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72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche StudienrichtungenNorm
StudFG 1992 §18 Abs1;Rechtssatz
Die Anspruchsdauer iSd § 18 Abs 2 StudFG 1992 beginnt bei kombinationspflichtigen Studien nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen (BGBl 1971/326) für den zweiten Studienabschnitt bereits ab jenem Zeitpunkt zu laufen, zu welchem sich der Studierende in einer der beiden kombinationspflichtigen Studienrichtungen im zweiten Studienabschnitt befindet. Damit findet das studienrechtliche Ziel der möglichst gleichzeitigen Absolvierung der beiden kombinierten Studienrichtungen im StudFG 1992, das gleichfalls dem Ziel eines zügigen Studienabschlusses verpflichtet ist, seinen Niederschlag (aus Sicht des Beschwerdefalles ist dies nicht verfassungswidrig).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120168.X02Im RIS seit
11.07.2001