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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 14. Dezember 1993, Zl. 56.035/43-I/7/93, wegen Studienbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten Bescheide vom 22. Oktober 1992, 19. Oktober 1993 und 14. Dezember 1993 geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin studiert an der Universität Wien seit dem Studienjahr 1991/1992 (Studienrichtung Übersetzer - und Dolmetscherausbildung).
Die Beschwerdeführerin kam (erkennbar) am 9. Oktober 1992 um Gewährung einer Studienbeihilfe ein. Hierüber erging der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde (Stipendienstelle Wien) vom 22. Oktober 1992, der mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung unter Verwendung eines Formblattes erstellt wurde. Er hat folgenden Spruch:
"Ihr Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe wird bewilligt.
Die Studienbeihilfe beträgt ab 1992-10-01 S 6.060,-- monatlich.
Die Überweisung der Studienbeihilfe erfolgt auf das Konto ... (es folgt die nähere Bezeichnung des Kontos und des Kreditinstitutes).
Bitte beachten Sie die Nachweispflichten des § 48 StudFG.
Rechtsgrundlage: §§ 27 Abs. 1, 30 Abs. 2 Z 4 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305/1992."
Es heißt dann weiters, daß die soziale Bedürftigkeit als Voraussetzung des § 2 Abs. 2 lit. a StudFG zur Gewährung einer Studienbeihilfe vorliege. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und damit die Höhe der Studienbeihilfe sei wie folgt errechnet worden (es folgt eine tabellenartige Aufstellung, die für das Beschwerdeverfahren nicht von Belang ist).
Rechts oben auf der ersten Seite des Bescheides befindet sich eine vorgedruckte Rubrik, die in verschiedene Kästchen eingeteilt ist, u.a. mit dem Datum des Bescheides, dem Namen des Sachbearbeiters, dem Namen des Genehmigenden, und auch der näheren Bezeichnung des Studiums. Für das Beschwerdeverfahren bedeutsam ist die Rubrik "Ermittlung der Anspruchsdauer", die in acht Kästchen unterteilt ist, die mit A 1 - A 8 bezeichnet sind. Nach der auf der zweiten Seite dieses Formular-Bescheides gedruckten Erläuterung kommt diesen Bezeichnungen folgende Bedeutung zu:
"A 1: Gliedert sich das Studium in Studienabschnitte,
so finden Sie hier den Studienabschnitt in dem
Sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung
befunden haben.
A 2: Gesetzliche Dauer Ihres Studiums bzw. des derzeitigen
Studienabschnittes Ihres Studiums (richtet sich
nach den jeweiligen Studiengesetzen und
Studienordnungen).
A 3: Anzahl der geltend gemachten und berücksichtigten
Semester einer Studienbehinderung im Sinne des
§ 19 Abs. 1 StudFG und/oder Zeiten als
Studentenvertreter im Sinne des § 13 Abs. 4
Hochschülerschaftsgesetz 1983 und/oder das weitere
Semester gemäß § 19 Abs. 6 StudFG.
A 4: Ihre Anspruchsdauer: Summe aus gesetzlicher
Studiendauer (A 2) + 1 Semester + Anzahl der Semester
der berücksichtigten Studienbehinderung (A 3)
+ Verlängerung der Anspruchsdauer gemäß § 18 Abs. 4
und 5 StudFG.
A 5: Anzahl der Semester, denen Sie das Studium (den
jeweiligen Studienabschnitt) unterbrochen haben
(z.B. Beurlaubung).
A 6: Jeweiliges Winter- oder Sommersemester, mit dem
die Anspruchsdauer Ihres Studiums (des
Studienabschnittes) begonnen hat.
A 7: Jeweiliges Semester der Anspruchsdauer, in dem
Sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung
befunden haben.
A 8: Jeweiliges Winter- oder Sommersemester, mit
dessen Ende ein allfälliger Anspruch auf
Studienbeihilfe wegen Überschreitung der
Anspruchsdauer erlischt (§ 50 Abs. 2 Z 1 StudFG)
oder danach nicht besteht (§ 6 Z 3 StudFG)."
