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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1983 §18 Abs1;Rechtssatz
Bei einer Entscheidung nach § 19 Abs 6 Z 1 StudFG hat die Behörde zu prüfen, ob damit gerechnet werden kann, daß innerhalb der (allenfalls verlängerten) Anspruchsdauer iSd § 18 Abs 1 StudFG das Studium bzw der Studienabschnitt abgeschlossen werden kann. Dies ist nicht anzunehmen, wenn bei Beantragung eines Zusatzsemesters noch so viele Prüfungen fehlen, daß deren Ablegung innerhalb des Zusatzsemesters unmöglich erscheint (Hinweis: EB zur RV 473 BlgNr, GP 18).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120195.X01Im RIS seit
20.11.2000