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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AHStG §27 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde der B in G, vertreten durch Dr. Walter Schlick, Rechtsanwalt in Graz, Friedrichgasse 6/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 6. Februar 1997, Zl. 56.054/1-I/D/7a/97, betreffend Nichtgewährung der Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1963 geborene Beschwerdeführerin war nach den vorgelegten Unterlagen jedenfalls von Jänner 1990 bis 30. Juni 1995 durchgehend berufstätig. Nach Ablegung der Studienberechtigungsprüfung inskribierte sie ab dem Wintersemester 1993/94 die Studienrichtung Betriebswirtschaft an der Universität Graz. Ab diesem Zeitpunkt war sie (bis zum Ende ihrer Berufstätigkeit) nur mehr halbtägig beschäftigt.
Ein Anspruch auf Studienförderung im Studienjahr 1993/94 war mangels sozialer Bedürftigkeit unbestritten wegen der Höhe des steuerpflichtigen Vermögens ihrer Eltern (das gemäß § 12 Abs. 4 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG 1992 - bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen war) ausgeschlossen. Auf Grund der Novelle BGBl. Nr. 619/1994 fiel die Berücksichtigung des Vermögens für die Beurteilung der sozialen Bedürftgkeit ab dem Studienjahr 1994/95 ersatzlos weg.
Nach Aufgabe ihrer Berufstätigkeit bezog die Beschwerdeführerin (ab dem fünften Semester ihres Studiums) im Studienjahr 1995/96 erstmals Studienbeihilfe im Höchstausmaß für Selbsterhalter (§ 27 Abs. 1 StudFG 1992). Die Zuerkennung durch Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 7. November 1995 und der Bezug dieser Studienbeihilfe auch im Sommersemester 1996 (sechstes Semester der Beschwerdeführerin im ersten Studienabschnitt) gehen auf die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, BGBl. Nr. 606/1993 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 719/1994, zurück. § 2 dieser auf § 18 Abs. 5 StudFG 1992 gestützten Verordnung verlängerte unter anderem die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe im ersten Studienabschnitt für die Studienrichtung Betriebswirtschaft an der Universität Graz um ein Semester.
Einen neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 4. November 1996 auf Gewährung der Studienbeihilfe für das Studienjahr 1996/97 wies die Studienbeihilfenbehörde Graz mit Bescheid vom 19. November 1996 mit der aus einem Beiblatt zu entnehmenden Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe sich im Zeitpunkt der Antragstellung im siebenten Semester des ersten Studienabschnittes befunden, weshalb die Anspruchsdauer überschritten und kein günstiger Studienerfolg gegeben sei.
In ihrer Vorstellung brachte sie im wesentlichen vor, die Anspruchsdauer habe in ihrem Fall erst ab der (erstmaligen) Gewährung der Studienbeihilfe an sie im Studienjahr 1995/96 zu laufen begonnen, weshalb im Zeitpunkt ihrer Antragstellung auf neuerliche Gewährung der Studienbeihilfe erst deren drittes Semester gegeben sei. Außerdem habe sie zu Beginn ihres Studiums während der ersten vier Semester arbeiten müssen, da sie nach der damaligen Gesetzeslage keinen Anspruch auf ein Stipendium gehabt habe. Dies sei ein unabwendbares Ereignis gemäß § 19 Abs. 2 StudFG 1992. Auf Grund ihres bisherigen Studienerfolges könne die Behörde damit rechnen, daß sie innerhalb der ihr zustehenden Anspruchsdauer ihr Studium abschließen werde. Zum Abschluß des ersten Studienabschnittes fehle ihr nur mehr eine Prüfung.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 1996 wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende der Universität Graz die Vorstellung ab. Er begründete dies damit, daß der Lauf der Anspruchsdauer unabhängig vom tatsächlichen Bezug einer Studienbeihilfe zu ermitteln sei. Semester, in denen keine Studienbeihilfe bezogen worden sei, verlängerten daher die Anspruchsdauer nicht. Berufstätigkeit, die bereits zum Beginn des Studiums gegeben sei, sei kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 19 Abs. 2 StudFG 1992.