Diese Kästchen sind hier wie folgt ausgefüllt:
A 1: 1; A 2: 04; A 3: 0; A 4: 06; A 5: 0; A 6: WS 91; A 7: 03;
A 8: SS 94.
Am 1. Oktober 1993 kam die Beschwerdeführerin abermals um Gewährung der Studienbeihilfe ein.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 1993 - dessen Ausfertigung ebenfalls automationsunterstützt unter Verwendung des gleichen Formulares erfolgte - wurde wie folgt entschieden:
"Ihr Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe wird bewilligt. Die Studienbeihilfe beträgt ab 1993-10-01 S 6.060,-- monatlich. Die Überweisung der Studienbeihilfe erfolgt auf das Konto ... (es folgt die nähere Bezeichnung des Kontos und des Kreditinstitutes).
Bitte beachten Sie die Nachweispflichten des § 48 StudFG.
Dieser Anspruch erlischt mit Ende des WS 1993/94, sofern nicht bis längstens 1994-02-28 die 1. Diplomprüfung oder ein wichtiger Grund der eine Studienverzögerung rechtfertigt, nachgewiesen wird.
Rechtsgrundlage: §§ 27 Abs. 1, 30 Abs. 2 Z 4 und 50 Abs. 2 Z 1 Studienförderungsgesetz - StudFG, BGBl. Nr. 305/1992."
In den Kästchen rechts oben auf der ersten Seite des Bescheides heißt es nun: A 4: 05; A 7: 05; A 8: WS 93 (bezüglich der Positionen A 1, A 2, A 3, A 5 und A 6 ergeben sich gegenüber dem Bescheid vom 22. Oktober 1992 keine Abweichungen).
Im Begründungsteil heißt es (EDV-mäßig ausgedruckt), daß der Anspruch auf Studienbeihilfe gemäß § 50 Abs. 2 Z 1 StudFG mit Ende des Semesters erlösche, in dem die Anspruchsdauer im Sinne des § 18 StudFG überschritten werde. Die Berechnung der Anspruchsdauer sei dem Bescheid "rechts oben" zu entnehmen.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Vorstellung, die sich gegen das Ende der Anspruchsdauer mit Ende des Wintersemesters 1993/1994 richtete.
Mit Bescheid vom 15. November 1993 wies der Senat der Studienbeihilfebehörde diese Vorstellung ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt. Begründend wurde nach einer Darstellung des Ganges des Verwaltungsverfahrens ausgeführt, daß § 18 Abs. 5 StudFG den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Erlassung einer Verordnung über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe ermächtige, soferne in konkreten Studienrichtungen an bestimmten Universitäten außergewöhnliche Studienbelastungen vorlägen. Davon habe der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung erstmals mit der Verordnung BGBl. Nr. 497/1992 Gebrauch gemacht und in deren § 1 festgelegt, daß für die Studienrichtung Übersetzer - und Dolmetschausbildung an der Universität Wien die Anspruchsdauer im ERSTEN Studienabschnitt um ein Semester verlängert werde. Dieser Verordnung sei am 1. September 1992 in Kraft und am 30. September 1993 außer Kraft getreten. Mit Verordnung BGBl. Nr. 606/1993 habe er die Verlängerung der Anspruchsdauer neu geregelt und in deren § 1 Abs. 2 festgelegt, daß nunmehr die Anspruchsdauer für den ZWEITEN Studienabschnitt dieser Studienrichtung um ein Semester verlängert werde. Eine Verlängerung der Anspruchsdauer im 1. Studienabschnitt sei nicht mehr festgelegt. Diese Verordnung sei mit 1. Oktober 1993 in Kraft getreten.
Die Studienbeihilfebehörde habe daher über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 1993 zu Recht die geltende Verordnung über die Verlängerung der Anspruchsdauer angewendet und festgestellt, daß ihre Anspruchsdauer unter Zugrundelegung des § 18 Abs. 1 StudFG ein Semester nach Überschreitung der gesetzlichen Studiendauer ende, also mit Ende des Wintersemesters 1993/94.
