RS Vwgh 1994/9/14 94/12/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1994
beobachten
merken

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §18 Abs1;
StudFG 1992 §18 Abs2;
Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §2 Abs1;
Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §3 Abs4;
Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §5 Abs5;
Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §5 Abs6;
Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §5 Abs7;

Rechtssatz

Die Anspruchsdauer iSd § 18 Abs 2 StudFG 1992 beginnt bei kombinationspflichtigen Studien nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen (BGBl 1971/326) für den zweiten Studienabschnitt bereits ab jenem Zeitpunkt zu laufen, zu welchem sich der Studierende in einer der beiden kombinationspflichtigen Studienrichtungen im zweiten Studienabschnitt befindet. Damit findet das studienrechtliche Ziel der möglichst gleichzeitigen Absolvierung der beiden kombinierten Studienrichtungen im StudFG 1992, das gleichfalls dem Ziel eines zügigen Studienabschlusses verpflichtet ist, seinen Niederschlag (aus Sicht des Beschwerdefalles ist dies nicht verfassungswidrig).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120168.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten