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72/02 Studienrecht allgemeinNorm
AHStG §27 Abs2;Rechtssatz
Als wesentliches Element des günstigen Studienerfolges soll die Anspruchsdauer sicherstellen, daß der Studierende unter Berücksichtigung der studienrechtlichen Gliederung sein Studium zielgerichtet betreibt und innerhalb der in § 18 Abs 1 StudFG 1992 festgelegten Zeitspanne erfolgreich abschließt. Da die Zulassung zu den (den Studienabschnitt bzw das Studium abschließenden) Diplomprüfungen oder Rigorosen nach § 27 Abs 2 AHSchStG iVm den besonderen Studienvorschriften von der INSKRIPTION der vorgeschriebenen Semester sowie von der positiven Beurteilung der Teilnahme bestimmter Lehrveranstaltungen und sonstigen Prüfungen abhängt, sind für die Anspruchsdauer iSd § 18 Abs 1 StudFG 1992 jedenfalls die inskribierten Semester von Bedeutung. Dies hat der Gesetzgeber durch § 3 Abs 5 letzter Satz StudFG 1992 idF 1997/I/98 bloß klargestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997120196.X03Im RIS seit
11.07.2001