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, daß sie bereits einen rechtskräftigen Bescheid über die Gewährung von Studienbeihilfe bis einschließlich des Sommersemesters 1994 besitze, sei entgegenzuhalten, daß gemäß § 41 Abs. 1 StudFG Studienbeihilfe grundsätzlich lediglich für zwei Semester zuerkannt werde. Dem Bescheid vom 22. Oktober 1992 sei eine unbefristete Gewährung von Studienbeihilfe, die im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes stünde, nicht zu entnehmen. Die auf dem Formular rechts oben enthaltenen Angaben über die Länge der Anspruchsdauer seien Informationen für den Studienbeihilfebezieher, nicht aber Bestandteil des Bescheides, schon gar nicht des Spruches, der als einziger Bestandteil des Bescheides in Rechtskraft erwachsen könne. Der Bescheid vom 19. Oktober 1993 sowie der bestätigende Bescheid des Senates der Studienbeihilfebehörde vom 15. November 1993 hätten demnach den Anspruch auf Studienbeihilfe im Studienjahr 1993/1994 aufgrund der geltenden Verordnung BGBl. Nr. 606/1993 festgelegt, aber keine Entscheidung über eine bereits entschiedene Sache getroffen.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, der Bescheid vom 19. Oktober 1993 greife in wohlerworbene Rechte ein, weil sie darauf vertraut habe, bis einschließlich des Sommersemesters 1994 Anspruch auf Studienbeihilfe für den ersten Abschnitt ihres Studiums zu haben, womit die Verordnung BGBl. Nr. 606/1993 (die im Gegensatz zur vorangegangenen Verordnung keine Verlängerung der Anspruchsdauer für den ersten Studienabschnitt vorsehe) gegen das Grundrecht auf Eigentum verstoße, weil sie keine das Vertrauen auf ihren Bestand stützende Übergangsbestimmung enthalte, sei zu entgegnen, daß die belangte Behörde im Fehlen einer derartigen Übergangsbestimmung keinen Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum erblicken könne. Da es sich dabei überdies nicht um eine Frage der Vollziehung, sondern um eine allfällige Verfassungswidrigkeit handle, über die der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden hätte, erübrige sich ein näheres Eingehen auf dieses Vorbringen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Gewährung von Studienbeihilfen ist im Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 343/93, geregelt.
Die Beschwerdeführerin zieht die Ausführungen der belangten Behörde, daß ihr mit dem Bescheid vom 22. Oktober 1992 Studienbeihilfe (zu ergänzen: nur) für zwei Semester bewilligt wurde, nicht in Zweifel (diese Befristung entspricht den Bestimmungen des § 41 Abs. 1 StudFG), vertritt aber den Standpunkt, daß mit diesem Bescheid überdies rechtskräftig festgestellt worden wäre, daß ihr Studienbeihilfe für insgesamt sechs Semester im ersten Studienabschnitt, demnach bis einschließlich des Sommersemesters 1994 gebühre, weil im Kästchen A 4 in jener Rubrik rechts oben auf der ersten Seite des Bescheides die Zahl "06", und im Kästchen A 8 "SS 94" (Sommersemester 1994) eingetragen worden sei.
Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, daß schon mangels entsprechender weiterer Erklärungen im Vordruck, mit welchem der Bescheid ausgefertigt wurde, die von ihr angestrebte Deutung nicht undenkbar ist. Betrachtet man aber den fraglichen Bescheid aus der gebotenen Gesamtschau, kann daraus bei gesetzeskonformer Bescheidauslegung die von der Beschwerdeführerin gewünschte bindende Feststellungswirkung nicht abgeleitet werden (zumal kein Anlaß für die Erlassung eines solchen - überdies in dieser Form im Studienförderungsgesetz auch nicht vorgesehenen - Feststellungsbescheides ersichtlich ist). Auch ist die Formulierung im Bescheid vom 19. Oktober 1993, daß "dieser Anspruch" mit Ende des Wintersemesters 1993/94 erlösche, nicht in dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Sinn zu verstehen (nämlich, daß auch damit auf das - nach den Vorstellungen der Beschwerdeführerin - bereits rechtskräftig festgestellte Recht Bezug genommen und daher dessen Bestehen bejaht werde); vielmehr ist "dieser Anspruch" der mit DIESEM Bescheid (vom 19. Oktober 1993) zuerkannte Anspruch auf Studienbeihilfe. Daher ist der Wertung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid beizutreten, daß es sich bei den Angaben in den fraglichen Kästchen im Bescheid vom 22. Oktober 1992 "nur" um Informationen über die im konkreten Fall höchstmögliche Anspruchsdauer (unter Zugrundelegung der bei Bescheiderlassung maßgeblichen Sach- und Rechtslage) handelt, denen die von der Beschwerdeführerin gewünschte Bindungswirkung nicht zukommt.
Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin läßt sich dahin zusammenfassen, daß ihr durch die Rechtslage, die anläßlich der Erlassung des Bescheides vom 22. Oktober 1992 bestand, "ein Rechtsanspruch eingeräumt worden sei, den der Gesetzgeber nicht enttäuschen dürfe". Sie habe im Vertrauen auf jene Rechtslage, ihr Studium und auch die Beschaffung ihres Lebensunterhaltes für den Zeitabschnitt bis zum Ende des Sommersemesters 1994 eingeteilt. Darin werde durch die neue Verordnung BGBl. Nr. 606/1993 schwerwiegend eingegriffen, weil die Anspruchsdauer um ein Semester verkürzt werde, was einem unerwarteten Entzug des Stipendiums für ein halbes Jahr gleichkomme. Es handle sich demnach um einen verfassungswidrigen Eingriff des Verordnungsgesetzgebers (wird näher ausgeführt).
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist unter anderem, daß der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (§ 6 Abs. 3 unter Hinweis auf §§ 16 bis 25 StudFG).
Nach § 16 leg. cit. liegt ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe vor, wenn der Studierende 1. sein Studium zielstrebig betreibt, 2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (verwiesen wird auf die §§ 18 und 19 des Gesetzes) und
3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt.
§ 18 des Gesetzes trifft nähere Bestimmungen zur Anspruchsdauer. Nach dem Abs. 1 umfaßt die Anspruchsdauer grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters; sofern das Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfaßt die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Ausbildungsjahres. Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (verwiesen wird auf § 19).
Nach § 18 Abs. 5 des Gesetzes kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung für einzelne Studienrichtungen und Studienzweige an jenen Universitäten die Anspruchsdauer um ein Semester je Studienabschnitt verlängern, an denen 1. infolge Platzmangels generelle Zugangsbeschränkungen zu Lehrveranstaltungen bestehen, 2. die Frist über die Begutachtung von Diplomarbeiten oder Dissertationen nicht eingehalten wird oder 3. mehr als die Hälfte der Studienbeihilfen beziehe die Anspruchsdauer gemäß Abs. 1 überschreiten, wobei die Gründe für diese Überschreitung im Bereich der Universitäten gelegen sein müssen. Solche Verordnungen wurden im vorliegenden Fall erlassen: mit § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 497/1992, die am 1. September 1992 in Kraft getreten ist, wurde an der Universität Wien die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung im ersten Studienabschnitt um ein Semester verlängert. Mit § 1 Abs. 2 der mit 1. Oktober 1993 in Kraft getretenen Verordnung
BGBl. Nr. 606/1993 wurde die Anspruchsdauer für den
2. Studienabschnitt dieser Studienrichtung um ein Semester verlängert, nicht aber auch für den 1. Studienabschnitt. Nach § 8 Abs. 2 dieser Verordnung trat die Verordnung
BGBl. Nr. 497/1992 mit Ablauf des 30. September 1993 außer Kraft.
