nicht vom Verletzten selbst ausgehenden, sondern im Ursachenzusammenhang dem Einrichtungsträger zuzurechnenden Entwicklung und Fehlbehandlung, so kann schon mangels des Plötzlichkeitserfordernisses nicht von einem zu Gunsten der beklagten Partei das Haftungsprivileg auslösenden Unfall ausgegangen werden. (T5)
    Beisatz: Nach geltendem österreichischem Sozialversicherungsrecht ist ein Risiko ärztlicher (Fehl-)Behandlung nicht vom gesetzlichen Versicherungsschutz mitumfasst, handelt es sich doch bei diesem Risiko um ein solches, dem grundsätzlich jeder Patient typischerweise bei einem stationären Aufenthalt zufolge möglichen Behandlungsfehlers ausgesetzt ist, das aber eben nicht die strengen Legaldefinitionskriterien des § 175 Abs 1 ASVG zu erfüllen vermag. (T6)
    Veröff: SZ 2007/19
  • 2 Ob 213/06x
    Entscheidungstext OGH 12.04.2007 2 Ob 213/06x
    Vgl auch; Vgl Beis wie T5; Vgl Beis wie T6; Beisatz: Bei ärztlichem Fehlverhalten in Form von mangelnder bzw unterlassener Aufklärung sowie bei Fehlbehandlung fehlt es am Erfordernis des Arbeitsunfalls, weshalb der Beklagten das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG nicht zugute kommt. (T7)
  • 1 Ob 53/07m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 53/07m
    nur T3
  • 10 ObS 89/08y
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 ObS 89/08y
    nur T3; Beis wie T4
  • 10 ObS 67/11t
    Entscheidungstext OGH 04.10.2011 10 ObS 67/11t
    Auch; nur T3; Beis wie T4
  • 10 ObS 96/11g
    Entscheidungstext OGH 04.10.2011 10 ObS 96/11g
    Auch; nur T3; Beis wie T4
  • 10 ObS 16/11t
    Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 16/11t
    Auch
    Veröff: SZ 2012/31
  • 10 ObS 45/12h
    Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 ObS 45/12h
    Auch; nur T3; Beis wie T4
  • 10 ObS 123/12d
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 ObS 123/12d
    Beisatz: Für die Qualifikation eines Unfalls als Arbeitsunfalls ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten Ereignis (Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat. (T8)
  • 10 ObS 82/13a
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 ObS 82/13a
    Auch; Beis wie T8
  • 10 ObS 93/13v
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 ObS 93/13v
    Veröff: SZ 2013/126
  • 10 ObS 53/14p
    Entscheidungstext OGH 19.05.2014 10 ObS 53/14p
    Vgl; nur T3; Beis wie T4
  • 7 Ob 57/17h
    Entscheidungstext OGH 14.06.2017 7 Ob 57/17h
    Vgl; Beisatz: Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis liegt vor, wenn Kräfte auf den Körper einwirken, die außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers liegen. Das von außen wirkende Ereignis beim Sturz ist der Aufprall und zwar unabhängig von der Ursache. (T9)
  • 7 Ob 32/17g
    Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 32/17g
    Vgl; Veröff: SZ 2017/114
  • 2 Ob 45/17g
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 2 Ob 45/17g
    Beisatz: Hier: Unfall in Einrichtung für Rehabilitation. (T10); Veröff: SZ 2017/118
  • 10 ObS 162/19z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 ObS 162/19z
    Beisatz: Hier: Achillessehnenriss bei einem Staffellauf in Feuerwehrausrüstung. (T11)
  • 10 ObS 80/20t
    Entscheidungstext OGH 01.09.2020 10 ObS 80/20t
    Beisatz: Bei einem Sturz auf den Boden liegt das von außen wirkende Ereignis im Aufprall des Körpers auf dem Boden. Ein Sturz ist demnach als Unfall anzusehen. (T12)
  • 10 ObS 48/21p
    Entscheidungstext OGH 19.05.2021 10 ObS 48/21p
  • 2 Ob 185/21a
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 2 Ob 185/21a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084348

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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