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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §18 Abs1;Rechtssatz
Eine Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung der in § 18 Abs 1 StudFG 1992 geregelten Anspruchsdauer um ein weiteres Semester nach § 19 Abs 6 Z 1 StudFG 1992 stellt eine Prognoseentscheidung dar, wobei der Beurteilung der bisherige Studienverlauf zugrundezulegen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120353.X01Im RIS seit
20.11.2000