- 10 ObS 123/88
Veröff: SSV-NF 2/112
- 10 ObS 131/90
Veröff: SZ 63/98 = SSV-NF 4/85
- 10 ObS 150/94
Entscheidungstext OGH 28.02.1995 10 ObS 150/94
Beisatz: Ein Herzinfarkt infolge Dauerstress gilt nicht als Unfall, wohl aber ein Herzinfarkt im Zusammenhang mit außergewöhnlicher Belastung. (T1)
- 10 ObS 46/97f
Vgl; Beisatz: Ein Herzinfarkt im Zusammenhang mit außergewöhnlicher Belastung ist grundsätzlich als Unfall anzusehen. (T2)
- 10 ObS 325/97k
Auch; Beis wie T2
- 10 ObS 224/98h
nur: Für den Bereich der Unfallversicherung ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis, das zu einer Körperschädigung geführt hat. (T3)
Beisatz: Von einem Unfall wird nur gesprochen, wenn die Gesundheitsschädigung durch ein plötzliches, dh zeitlich begrenztes Ereignis bewirkt wurde, wobei "plötzlich" nicht Einmaligkeit heißen muss. Auch kurz aufeinanderfolgende Einwirkungen, die nur in ihrer Gesamtheit einen Körperschaden bewirken, sind noch als plötzlich anzusehen, wenn sie sich innerhalb einer Arbeitsschicht oder eines sich auch auf mehrere Tage erstreckenden Dienstauftrages ereignet haben. (T4)
Veröff: SZ 71/107
- 10 ObS 10/03y
nur T3; Beis wie T4
- 2 Ob 218/06g
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ist der Infarkt aber - wie beispielsweise hier - nicht das Ergebnis einer plötzlichen Überanstrengung, sondern einer längeren, wenngleich nicht vom Verletzten selbst ausgehenden, sondern im Ursachenzusammenhang dem Einrichtungsträger zuzurechnenden Entwicklung und Fehlbehandlung, so kann schon mangels des Plötzlichkeitserfordernisses nicht von einem zu Gunsten der beklagten Partei das Haftungsprivileg auslösenden Unfall ausgegangen werden. (T5)
Beisatz: Nach geltendem österreichischem Sozialversicherungsrecht ist ein Risiko ärztlicher (Fehl-)Behandlung nicht vom gesetzlichen Versicherungsschutz mitumfasst, handelt es sich doch bei diesem Risiko um ein solches, dem grundsätzlich jeder Patient typischerweise bei einem stationären Aufenthalt zufolge möglichen Behandlungsfehlers ausgesetzt ist, das aber eben nicht die strengen Legaldefinitionskriterien des
§ 175 Abs 1 ASVG zu erfüllen vermag. (T6)
Veröff: SZ 2007/19
- 2 Ob 213/06x
Vgl auch; Vgl Beis wie T5; Vgl Beis wie T6; Beisatz: Bei ärztlichem Fehlverhalten in Form von mangelnder bzw unterlassener Aufklärung sowie bei Fehlbehandlung fehlt es am Erfordernis des Arbeitsunfalls, weshalb der Beklagten das Haftungsprivileg des
§ 333 Abs 1 ASVG nicht zugute kommt. (T7)
- 1 Ob 53/07m
nur T3
- 10 ObS 89/08y
nur T3; Beis wie T4
- 10 ObS 67/11t
Entscheidungstext OGH 04.10.2011 10 ObS 67/11t
Auch; nur T3; Beis wie T4
- 10 ObS 96/11g
Entscheidungstext OGH 04.10.2011 10 ObS 96/11g
Auch; nur T3; Beis wie T4
- 10 ObS 16/11t
Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 16/11t
Auch
Veröff: SZ 2012/31
- 10 ObS 45/12h
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 ObS 45/12h
Auch; nur T3; Beis wie T4
- 10 ObS 123/12d
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 ObS 123/12d
Beisatz: Für die Qualifikation eines Unfalls als Arbeitsunfalls ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten Ereignis (Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat. (T8)
- 10 ObS 82/13a
Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 ObS 82/13a
Auch; Beis wie T8
- 10 ObS 93/13v
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 ObS 93/13v
Veröff: SZ 2013/126
- 10 ObS 53/14p
Entscheidungstext OGH 19.05.2014 10 ObS 53/14p
Vgl; nur T3; Beis wie T4
- 7 Ob 57/17h
Entscheidungstext OGH 14.06.2017 7 Ob 57/17h
Vgl; Beisatz: Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis liegt vor, wenn Kräfte auf den Körper einwirken, die außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers liegen. Das von außen wirkende Ereignis beim Sturz ist der Aufprall und zwar unabhängig von der Ursache. (T9)
- 7 Ob 32/17g
Vgl; Veröff: SZ 2017/114
- 2 Ob 45/17g
Beisatz: Hier: Unfall in Einrichtung für Rehabilitation. (T10); Veröff: SZ 2017/118
- 10 ObS 162/19z
Beisatz: Hier: Achillessehnenriss bei einem Staffellauf in Feuerwehrausrüstung. (T11)
- 10 ObS 80/20t
Beisatz: Bei einem Sturz auf den Boden liegt das von außen wirkende Ereignis im Aufprall des Körpers auf dem Boden. Ein Sturz ist demnach als Unfall anzusehen. (T12)
- 10 ObS 48/21p
- 2 Ob 185/21a