Norm
Eurocard-AVB Art30Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des Punktes 1. des Art30 iV mit den Punkten 6. und 7., muss die mindestens 50%ige Dauerinvalidität, die Haftungsvoraussetzung ist, nicht schon im ersten Jahr, sondern innerhalb der ersten vier Jahre nach dem Unfallstag eintreten. Ein Versicherungsnehmer, der einen Anspruch nach Art30 Eurocard-AVB wegen dauernder Invalidität geltend macht, hat unabdingbar zu behaupten, dass der Grad seiner Dauerinvalidität mindestens 50% erreicht hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Prozent; prozentigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116486Dokumentnummer
JJR_20020429_OGH0002_0070OB00036_02Y0000_001