In ihrer Berufung brachte der Beschwerdeführer neuerlich unter Hinweis auf die §§ 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 und 2 StudFG 1992 ihre beiden bereits in der Vorstellung dargelegten Einwendungen vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 1997 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß §§ 6 Z. 3, 18 Abs. 1 und 2 sowie 19 StudFG 1992 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG ab. Sie begründete dies im wesentlichen damit, daß unter einem unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignis, das ohne Verschulden des Studierenden eingetreten sei, nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur solche Ereignisse zu verstehen seien, welche entweder tatsächlich nicht zu erwarten gewesen seien oder welche sich der Einflußmöglichkeit des Betroffenen entzogen hätten. Die Berufstätigkeit sei jedenfalls kein derartiges Ereignis, das ohne Einflußmöglichkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem Studium stattfinden habe müssen. Es wäre ihr durchaus freigestanden, während des Zeitraumes ihrer Berufstätigkeit nicht weiter zu inskribieren und so den weiteren Lauf der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe zu unterbrechen. Nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes zählten die inskribierten Semester jedenfalls zur Anspruchsdauer einer Studienrichtung (§ 3 Abs. 5 StudFG 1992). Die Anspruchsdauer der Studienrichtung Betriebswirtschaft umfasse im ersten Studienabschnitt die gesetzliche Studiendauer von vier Semestern zuzüglich eines weiteren Semesters gemäß § 18 Abs. 2 StudFG 1992 sowie noch eines Semesters auf Grund der Verordnung über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe, somit insgesamt sechs Semester. Zum Zeitpunkt ihres Antrages habe die Beschwerdeführerin bereits sechs inskribierte Semester zurückgelegt und somit die Anspruchsdauer für die Studienrichtung Betriebswirtschaft an der Universität Graz im ersten Studienabschnitt überschritten. Die von ihr geltend gemachte Tätigkeit sei nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 19 Abs. 2 leg. cit. anzuerkennen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor (aus denen hervorgeht, daß die Beschwerdeführerin offenbar nach Absolvierung der ersten Diplomprüfung ab dem Sommersemester 1996 wieder Studienbeihilfe bezieht) und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 98/1997, anzuwenden. Paragraphenzitate ohne Angabe der Gesetzesstelle beziehen sich auf das Studienförderungsgesetz.
Nach § 3 Abs. 1 Z. 1 können österreichische Staatsbürger, die ordentliche Hörer an österreichischen Universitäten sind, Förderungen erhalten.
Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist (§ 3 Abs. 5 in der Fassung BGBl. Nr. 343/1993).
Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist nach § 6 (in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996), daß der Studierende
1.
sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
2.
noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
3.
einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25) und
4.
das Studium, für das Studienbeihlfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat.
Unter Studium ist nach § 13 Abs. 1 (Stammfassung) eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den in § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern oder ein studium irregulare (§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, § 16 Abs. 3 des Kunsthochschul-Studiengesetzes - KHStG, BGBl. Nr. 187/1983) zu verstehen.
Abs. 2 dieser Bestimmung (Stammfassung) definiert die vorgesehene Studienzeit als jene Zeitspanne, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist.
Gemäß § 18 Abs. 1 (in der Fassung BGBl. Nr. 343/1993) umfaßt die Anspruchsdauer grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters (Satz 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann nach Satz 3 dieser Bestimmung die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).
Nach Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg solange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt ist (§ 18 Abs. 2 - Stammfassung).
§ 19 (die Absätze 1, 2 und 6 Z. 1 sowie dessen letzter Halbsatz und die Abs. 7 und 8 in der Stammfassung, Z. 2 des Abs. 6 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 619/1994; Abs. 9 wurde durch die Novelle BGBl. Nr. 201/1996 eingefügt), der die Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen regelt, lautet auszugsweise:
"(1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.
(2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:
1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,
2.
Schwangerschaft der Studierenden und
3.
jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
...
(6) Der zuständige Bundesminister hat auf Antrag des Studierenden und nach Anhörung des zuständigen Senates der Studienbeihilfenbehörde
1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder
2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z. 1 oder der Abs. 2 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2) oder die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes um mehr als vier Semester (§ 15 Abs. 2) nachzusehen,
wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, daß der Studierende die Diplomprüfung (das Rigorosum) innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird.
(7) Bei gleichzeitiger Einbringung eines Antrages gemäß Abs. 6 mit einer Vorstellung oder Berufung ist zuerst über den Antrag gemäß Abs. 6 zu entscheiden.
(8) Ein mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenes Verfahren über die Gewährung von Studienbehilfe ist nach einer stattgebenden Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 6 wiederaufzunehmen.
(9) Anträge gemäß Abs. 6 Z. 1 sind in der Antragsfrist auf Studienbeihilfe in dem auf die Anspruchsdauer unmittelbar folgenden Semester zu stellen. Verspätet eingebrachte Anträge sind zurückzuweisen."
Gemäß § 27 Abs. 1 (in der Fassung BGBl. Nr. 513/1995) beträgt die Höchststudienbeihilfe monatlich S 8.800,-- für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundegesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung (Stammfassung) liegt ein Selbsterhalt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat.
Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, die belangte Behörde hätte die Berufung auch als Antrag im Sinne des § 19 Abs. 6 Z. 2 werten müssen und nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens eine entsprechende Entscheidung fällen müssen.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Zwar trifft es zu, daß im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung bis zum Abschluß des Verfahrens durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides nach der damals geltenden Rechtslage (seit der Novelle BGBl. I Nr. 98/1997 ist hiefür der Leiter der Studienbeihilfenbehörde zuständig) die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben war, über Anträge nach § 19 Abs. 6 zu entscheiden. Bei der im Beschwerdefall gegebenen Fallkonstellation (Verlängerung der Anspruchsdauer des ersten Studienabschnittes um ein weiteres Semester auf sieben) kommt von vornherein nur § 19 Abs. 6 Z. 1 in Betracht. Einen derartigen Antrag im Sinne des § 19 Abs. 6 Z. 1 hat die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung aber erkennbar nicht gestellt. Ihr Vorbringen in der Berufung war nämlich nur darauf gerichtet, daß die belangte Behörde in ihrer Funktion als Berufungsbehörde die von der Studienbeihilfenbehörde bei ihrer Entscheidung über die Gewährung der Studienbeihilfe zu beurteilende Frage eines günstigen Studienerfolges (Anspruchsdauer) im Sinne der Auffassung der Beschwerdeführerin abändert. Im übrigen schließt das Studienförderungsgesetz 1992 nicht aus, daß ein derartiger Antrag nach § 19 Abs. 6 (hier: Z. 1) auch nach rechtskräftigem Abschluß der Versagung der Studienbeihilfe gestellt wird (vgl. § 19 Abs. 8), wobei allerdings die im § 19 Abs. 9 normierte Frist zu beachten ist. Im übrigen könnte die Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht als Verlängerungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 6 Z. 1 gewertet werden, weil es sich dabei weder um ein Auslandsstudium, noch um zeitaufwendige wissenschaftliche Arbeiten oder ähnliche außergewöhnliche Studienbelastungen (= Belastung durch das Studium; in diesem Sinne bereits das hg. Erkenntnis vom 14. September 1994, 93/12/0318) handelt.
Die Beschwerdeführerin macht weiters unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend, daß die Anspruchsdauer, anders als dies die belangte Behörde angenommen habe, erst dann beginnen könne, wenn auch die übrigen anspruchsbegründenden Voraussetzungen (hier: insbesondere die soziale Bedürftigkeit) gegeben seien. Somit stünde ihr insgesamt noch durch weitere vier Semester Studienbeihilfe zu, weil in ihrem Fall die Anspruchsdauer erst ab dem Wintersemester 1995/96 ab dem erstmaligen Erhalt einer Studienbeihilfe berechnet werden dürfe.
Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, daß der Begriff "Anspruchsdauer" für sich allein betrachtet und völlig losgelöst von dem Zusammenhang, in dem ihn der Gesetzgeber verwendet, die Auslegung zuließe, daß er nur dann gegeben ist, wenn der Studierende alle (sonstigen) Voraussetzungen nach § 6 erfüllt, die den Anspruch auf Studienbeihilfe begründen. Die Legaldefinition dieses Begriffes in § 18 Abs. 1 läßt aber jeden Hinweis auf einen derartigen Inhalt vermissen. Vielmehr wird durch die Verwendung der Ausdrücke "Diplomprüfung, Rigorosen, Lehramtsprüfungen, Studium, Studienabschnitt, Prüfungen, vorgesehene Studienzeit" ausschließlich ein Zusammenhang mit studienrechtlichen Begriffen hergestellt, was auch durch die in § 13 enthaltene Definition der Begriffe "Studium" und "vorgesehene Studienzeit" bestätigt wird. Knüpft das StudFG 1992 aber an Sachverhalten an, die im Studienrecht geregelt sind, dann ist zur Auslegung dieser Tatbestände auf das Studienrecht zurückzugreifen, soweit nicht das StudFG 1992 selbst ausdrücklich oder erschließbar anderes anordnet (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, 95/12/0121). Letzteres ist hier nicht der Fall. Als wesentliches Element des günstigen Studienerfolges soll die Anspruchsdauer sicherstellen, daß der Studierende unter Berücksichtgung der studienrechtlichen Gliederung (hier: in Studienabschnitte) sein Studium zielgerichtet betreibt und innerhalb der in § 18 Abs. 1 festgelegten Zeitspanne erfolgreich abschließt. Da die Zulassung zu den (den Studienabschnitt bzw. das Studium abschließenden) Diplomprüfungen oder Rigorosen nach § 27 Abs. 2 AHStG in Verbindung mit den besonderen Studienvorschriften von der Inskription der vorgeschriebenen Semester sowie von der positiven Beurteilung der Teilnahme bestimmter Lehrveranstaltungen und sonstigen Prüfungen abhängt, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß für die Anspruchsdauer im Sinne des § 18 Abs. 1 StudFG 1992 jedenfalls die inskribierten Semester von Bedeutung sind. Diese sich aus systematischen Überlegungen ergebende Auslegung hat der Gesetzgeber durch die im Beschwerdefall noch nicht anzuwendende Novelle, BGBl. I Nr. 98/1997, bloß verdeutlicht, die dem § 3 Abs. 5 u. a. folgenden letzten Satz angefertigt hat: "Semester, für die eine Inskription oder Zulassung besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) jedenfalls zu berücksichtigen." Daraus kann daher kein Gegenschluß für die frühere im Beschwerdefall anzuwendende Rechtslage gezogen werden. Im übrigen würde die Auffassung der Beschwerdeführerin, in die Anspruchsdauer seien nur jene Semester einzubeziehen, in denen der Studierende sämtliche Voraussetzungen für die Studienbeihilfe erfülle, zu paradoxen Ergebnissen führen, die mit der erkennbaren Zielsetzung des StudFG 1992 (staatliche Förderung für ein zügig betriebenes Studium in einem bestimmten
Lebensabschntt - vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, 95/12/0074 - Slg. N.F. Nr. 14312/A) in offenem Widerspruch stehen.
Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde bei der Beurteilung der Anspruchsdauer von der Aufnahme des Studiums der Beschwerdeführerin im Wintersemester 1992/94 ausgegangen ist und zum Ergebnis gelangte, daß sie sich im Wintersemester 1996/97 im siebenten Semester des ersten Studienabschnittes befunden hat und daher die Anspruchsdauer im Sinne des § 18 Abs. 1 (unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 5 und die darauf gestützte Durchführungsverordnung) überschritten war.
Die Beschwerdeführerin bringt außerdem unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, sie habe zu Beginn ihres Studiums im Wintersemester 1993/94 zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes im Ausmaß einer halbtägigen Beschäftigung berufstätig sein müssen. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen hätte sie unter Berücksichtigung der elterlichen finanziellen Situation keinen Anspruch auf Studienbeihilfe gehabt. Erst durch eine im Jahr 1994 erfolgte Änderung des Studienförderungsgesetzes (Wegfall der Berücksichtigung des Vermögens) hätte sie einen derartigen Anspruch gehabt. Diese Tatsache sei für sie ein unvorhergesehenes Ereignis. Sie habe ihre Halbtagsbeschäftigung sofort aufgegeben, nachdem sie die Anspruchsberechtigung für eine Studienbeihilfe erreicht habe. Nicht die Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin sei ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gewesen, sondern die Tatsache, daß sie nach vier Semester des ordentlichen Studiums infolge einer Gesetzesänderung die Anspruchsvoraussetzung für die Erlangung der Studienbeihilfe erreicht habe.
Dem ist zu erwidern, daß es Voraussetzung für die Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen ist, daß der geltend gemachte wichtige Grund - im Beschwerdefall kommt nur § 19 Abs. 2 Z. 3 (unvorhergesehenes oder unabwendbares unverschuldetes Ereignis) in Betracht - die Studienzeitüberschreitung verursacht hat. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht erkennen, daß dieser in § 19 Abs. 1 vorgesehene Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Studienzeitüberschreitung durch die - wie die Beschwerdeführerin nun erstmals in ihrer Beschwerde vorbringt - erfolgte Gesetzesänderung (gemeint ist offenkundig die Novelle BGBl. Nr. 619/1994, nach der das steuerpflichtige Vermögen für die Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit keine Bedeutung hat) erfüllt wurde. Die Studienzeitüberschreitung ist im Beschwerdefall allenfalls durch die schon bei der Aufnahme ihres Studiums gegebene Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin (so auch ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren) verursacht worden, die sie später nach Gewährung der Studienbeihilfe aufgegeben hat. Bei dieser zeitlichen Lagerung kann die Berufstätigkeit nicht aber als ein unvorhergesehens oder unabwendbares Ereignis, das die Studienzeitüberschreitung bedingt hat, angesehen werden (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 14. September 1994, 93/12/0318), wobei der Umstand, daß die Beschwerdeführerin in den ersten beiden Semestern ihres Studiums mangels sozialer Bedürftigkeit im Hinblick auf § 12 Abs. 4 (Stammfassung) keinen Anspruch auf Studienbeihilfe hatte, in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung ist. Auch setzt die Erlangung der Eigenschaft als Selbsterhalter im Sinne des § 27 Abs. 1 rechtlich nicht zwingend voraus, daß der Studierende während seines Studiums einer Tätigkeit nachgehen muß, um zumindest jährliche Einkünfte in der in § 27 Abs. 2 vorgesehenen Mindesthöhe zu erzielen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 7. Oktober 1998
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997120196.X00Im RIS seit
11.07.2001