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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der B in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 13. Mai 1994, Zl. 56.049/27-I/7a/94, betreffend Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin studiert an der Universität Wien (seit dem Wintersemester 1986/87) die kombinierten Studienrichtungen "Deutsche Philologie (Lehramt an höheren Schulen)" und "Klassische Philologie (Lehramt an Höheren Schulen) (Latein)". Sie legte die erste Diplomprüfung der ersten Studienrichtung Deutsche Philologie am 3. November 1989 ab, jene der zweiten Studienrichtung Latein am 17. Juni 1993.
Am 9. November 1993 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung von Studienbeihilfe. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich im zweiten Studienabschnitt, und zwar in ihrer ersten Studienrichtung Deutsche Philologie im neunten Semester, in ihrer Studienrichtung Latein im ersten Semester.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Mai 1994 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Wien vom 7. April 1994 gemäß § 6 Z. 3 und § 18 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG 1992) in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte diesen Bescheid, der dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Studienbeihilfe keine Folge gegeben hatte. Dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin, sie betreibe ein Studium aus zwei kombinationspflichtigen Studienrichtungen, weshalb erst die Ablegung der ersten Diplomprüfung in der zweiten Studienrichtung Voraussetzung dafür sei, daß sie den ersten Studienabschnitt ihres Studiums (als Kombination) beendet hätte, sodaß die Anspruchsdauer in ihrem Fall erst ab dem Wintersemester 1993/94 (nach Ablegung der ersten Diplomprüfung in der Studienrichtung Latein) im zweiten Studienabschnitt zu laufen begonnen hätte, hielt die belangte Behörde in der Begründung im wesentlichen folgendes entgegen:
Aus dem System des StudFG 1992, insbesondere den Bestimmungen des § 18 Abs. 4 und § 20 Abs. 1 Z. 2, gehe hervor, daß die Beurteilung des günstigen Studienerfolges bei kombinationspflichtigen Studienrichtungen gesondert für jede kombinationspflichtige Studienrichtung zu erfolgen habe. Das bedeute, daß auch die Einhaltung der Anspruchsdauer in beiden Studienrichtungen gesondert nachzuweisen sei. Studienrechtlich sei keine gemeinsame erste Diplomprüfung, sondern aus jeder der beiden kombinationspflichtigen Studienrichtungen eine eigene Diplomprüfung abzulegen. Diese Diplomprüfungen könnten auch jeweils zu einem voneinander unabhängigen Zeitpunkt abgelegt werden. Nach § 18 Abs. 2 StudFG 1992 stehe außer Zweifel, daß bei Überschreitung der Anspruchsdauer auch nur in einer Studienrichtung insgesamt kein Anspruch auf Studienbeihilfe mehr bestehe. Für diese Auslegung sprächen auch die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu § 13 StudFG 1992: Danach sei jede Änderung einer der kombinationspflichtigen Studienrichtungen ein Studienwechsel. Auch dadurch habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, er wolle bei kombinationspflichtigen Studienrichtungen jede der beiden Studienrichtungen hinsichtlich ihres Studienfortganges und ihres Studienerfolges gesondert beurteilt wissen. Der Studienerfolg und die Anspruchsdauer zweier kombinationspflichtiger Studienrichtungen seien daher getrennt zu beurteilen. Dies bedeute im Beschwerdefall, daß die Beschwerdeführerin die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe überschritten habe, da diese für ihre Studienrichtung im zweiten Studienabschnitt sechs Semester betrage, sie sich jedoch in der Studienrichtung Deutsche Philologie bereits im neunten Semester des zweiten Abschnittes befinde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist unter anderem, daß der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25) (§ 6 Z. 3 StudFG 1992).
Nach § 16 liegt ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe vor, wenn der Studierende
1.
sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),
2.
die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und
3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).
§ 18 Abs. 1 (idF BGBl. Nr. 343/1993) und 2 StudFG 1992 lauten:
"(1) Die Anspruchsdauer umfaßt grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfaßt die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Ausbildungsjahres. Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).
(2) Nach Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg solange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird."
Für Studierende an Universitäten und Kunsthochschulen, die die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) in der vorgesehenen Studienzeit abgelegt haben, verlängert sich in dieser Studienrichtung die Anspruchsdauer im zweiten Studienabschnitt um ein Semester (§ 18 Abs. 4 Satz 1 StudFG 1992).
Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 StudFG 1992 ist an Universitäten der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen: Nach den ersten beiden Semestern ab Studienbeginn und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die in den Studienvorschriften vorgesehen sind, in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon vor Abschluß des zweiten Semesters einer Studienrichtung möglich.
Gemäß § 1 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971 über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326 (im folgenden kurz G-NW StudG) sind auf Grund dieses Bundesgesetzes folgende ordentliche Studien einzurichten:
a)
Diplomstudien:
1.
zur wissenschaftlichen Berufsvorbildung (§ 2 Abs. 4);
2.
besondere Diplomstudien zur wissenschaftlichen und wissenschaftlich-künstlerischen Vorbildung für das Lehramt an höheren Schulen (Lehramtsstudien, § 2 Abs. 5).
Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. haben Diplomstudien gemäß § 1 Abs. 2 lit. a Z. 1 und 2 die Kombination einer Studienrichtung (eines Studienzweiges) gemäß Abs. 3 mit weiteren Studien gemäß den Bestimmungen des § 3 zu umfassen.
§ 2 Abs. 3 G-NW StudG sieht unter anderem die Studienrichtung "Deutsche Philologie (Lehramt an höheren Schulen)" (Z. 18 lit. b) sowie die Studienrichtung der "Klassischen Philologie (Lehramt an höheren Schulen) (Latein oder Griechisch)" (Z. 19 lit. b) vor.
Nach § 2 Abs. 5 leg. cit. sind Studienrichtungen (Studienzweige) der Lehramtsstudien:
a) die in Abs. 3 Z. 4, 6, 12 lit. b, 18 lit. b, 19 lit. b, 20 lit. b, 21 lit. b, 22 lit. b, 23 lit. b , 26 lit. b, 27, 28 lit. b, 31 lit. d, 34, 35, 37 lit. d, 38 lit. b und 39 lit. c genannten Studien zur wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen.
Gemäß § 3 Abs. 4 G-NW StudG ist das Studium der in § 2 Abs. 5 genannten Studienrichtungen (Studienzweige) als erste Studienrichtung mit dem Studium einer zweiten dieser Studienrichtungen (Studienzweige) nach Wahl des ordentlichen Hörers und mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten (§ 10 Abs. 2 bis 7) zu kombinieren (Satz 1).
Nach § 3 Abs. 5 leg. cit. sind kombinierten Studienrichtungen gemeinsame Prüfungsfächer nur einmal zu inskribieren und zu prüfen (Satz 1).
Gemäß § 5 Abs. 1 G-NW StudG besteht das Diplomstudium aus zwei Studienabschnitten in der in den Absätzen 2 bis 4 festgesetzten Dauer. Jeder Studienabschnitt ist mit einer Diplomprüfung abzuschließen.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung erfordern unter anderem die Diplomstudien der Lehramtsstudien (§ 2 Abs. 5) einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit sowie bei Lehramtsstudien der für das Schulpraktikum (§ 10 Abs. 4) vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 5 und 6, die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt fünf Semester.
Die §§ 5 Abs. 5 bis 7 leg. cit. lauten:
"(5) Die Diplomprüfungen der als zweite Studienrichtung gewählten Studienrichtungen (Studienzweige) können nach Maßgabe der §§ 7 und 9 bereits vor Ablauf der Studiendauer gemäß Abs. 3 und 4 abgeschlossen werden.
(6) Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription von einem Semester, höchstens aber von zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt. War der Kandidat im Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen der in den beiden letzten Semestern zu inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.
(7) Die Studienordnungen haben vorzusehen, daß für Studienrichtungen, deren Studium als erste und als zweite Studienrichtung kombiniert wird, das Ausmaß der Lehrveranstaltungen und die Anforderungen im ersten Studienabschnitt möglichst gleichwertig sind. Die Studienordnungen und Studienpläne sind so zu erstellen, die Lehrveranstaltungen sind so einzurichten und der Lehrstoff ist so zu bemessen, daß die ordentlichen Hörer das Studium beider Studienrichtungen sowie bei Lehramtsstudien die pädagogische Ausbildung (§ 10 Abs. 2 bis 7) innerhalb der vorgesehenen Studiendauer abzuschließen vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)."
Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde - wie bereits im Verwaltungsverfahren - darauf hin, sie betreibe ein Studium in Kombination der beiden Fächer Deutsche Philologie/Lehramt an höheren Schulen und Klassische Philologie/Lehramt an höheren Schulen - Latein (auf Grund des G-NW StudG). Die Kombination dieser Studienrichtungen sei im Gesetz zwingend vorgeschrieben. Die einschlägigen Studienordnungen sähen jeweils für diese Studienrichtungen eine Gesamtstudiendauer von neun Semester vor, wobei der erste Studienabschnitt vier, der zweite Studienabschnitt fünf Semester betrage. Da beide Studienrichtungen in Kombination zu studieren seien, habe der Gesetzgeber ausdrücklich normiert, die Studienordnungen und Studienpläne seien so zu erstellen, daß den ordentlichen Hörern ein Studium möglich sei. Insbesondere seien bei der Kombination von Lehramtsstudien Fächereinschränkungen vorgenommen und Einrechnungs- bzw. Anrechnungsmöglichkeiten geschaffen worden. Die Beschwerdeführerin leitet aus den genannten studienrechtlichen Vorschriften im wesentlichen ab, sie habe sich im Sinne des StudFG 1992 erst nach Abschluß der Diplomprüfung ihrer zweiten Studienrichtung Latein im Sommersemester 1993 im Zeitpunkt ihrer Antragstellung im ersten Semester des zweiten Studienabschnittes befunden, wenn man ihr Studium als Gesamtheit betrachte. Dem widerstreite auch nicht, daß in jeder Studienrichtung getrennt erste Diplomprüfungen abzulegen seien. Wenn die Lehrpläne ihr eine Ablegung der Diplomprüfung in früherer Zeit nicht ermöglicht hätten, könne dies nicht in ihren Verantwortungsbereich fallen. Auf Grund der Rechtslage habe sie darauf vertrauen können, daß sie Anspruch auf Gewährung der Studienbeihilfe für das gesamte kombinationspflichtige Studium habe, sodaß es möglich sein müsse, zunächst die erste Diplomprüfung aus der Studienrichtung Deutsche Philologie und danach die erste Diplomprüfung aus dem Studienzweig Klassische Philologie, Richtung Latein, jeweils nach sechs Semestern abzulegen, ohne die vorgesehene Studiendauer zu überschreiten. Es könne dem StudFG 1992, insbesondere den Bestimmungen des § 18 Abs. 4 und §§ 20 Abs. 1 Z. 2, nur der Sinn unterlegt werden, daß eine Studienförderung bei kombinationspflichtigen Studienrichtungen nur hinsichtlich des als einheitlich zu beurteilenden Studiums erfolgen könne. Ein Abstellen auf einzelne Studienzweige und die dafür vorgesehene Studiendauer entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers des Studienförderungsgesetzes, da sonst die Erfüllung der Voraussetzungen nach diesem Gesetz in der Praxis nahezu unmöglich sei. Die Pflicht zur Kombination bedinge die Pflicht zur Absolvierung sämtlicher Lehrveranstaltungen, sodaß eine zeitgerechte Absolvierung eines kombinationspflichtigen Studiums auch aus diesem Grunde nicht möglich sei. Sollte eine verfassungskonforme Auslegung des StudFG 1992 nicht möglich sein, werde angeregt, der Verwaltungsgerichtshof möge die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmungen des StudFG 1992 beim Verfassungsgerichtshof wegen Verstosses gegen den Gleichheitsgrundsatz beantragen.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich die Frage, wie bei einem kombinationspflichtigen Studium die Anspruchsdauer (§ 18 Abs. 1) bzw. deren Überschreitung (§ 18 Abs. 2 StudFG 1992) zu ermitteln ist.
Das Bemessungselement "vorgesehene Studienzeit" ist die in den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehene (Mindest)Studienzeit (vgl. in diesem Sinne auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum StudFG 1992, 473 Blg. Sten. Prot. NR 18. GP zu § 18, 31).
Damit knüpft das StudFG 1992 (jedenfalls in dieser Beziehung) an einem studienrechtlich geregelten Sachverhalt an. Mangels ausdrücklicher oder erschließbarer selbständiger Regelungen sind daher diese studienrechtlichen Vorschriften zur Auslegung des StudFG 1992 heranzuziehen.
