Norm
AUVB 1994-K Art7Rechtssatz
Auch (bloße) Schmerzen und/oder Bewegungsbeeinträchtigungen stellen eine Gesundheitsbeeinträchtigung dar. Dass einzelne Ursachen hiefür bereits vorlagen, steht dem Unfallbegriff der Unfallversicherung nicht grundsätzlich entgegen. Entscheidend ist nur, dass der Versicherungsnehmer nachweisen muss, dass seine "Schmerzen" im ursächlichen Zusammenhang mit der beim gegenständlichen Unfall erlittenen Körperverletzung stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117313Dokumentnummer
JJR_20030115_OGH0002_0070OB00289_02D0000_001