§ 19 StudFG trifft schließlich nähere Bestimmungen über die Verlängerung der Anspruchsdauer, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde. Wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 1 leg. cit. sind gemäß dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle: 1) Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird, 2) Schwangerschaft der Studierenden und 3) jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich zusammenfassend, daß der Gesetzgeber dem Studierenden, der Studienbeihilfe in Anspruch nehmen will, die Verpflichtung auferlegt, das Studium bzw. den Studienabschnitt in einer bestimmten Zeitspanne abzuschließen, widrigenfalls Studienbeihilfe nicht mehr gebührt (§ 18 Abs. 1). Diese im § 18 Abs. 1 vorgesehene Zeitspanne kann aber, bezogen auf den Beschwerdefall, einerseits - vereinfachend dargestellt individuell durch die in § 19 StudFG umschriebenen "wichtigen Gründe" verlängert werden, aber auch (ebenfalls vereinfachend dargestellt), generell aufgrund studienwidriger Umstände (wie sie im § 18 Abs. 5 näher umschrieben sind), die zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung geführt haben. Ob eine solche Verordnung zu erlassen ist, hängt daher von den näher beschriebenen, konkreten Verhältnissen ab, die nicht statisch sind, sondern einer steten Veränderung - sei es nun zum Besseren oder zum Schlechteren - unterliegen. Mangels Stabilität dieser Verhältnisse kann daher von vornherein nicht damit gerechnet werden, daß sich die Anspruchsdauer jedenfalls auch um dieses weitere Semester (§ 18 Abs. 5) verlängern werde, sodaß schon aus diesem Gesichtspunkt eine rechtlich zu schützende Vertrauenslage nicht gegeben ist. Je mehr sich die Studienverhältnisse verbessern, desto weniger Hindernisse bestehen für den Studenten, das Studium in der vom Gesetz vorgesehenen Zeitspanne (§ 18 Abs. 1) abzuschließen. Aus dem Studienförderungsgesetz ist kein Anspruch des Studierenden ableitbar, seine Lebensverhältnisse ohne - ausreichende - Rücksicht auf die Studienverhältnisse zu gestalten; ein Vertrauen in die Erwartung, daß studienfeindliche Verhältnisse andauern würden, ist nach dem Gesagten nicht zu schützen.
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß eine Verkürzung der Anspruchsdauer um ein Semester (wie im vorliegenden Fall durch Außerkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 497/1992 ohne Übergangsbestimmungen) für einen Studierenden, der durch widrige Studienbedingungen an einem zügigen Studienfortschritt (§ 18 Abs. 1 StudFG) gehindert war, insbesondere dann nachteilig ist, wenn der durch die widrigen Bedingungen bewirkte Verzug innerhalb der in § 18 Abs. 1 normierten Zeitspanne nicht mehr kompensiert werden kann. Diese Verkürzung bewirkt aber (für sich allein) noch keinen Anspruchsverlust, weil dem Studierenden eine (auch) auf § 19 StudFG gestützte Antragstellung unbenommen bleibt. Wurde nämlich die Studienzeitüberschreitung durch studienwidrige Bedingungen verursacht, die trotz entsprechender Bemühungen des Studierenden nicht kompensiert werden konnten (dabei ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen), können solche Bedingungen insgesamt als (wenn schon nicht unvorhergesehenes, so doch als) unabwendbares Ereignis im Sinne des § 19 Abs. 2 StudFG gewertet werden. Die für einen Studierenden durch die Notwendigkeit einer auch auf solche Gründe abstellenden Antragstellung bewirkte Erschwernis (im Vergleich zu einem Studierenden, dem das Benefiz einer Verlängerung der Anspruchsdauer bereits durch Verordnung gemäß § 18 Abs. 5 StudFG zuteil wurde) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Verwaltungsgerichtshof teilt demnach nicht die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Verordnung BGBl. Nr. 606/1993 und sieht sich daher zu der angeregten Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof nicht veranlaßt.
Davon ausgehend, war die im erstinstanzlichen Bescheid vom 19. Oktober 1993 ausgesprochene Befristung mit Ende des Wintersemesters 1993/94 (sofern nicht bis längstens 28. Februar 1994 die erste Diplomprüfung oder ein wichtiger Grund der eine Studienverzögerung rechtfertige, nachgewiesen werde) nicht rechtswidrig.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, was sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120023.X00Im RIS seit
11.07.2001