Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Anspruchsdauer nach dem Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihr Studium der Studienrichtung Publizistik und Kommunikationswissenschaft im Wintersemester 2000/01 an der Universität Klagenfurt aufgenommen. Sie habe ihre erste Diplomprüfung am 30. Jul... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin studiert seit dem Wintersemester 1991/92 an der Universität Salzburg die Studienrichtung "Geschichte und Sozialkunde (Lehramt)" (im folgenden G/LA) und "Französisch (Lehramt)" (im folgenden F/LA). Die erste Diplomprüfung in der Studienrichtung G/LA legte sie im Sommersemester 1993, die erste Diplomprüfung in der Studienrichtung F/LA im Wintersemester 1993/94 ab. Im Sommersemester 1995 absolvierte sie ein Auslandsstudium an der Universität Reims Champagne Ar... mehr lesen...
Die 1963 geborene Beschwerdeführerin war nach den vorgelegten Unterlagen jedenfalls von Jänner 1990 bis 30. Juni 1995 durchgehend berufstätig. Nach Ablegung der Studienberechtigungsprüfung inskribierte sie ab dem Wintersemester 1993/94 die Studienrichtung Betriebswirtschaft an der Universität Graz. Ab diesem Zeitpunkt war sie (bis zum Ende ihrer Berufstätigkeit) nur mehr halbtägig beschäftigt. Ein Anspruch auf Studienförderung im Studienjahr 1993/94 war mangels sozialer Bedürftig... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein72/13 Studienförderung
Norm: AHStG §27 Abs2;StudFG 1992 §18 Abs1;StudFG 1992 §3 Abs5 idF 1997/I/098;
Rechtssatz: Als wesentliches Element des günstigen Studienerfolges soll die Anspruchsdauer sicherstellen, daß der Studierende unter Berücksichtigung der studienrechtlichen Gliederung sein Studium zielgerichtet betreibt und innerhalb der in § 18 Abs 1 StudFG 1992 festgelegten Zeits... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein72/02 Studienrecht allgemein72/13 Studienförderung
Norm: AHStG §27 Abs2;StudFG 1992 §18 Abs1;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/09/06 95/12/0121 2 Stammrechtssatz Knüpft das StudFG 1992 an Sachverhalte an, die im Studienrecht geregelt sind, dann ist zur Auslegung dieser Tatbestände (Hinweis E 14.9.1994, 94/12/0081) auf das Studienrecht zurückzugreifen, sowei... mehr lesen...
Index: 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §18 Abs1;StudFG 1992 §18 Abs2;Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §2 Abs1;Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §3 Abs4;Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §5 Abs5;Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §5 Abs6;Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §5 Abs7; Hinweis au... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin begann ihr Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz im Wintersemester 1990/91. Nach zweimaligen erfolglosen Versuchen am 6. November 1992 und am 24. März 1993 absolvierte die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 1993 die letzte Teilprüfung für die erste Diplomprüfung in Volkswirtschaft. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 3. November 1993 auf Gewährung von Studienbeihilfe wurde mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 15. November 1993 weg... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §16 Z2;StudFG 1992 §18 Abs1;StudFG 1992 §19 Abs1;
Rechtssatz: In der Frage der Berechnung des Zeitraumes der Studienzeitüberschreitung sieht der VwGH im StudFG 1992 keinen Ansatz dafür, daß diesbezüglich nicht der konkrete Zeitpunkt ihrer Beendigung, sondern das Semester, in dem dieses Ereignis stattgefunden hat, als "kleinste Berechnungsgröße" maßgebend sein soll. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin begann im Wintersemester 1987/88 das Studium der Studienrichtung Biologie an der Universität Graz. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 1989 wurde ihr ein studium irregulare aus dem Fachgebiet Molekulare Mikrobiologie bewilligt, wobei ihr in der Folge drei Semester ihres Vorstudiums auf das studium irregulare angerechnet wurden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 1990 wurde der Beschwerdeführerin der Nachweis eines günstigen Studienerfo... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §18 Abs1;StudFG 1992 §19 Abs6 Z1;
Rechtssatz: Eine Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung der in § 18 Abs 1 StudFG 1992 geregelten Anspruchsdauer um ein weiteres Semester nach § 19 Abs 6 Z 1 StudFG 1992 stellt eine Prognoseentscheidung dar, wobei der Beurteilung der bisherige Studienverlauf zugrundezulegen ist. European Case Law Ident... mehr lesen...
Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin studiert an der Universität Wien (seit dem Wintersemester 1986/87) die kombinierten Studienrichtungen "Deutsche Philologie (Lehramt an höheren Schulen)" und "Klassische Philologie (Lehramt an Höheren Schulen) (Latein)". Sie legte die erste Diplomprüfung der ersten Studienrichtung Deutsche Philologie am 3. November 1989 ab, jene... mehr lesen...
Index: 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §18 Abs1;StudFG 1992 §18 Abs2;Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §2 Abs1;Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §3 Abs4;Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §5 Abs5;Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §5 Abs6;Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §5 Abs7; ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte72/13 Studienförderung
Norm: B-VG Art7 Abs1;StGG Art2;StudFG 1992 §18 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Eine verfehlte Rechtsauffassung begründet für sich allein in der Regel noch keinen Vertrauensschutz (hier: StudFG 1992 - Anspruchsdauer gemäß § 18 Abs 1 StudFG 1992). European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §18 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Das Bemessungselement "vorgesehene Studienzeit" in § 18 Abs 1 StudFG 1992 ist die in den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehene (Mindeststudienzeit) Studienzeit. Mangels ausdrücklicher oder erschließbarer selbständiger Regelungen sind die Regelungen der Studiengesetze, an die das StudFG 1992 anknüpft, ... mehr lesen...
Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin betreibt sie das Studium der Volkskunde und befand sich im Sommersemester 1993 im sechsten Semester des zweiten Studienabschnittes. Sie hatte bislang Studienbeihilfe bezogen und ersuchte mit Eingabe vom 30. März 1993 um "Verlängerung der Anspruchsdauer um ein weiteres Semester (§ 19 Abs. 6 Z. 1)". Der Senat der Studienbeihilfenbehörde befürwortete das Ansuchen der Beschwerdeführerin nicht. Die belangte Behörde wies dieses Ansu... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1983 §18 Abs1;StudFG 1983 §19 Abs6 Z1;
Rechtssatz: Bei einer Entscheidung nach § 19 Abs 6 Z 1 StudFG hat die Behörde zu prüfen, ob damit gerechnet werden kann, daß innerhalb der (allenfalls verlängerten) Anspruchsdauer iSd § 18 Abs 1 StudFG das Studium bzw der Studienabschnitt abgeschlossen werden kann. Dies ist nicht anzunehmen, wenn bei Beantragung eines Zusatzsemesters... mehr lesen...
Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin studiert an der Universität Wien seit dem Studienjahr 1991/92 die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetschausbildung. Sie bezog auf Grund des in Erledigung ihres Antrages vom 6. November 1992 ergangenen Bescheides der Studienbeihilfenbehörde vom 23. März 1993 Studienbeihilfe. Der Informationsteil (rechts oben) des automati... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)72/13 Studienförderung
Norm: B-VG Art7 Abs1;StudFG 1983 §18 Abs1;StudFG 1983 §18 Abs5;StudFG 1983 §19 Abs2;Verlängerung Anspruchsdauer Studienbeihilfe 1993 §1 Abs2;Verlängerung Anspruchsdauer Studienbeihilfe 1993 §1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/06/08 94/12/0023 1 Stammrechtssatz Das durch eine Verbesserung der (freilich nicht statischen) generellen Studi... mehr lesen...
Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten Bescheide vom 22. Oktober 1992, 19. Oktober 1993 und 14. Dezember 1993 geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin studiert an der Universität Wien seit dem Studienjahr 1991/1992 (Studienrichtung Übersetzer - und Dolmetscherausbildung). Die Beschwerdeführerin kam (erkennbar) am 9. Oktober 1992 um Gewährung einer Studienbeihilfe ein. Hierüber erging der Bescheid der Studienbeihilfen... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)72/13 Studienförderung
Norm: B-VG Art7 Abs1;StudFG 1983 §18 Abs1;StudFG 1983 §18 Abs5;StudFG 1983 §19 Abs2;Verlängerung Anspruchsdauer Studienbeihilfe 1993 §1 Abs2;Verlängerung Anspruchsdauer Studienbeihilfe 1993 §1;VwRallg;
Rechtssatz: Das durch eine Verbesserung der (freilich nicht statischen) generellen Studienbedingungen gerechtfertigte... mehr lesen...