RS OGH 2003/1/15 7Ob289/02d (7Ob290/02a)

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Veröffentlicht am 15.01.2003
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Norm

AUVB 1994-K Art7
VersVG §179

Rechtssatz

Auch (bloße) Schmerzen und/oder Bewegungsbeeinträchtigungen stellen eine Gesundheitsbeeinträchtigung dar. Dass einzelne Ursachen hiefür bereits vorlagen, steht dem Unfallbegriff der Unfallversicherung nicht grundsätzlich entgegen. Entscheidend ist nur, dass der Versicherungsnehmer nachweisen muss, dass seine "Schmerzen" im ursächlichen Zusammenhang mit der beim gegenständlichen Unfall erlittenen Körperverletzung stehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 289/02d
    Entscheidungstext OGH 15.01.2003 7 Ob 289/02d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117313

Dokumentnummer

JJR_20030115_OGH0002_0070OB00289_02D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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