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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/06/08 94/12/0023 1Stammrechtssatz
Das durch eine Verbesserung der (freilich nicht statischen) generellen Studienbedingungen gerechtfertigte Außerkrafttreten einer Verordnung gem § 18 Abs 5 StudFG bewirkt - auch ohne Erlassung von Übergangsbestimmungen - keinen Eingriff in eine rechtlich zu schützende Vertrauenslage, weil einerseits ein Vertrauen in das Andauern von studienfeindlichen Verhältnissen nicht zu schützen ist, andererseits die trotz entsprechender Bemühungen des Studierenden verursachte Studienzeitüberschreitung als eine auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführende (§ 19 Abs 2 StudFG) geltend gemacht werden kann; die durch die Notwendigkeit einer solchen Antragstellung bewirkte Erschwernis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120163.X01Im RIS seit
20.11.2000