RS OGH 2002/4/29 7Ob36/02y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2002
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Norm

Eurocard-AVB Art30
VersVG §179

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des Punktes 1. des Art30 iV mit den Punkten 6. und 7., muss die mindestens 50%ige Dauerinvalidität, die Haftungsvoraussetzung ist, nicht schon im ersten Jahr, sondern innerhalb der ersten vier Jahre nach dem Unfallstag eintreten. Ein Versicherungsnehmer, der einen Anspruch nach Art30 Eurocard-AVB wegen dauernder Invalidität geltend macht, hat unabdingbar zu behaupten, dass der Grad seiner Dauerinvalidität mindestens 50% erreicht hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Prozent; prozentige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116486

Dokumentnummer

JJR_20020429_OGH0002_0070OB00036_02Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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