RS Vwgh 1998/10/7 97/12/0196

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
72/02 Studienrecht allgemein
72/13 Studienförderung

Norm

AHStG §27 Abs2;
StudFG 1992 §18 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/06 95/12/0121 2

Stammrechtssatz

Knüpft das StudFG 1992 an Sachverhalte an, die im Studienrecht geregelt sind, dann ist zur Auslegung dieser Tatbestände (Hinweis E 14.9.1994, 94/12/0081) auf das Studienrecht zurückzugreifen, soweit nicht das StudFG 1992 selbst ausdrücklich oder erschließbar anderes anordnet.

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120196.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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