Das im Beschwerdefall anzuwendende G-NW StudG sieht bei den von der Beschwerdeführerin gewählten Lehramtsdiplomstudien eine Kombinationspflicht vor (vgl. § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 leg. cit.). Jedes kombinationspflichtige Lehramtsstudium besteht aus zwei Studienabschnitten, wobei der erste Studienabschnitt jeweils vier, der zweite fünf Semester umfaßt (§ 5 Abs. 3 G-NW StudG). Eine Reihe studienrechtlicher Vorschriften (vgl. insbesondere § 5 Abs. 5 und 6 leg. cit.) sieht Maßnahmen vor, die offenkundig dem Ziel dienen, bei kombinationspflichtigen Studien ein (gegenüber der gesetzlichen Studiendauer) beschleunigtes Studium (in Teilbereichen) zu absolvieren, um solcherart die Einhaltung der gesetzlichen Studiendauer der kombinierten Studien, und zwar für beide Studienrichtungen und jeweils mit Bezug auf jeden Studienabschnitt, zu sichern. Diesem Ziel dient auch § 5 Abs. 7 G-NW StudG, insbesondere dessen zweiter Satz. Ein kombinationspflichtiges Studium ist insofern als eine Einheit aufzufassen, als seine Absolvierung innerhalb der für die jeweilige Studienrichtung für jeden Studienabschnitt jeweils festgesetzten Studienzeit von den studienrechtlichen Vorschriften her vorgesehen ist.
Diese studienrechtliche Gestaltung des kombinationspflichtigen Studiums nach dem G-NW StudG findet mit der Maßgabe der Hinzurechnung eines Toleranzsemesters nach § 18 Abs. 1 StudFG 1992 bei der Auslegung des Begriffes "Anspruchsdauer" Eingang.
Dies bedeutet, daß die Anspruchsdauer (im Sinne des § 18 Abs. 2) bei kombinationspflichtigen Lehramtsstudien in der Regel dann überschritten wird, wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt nicht mit Ende des fünften Semesters durch Ablegung der beiden ersten Diplomprüfungen aus den jeweils kombinationspflichtigen Studienrichtungen abgeschlossen hat. Legt er beide oder wie im Beschwerdefall die letzte der beiden erforderlichen Diplomprüfungen zu einem späteren Zeitpunkt ab, ist wegen der spezifischen studienrechtlichen Gestaltung und Zielsetzung bei kombinationspflichtigen Studien jedoch davon auszugehen, daß die Anspruchsdauer im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 StudFG 1992 für den zweiten Studienabschnitt bereits ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem sich der Studierende in einer der beiden kombinationspflichtigen Studienrichtungen im zweiten Studienabschnitt befindet. Damit findet das studienrechtliche Ziel der möglichst gleichzeitigen Absolvierung der beiden kombinierten Studienrichtungen im StudFG 1992, das gleichfalls dem Ziel eines zügigen Studienabschlusses verpflichtet ist, seinen entsprechenden Niederschlag.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erweist sich jedoch die Beschwerde als unbegründet. Unbestritten befand sich die Beschwerdeführerin nämlich im Zeitpunkt ihres Ansuchens um Gewährung einer Studienbeihilfe - ausgehend von der Ablegung der ersten Diplomprüfung in der Studienrichtung "Deutsche Philologie" (Lehramt) - in dieser Studienrichtung bereits im neunten Semester des zweiten Studienabschnittes; sie hat damit die Anspruchsdauer im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 StudFG 1992 in Verbindung mit dem G-NW StudG überschritten; dem Umstand, daß sie die erste Diplomprüfung ihrer zweiten (kombinationspflichtigen) Studienrichtung (Klassische Philologie/Lehramt - Latein) erst im Sommersemester 1993 abgelegt hat, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken. Das von der Beschwerdeführerin bekämpfte, sich aus dem Zusammenhang von besonderem Studienrecht und Studienförderungsrecht abgeleitete Ergebnis war bereits zum Zeitpunkt des Beginnes ihres Studium geltendes Recht (§ 2 Abs. 3 lit. b StudFG 1983 entspricht im wesentlichen § 18 Abs. 1 und 2 StudFG 1992; das G-NW StudG stammt aus dem Jahr 1971). Schon deshalb sind die Voraussetzungen für den von der Beschwerdeführerin behaupteten Schutz des Vertrauens auf eine frühere Rechtslage, das durch das StudFG 1992 gestört worden wäre, nicht gegeben. Eine verfehlte Rechtsauffassung begründet für sich allein in der Regel noch keinen Vertrauensschutz. Unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß sich das Studienförderungsrecht bei der Regelung der "Anspruchsdauer" an den studienrechtlichen Vorschriften orientiert.
Da die Beschwerde bereits ihrem Inhalt nach erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120168.X00Im RIS seit
11.07.2001